311.21
# Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz
(BKZ-Statut)
Vom 29.09.2006 (Stand 01.01.2019)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zusammensetzung, Sitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--1}

1. Die für die Bildung zuständigen Mitglieder der Kantonsregierungen der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug bilden die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ).
2. Die BKZ hat ihren Sitz in Luzern.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--2}

1. Die Bildungsdirektorenkonferenz Zentralschweiz trägt durch regionale Zusammenarbeit dazu bei, dass die Regionskantone ihren Bildungsauftrag bestmöglich erfüllen können. Sie nutzt Synergien im Bildungs- und Kulturbereich und fördert den wirksamen Einsatz der in der Region vorhandenen Mittel. Sie erhält in der Zentralschweiz ein möglichst breites und benutzerfreundliches Bildungsangebot und entwickelt dieses weiter.
2. Die Konferenz bearbeitet dazu jene regionalen Koordinationsaufgaben, die in die Zuständigkeit der Bildungs- und Kulturdepartemente fallen oder die ihr durch die Zentralschweizer Regierungskonferenz zugewiesen werden.
3. Als Regionalkonferenz gemäss Art. 6 des Konkordates über die Schulkoordination berät die Konferenz die Geschäfte der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vor und vertritt die bildungs- und kulturpolitischen Interessen der Zentralschweiz gegenüber EDK, Bund und anderen öffentlichen wie privaten Institutionen.
4. Sie fördert in Zusammenarbeit mit der Nordwestschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK) und der Erziehungsdirektoren-Konferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (EDK-Ost) die Koordination und Harmonisierung des Bildungswesens in der deutschsprachigen Schweiz.

## 2 Organisation

### **Art. 3** Organe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--3}

1. Die Organe der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz sind:
   a) die Plenarversammlung;
   b) die Konferenz der Departementssekretäre, DSKZ;
   c) die Bereichskonferenzen.

## 2.1 Plenarversammlung

### **Art. 4** Zusammensetzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--4}

1. Die Plenarversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der BKZ.
2. Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich aus. Sie können sich ausnahmsweise vertreten oder begleiten lassen. Vertreterinnen und Vertreter sind stimmberechtigt.
3. Der Regionalsekretär nimmt an den Plenarversammlungen mit beratender Stimme teil.

### **Art. 5** Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--5}

1. Die Plenarversammlung ist das oberste Organ der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz. Ihr obliegen alle wichtigen Konferenzgeschäfte mit Entscheid- oder Richtliniencharakter.
2. Sie ist namentlich zuständig für:
   a) die Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten und der Regionalsekretärin/des Regionalsekretärs;
   b) die Verabschiedung der Aufgaben- und Finanzplanung zuhanden der Kantonsregierungen;
   c) den Beschluss über den Voranschlag;
   d) die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung;
   e) den Erlass von Empfehlungen zur Koordination des Bildungswesens in der Region;
   f) die Bereinigung von interkantonalen Vereinbarungen zuhanden der für die Genehmigung zuständigen kantonalen Organe;
   g) die Beschlussfassung über die Durchführung regionaler Projekte sowie über Anstösse zu regionalen Projekten, soweit über deren Durchführungen die Kantonsregierungen zu beschliessen haben;
   h) die Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten, sofern nicht gemäss Statut oder durch Beschluss der Konferenz eine anderweitige Zuständigkeit festgelegt ist.
3. Die Plenarversammlung informiert regelmässig die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der BKZ.

### **Art. 6** Beschlussfassung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--6}

1. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
2. Die Mitglieder sind, einschliesslich des Vorsitzenden, zur Stimmabgabe verpflichtet; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
3. Bei der Beschlussfassung wird Einstimmigkeit angestrebt. Im Fall von Abstimmungen gilt das einfache Mehr.
4. Beschlüsse, mit denen finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, bedürfen der Zustimmung durch die zuständigen Organe aller beteiligten Kantone.
5. Beschlüsse nach Art. 5 Abs. 2 e (Empfehlungen) und f (Vereinbarungen) bedürfen der Zustimmung von fünf Mitgliedern.
6. Beschlüsse können in dringenden Fällen auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

### **Art. 7** Präsidium {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--7}

1. Die Plenarversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.
2. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die BKZ nach aussen und leitet die Plenarversammlung. In Absprache mit der Regionalsekretärin bzw. dem Regionalsekretär und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der DSKZ steuert sie / er die Abläufe und legt die Tagesordnung.

