313.113
# Verordnung über die Aufnahme in schulisch organisierte Grundbildungen sowie in Fachmittelschulen
(Aufnahmeverordnung SOG/FMS, AVSOG)
Vom 12.03.2024 (Stand 01.08.2024)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--313.113--1}

1. Diese Verordnung regelt die Aufnahme in schulisch organisierte Grundbildungen und Fachmittelschulen auf der Sekundarstufe II (Vollzeitschulen).

## 2 Zulassungsvoraussetzungen

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--313.113--2}

1. Lernende können nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Vollzeitschule besuchen, wenn sie das Aufnahmeverfahren bestehen und zu Beginn des ersten Semesters der Vollzeitschule das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
2. Das Amt kann in Bezug auf das Alter Ausnahmen gewähren.

### **Art. 3** Aufnahmeverfahren, 1. provisorische Aufnahme {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--313.113--3}

1. Lernende werden provisorisch in die Vollzeitschulen aufgenommen, wenn sie:
   1. im zweiten Semester der 2. Klasse der Orientierungsschule die Zeugnisnoten gemäss § 5 erzielen;
   2. im zweiten Semester der 2. Klasse des Langzeitgymnasiums definitiv befördert werden; oder
   3. die Aufnahmeprüfung, die sich nach den Bestimmungen des Standortkantons der aufnehmenden Schule richtet, bestehen.
2. Provisorisch aufgenommene Lernende müssen am Ende des ersten Semesters der Vollzeitschule die definitive Promotion erfüllen. Ansonsten schliesst die Schule sie vom Angebot aus.

### **Art. 4** 2. definitive Aufnahme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--313.113--4}

1. Provisorisch aufgenommene Lernende werden definitiv aufgenommen, wenn sie:
   1. im ersten Semester der 3. Klasse der Orientierungsschule die Zeugnisnoten gemäss § 5 erzielen; oder
   2. im ersten Semester der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums definitiv befördert werden.
2. Bei Lernenden, die den obligatorischen Schulunterricht teilweise oder ganz ausserhalb des Kantons besucht haben, und bei Lernenden aus einem anderen Schultyp oder einer anderen Schulstufe, entscheidet das Amt über die Gleichwertigkeit der Zeugnisnoten für die definitive Aufnahme.

### **Art. 5** 3. Zeugnisnoten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--313.113--5}

1. Massgebend für die Aufnahme ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel von mindestens 5.0 aus den erzielten Noten in den Promotionsbereichen Deutsch, Fremdsprachen (auf eine halbe Note gerundetes Mittel aus Englisch und Französisch) sowie Mathematik, wobei der Unterricht in allen Fächern im Niveau A besucht sein muss und der Promotionsbereich Mathematik doppelt gewichtet wird.

### **Art. 6** 4. weitere Voraussetzungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--313.113--6}

1. Zusätzliche Voraussetzungen des Standortkantons der aufnehmenden Schule für einzelne Bildungsgänge sind zu erfüllen.

## 3 Verfahren

### **Art. 7** Gesuch {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--313.113--7}

1. Lernende beantragen die Aufnahme beim Amt. Dem Gesuch sind die erforderlichen Zeugniskopien und eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung beizulegen.

### **Art. 8** Verfügung und Anmeldung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--313.113--8}

1. Das Amt erlässt die Verfügung über die provisorische Aufnahme. Die definitive Aufnahme erfolgt formlos; bei Bedarf erlässt das Amt eine Verfügung.
2. Die Schulanmeldung erfolgt durch die Lernenden bis zu dem durch die Schule festgelegten Zeitpunkt. Der Anmeldung ist die Verfügung über die Aufnahme beizulegen.