### **Art. 8** Geschäftsordnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--8}

1. In einer Geschäftsordnung regelt die Plenarversammlung
   a) die Organisation ihrer Sitzungen;
   b) die Zuständigkeiten von DSKZ und Bereichskonferenzen sowie deren Zusammenarbeit mit der BKZ und der Regionalsekretärin / dem Regionalsekretär.
   c) die Organisation der Geschäftsstelle.

### **Art. 9** Regionalsekretärin / Regionalsekretär {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--9}

1. Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär überwacht die Abwicklung der Geschäfte und koordiniert die Tätigkeit der Organe und der Gremien. Sie / er überwacht im Auftrag der BKZ die Tätigkeiten der Geschäftsstelle. Sie / er unterstützt die BKZ in der Weiterentwicklung des Bildungswesens und in der Bearbeitung pädagogischer Fragen.
2. Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär ist der Präsidentin / dem Präsidenten der BKZ unterstellt.
3. Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär ist Informationsbeauftragter der BKZ.
4. Sie / er arbeitet mit den Organen der EDK zusammen.
5. Die Plenarversammlung kann der Regionalsekretärin / dem Regionalsekretär weitere Aufgaben übertragen.

### **Art. 10** Geschäftsstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--10}

1. Die BKZ führt eine Geschäftsstelle.
2. Die Geschäftsstelle erledigt insbesondere folgenden Aufgaben:
   a) Administration und Planung, namentlich
   die Geschäftsführung der Organe der BKZ;
   die Erarbeitung und Aufbereitung von Planungs- und Entscheidungsgrundlagen, soweit diese Arbeiten nicht an Dritte vergeben werden können;
   Information und Öffentlichkeitsarbeit;
   die Administration der regionalen Schulabkommen;
   die Führung des Rechnungswesens BKZ;
   die Führung des Archivs;
   b) die Führung von regionalen Koordinationsgremien und Netzwerken;
   c) das Controlling regionaler Projekte;
   d) die Abwicklung von Projektaufträgen, sofern diese nicht an Dritte vergeben werden.
   e) Geschäftsführung für weitere Auftraggeber aus dem Bildungsbereich gestützt auf Leistungsvereinbarungen mit der BKZ.
3. Die Geschäftsstelle unterstützt die DSKZ und die Bereichskonferenzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
4. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Sie / er untersteht den Weisungen der Regionalsekretärin / des Regionalsekretärs.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--11}

## 2.2 Konferenzen und Arbeitsgruppen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12** Konferenz der Departementssekretäre, DSKZ {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--12}

1. Die Konferenz der Departementssekretäre (DSKZ) setzt sich zusammen aus den Departementssekretärinnen und ‑sekretären der für die Bildung zuständigen Departemente der BKZ-Kantone. Für einzelne Sachfragen können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Departementen der Regionskantone mit beratender Stimme beigezogen werden.
2. Sie konstituiert sich selbst.
3. Die DSKZ bearbeitet alle ihr von der Plenarversammlung übertragenen Aufgaben; insbesondere bereitet sie die Geschäfte der Plenarversammlung vor, stellt Antrag an die Plenarversammlung oder nimmt zu Anträgen der Bereichskonferenzen Stellung.
4. Die Plenarversammlung kann der DSKZ Geschäfte zur abschliessenden Erledigung übertragen.

### **Art. 13** Bereichskonferenzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--13}

1. Zur Koordination von Fachbereichen und zur Förderung der operativen Zusammenarbeit in diesen Fachbereichen setzt die Plenarversammlung Bereichskonferenzen ein. Bereichskonferenzen setzen sich in der Regel zusammen aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der für die Fachbereiche zuständigen Ämtern der Regionskantone.
2. Ziele, Aufgaben, Kompetenzen und Organisation einer Bereichskonferenz werden durch die Plenarversammlung in einem Mandat geregelt.
3. Die Bereichskonferenzen sind der Plenarversammlung direkt verantwortlich und können ihr direkt Antrag stellen.

### **Art. 14** Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--14}

1. Zur Bearbeitung von Sachfragen können Sachbearbeiterkonferenzen beigezogen oder Arbeitsgruppen ad hoc gebildet werden.
2. Diese bearbeiten ihre Sachgebiete gemäss dem vom zuständigen Organ festgelegten Mandat und erstatten der DSKZ oder der für sie zuständigen Bereichskonferenz zuhanden der Plenarversammlung Bericht.

### **Art. 15** Information {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--15}

1. Bereichskonferenzen, Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen sind verpflichtet, der Plenarversammlung, den einzelnen Bildungsdirektorinnen und ‑direktoren, der Regionalsekretärin / dem Regionalsekretär und der DSKZ Auskunft zu erteilen.
2. Über Auskünfte gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit beschliesst die Plenarversammlung oder per Delegation die DSKZ.

## 3 Finanzielle Bestimmungen

### **Art. 16** Aufgaben- und Finanzplanung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--16}

1. Die Aufgaben- und Finanzplanung ist das mittelfristige Planungsinstrument der BKZ mit einem Planungshorizont von drei bis vier Jahren.
2. In der Aufgaben- und Finanzplanung werden die Ziele, Aufgaben und Projekte der regionalen Zusammenarbeit im Bildungswesen ausgewiesen und mit einer mehrjährigen Finanzplanung verbunden.
3. Die Aufgaben- und Finanzplanung wird jährlich nachgeführt.

### **Art. 17** Voranschlag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--17}

1. Gestützt auf die Aufgaben- und Finanzplanung beschliesst die BKZ den jährlichen Voranschlag.

### **Art. 18** Kosten- und Leistungsrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--18}

1. Die Geschäftsstelle führt eine Kosten- und Leistungsrechnung.

### **Art. 19** Kostenverteiler {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--19}

1. Der Personalaufwand für den Regionalsekretär bzw. die Regionalsekretärin sowie die Administration der Plenarversammlung und der Konferenz der Departementssekretäre wird von den Regionskantonen zur Hälfte zu gleichen Teilen, zur anderen Hälfte nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
2. Der übrige Nettoaufwand für die Konferenztätigkeit, die Geschäftsstelle (Infrastruktur, Rechnungswesen, Personal) sowie für die regionalen Projekte wird von den Regionskantonen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl auf der Basis der Statistik des Bundes getragen.
3. Im Auftrag ausgeführte Leistungen werden den Auftraggebern kostendeckend in Rechnung gestellt.
4. Im Projektbeschluss kann die Finanzierung eines Projekts im Einzelfall abweichend von Absatz 2 geregelt werden, insbesondere, wenn sich nicht alle Regionskantone beteiligen oder spezielle Rahmenbedingungen einen anderen Kostenteiler erfordern.

### **Art. 20** Finanzierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--20}

1. Der Sitzkanton bevorschusst nach Bedarf die laufenden Kosten der BKZ mit monatlichen Teilzahlungen.
2. Die Vereinbarungskantone überweisen per 1. März die budgetierten Jahresbeiträge.
3. Die BKZ beschliesst mit der Genehmigung der Jahresrechnung über die Verrechnung allfälliger Ertragsüberschüsse oder die Nachfinanzierung von Fehlbeträgen.

### **Art. 21** Kontrollstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--21}

1. Als Kontrollstelle über das Finanz- und Rechnungswesen amtet eine von der Plenarversammlung bestimmte kantonale Finanzkontrolle.

### **Art. 22** Zusätzliche Leistungen des Sitzkantons {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--22}

1. Der Sitzkanton gewährleistet und trägt – zusätzlich zu seinem Betriebskostenanteil gemäss Art. 19 Abs. 1 – die Besoldungsadministration und ‑auszahlung.

## 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--23}

1. Das Statut tritt mit Genehmigung aller Kantonsregierungen per 1. Januar 2007 in Kraft.

### **Art. 24** Kündigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--24}

1. Dieses Statut gilt auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2. Die Kündigung bewirkt das Ausserkrafttreten dieses Statuts.

### **Art. 25** Rechtsnachfolge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--25}

1. Die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz übernimmt mit dem Inkrafttreten dieses Statuts die Rechtsnachfolge der Bildungsplanung Zentralschweiz. Sie übernimmt alle deren vertraglichen Rechte und Pflichten.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Statuts tritt das Statut der Bildungsplanung Zentralschweiz vom 23. Februar 2000 ausser Kraft.

### **Art. 26** Schlussbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--311.21--26}

1. Das vorliegende Statut ersetzt jenes vom 21. September 2001.