319.11
# Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport
(Sportverordnung)
Vom 16.11.2005 (Stand 01.01.2006)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Sicherheit bei Kursen und Anlässen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--319.11--1}

1. Beim Schulsportunterricht und bei der Durchführung von Sportkursen und Sportanlässen aller Art, insbesondere beim Schwimmunterricht, beim Wassersport, bei Berg- und Skitouren, bei Schulausflügen und bei Schneesporttagen sind durch die Organisierenden Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmenden zu treffen.
2. Die Weisungen des Bundesamts für Sport (BASPO) bilden die Grundlage für die zu treffenden Massnahmen.
3. Schwimmen und Baden auf Schulreisen, Ausflügen und Anlässen jeder Art muss von mindestens einer erwachsenen Person, die über das Brevet I der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG) verfügt, überwacht werden.

### **Art. 2** Sicherheit von Sportanlagen und ‑geräten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--319.11--2}

1. Kanton und Gemeinden gewährleisten durch einen regelmässigen Unterhalt die Sicherheit ihrer Sportanlagen und ‑geräte.

### **Art. 3** Kantonales Sportmaterial {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--319.11--3}

1. Der Kanton kann Sportmaterial anschaffen und an Schulen, Vereine, Verbände und Private ausleihen.
2. Die Ausleihung erfolgt zu den vom Amt für Volksschulen und Sport festgelegten Bedingungen.

## 2 Schulsport

### **Art. 4** Obligatorischer Sportunterricht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--319.11--4}

1. Schulsport ist Teil des obligatorischen Unterrichts; er wird nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung durchgeführt.
2. Die Lehrmittel gemäss kantonaler Lehrmittelliste sind für den Sportunterricht verbindlich.

### **Art. 5** Schwimmunterricht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--319.11--5}

1. Schwimmunterricht als Bestandteil des obligatorischen Sportunterrichts ist von Lehrpersonen zu erteilen, die im Besitz eines Brevets I der SLRG sind. Lehrpersonen ohne Brevet sind unter Aufsicht einer brevetierten Fachperson zur Erteilung von Schwimmunterricht befugt.
2. Schwimmunterricht erteilende Lehrpersonen müssen alle vier Jahre einen Brevet-Wiederholungskurs besuchen. Die Schulleitung hat die Einhaltung dieser Auflage zu kontrollieren.
3. Sofern der Schwimmunterricht in einem geschlossenen Schulschwimmbecken erteilt wird, kann die Schulleitung auch Lehrpersonen zum Schwimmunterricht zulassen, die anstelle des Brevets I der SLRG mit Erfolg einen Wassersicherheitskurs absolviert haben.
4. Aus Sicherheitsgründen sind beim Schwimmunterricht gut überblickbare Gruppengrössen zu bilden. Im Kindergarten, auf der Unterstufe der Primarschule und bei anderen Klassen mit Anfängern soll eine Gruppe nicht mehr als 12 Kinder umfassen.

### **Art. 6** Sportprüfungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--319.11--6}

1. Die Bildungsdirektion ordnet auf der Basis der Lehrmittel gemäss kantonaler Lehrmittelliste für einzelne Schulstufen Sportprüfungen an.
2. Vor Ablauf der Schulpflicht ist eine Sportprüfung nach den Weisungen des Amts für Volksschulen und Sport durchzuführen.

### **Art. 7** Freiwilliger Schulsport {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--319.11--7}

1. Der Kanton und die Gemeinden unterstützen freiwillige Schulsportangebote und ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an kantonalen, regionalen und schweizerischen Schulsportanlässen.
2. Das Amt für Volksschulen und Sport organisiert und unterstützt freiwillige kantonale Schulsportanlässe; es koordiniert Delegationen von Nidwaldner Mannschaften an regionalen und schweizerischen Schulsportanlässen.

## 3 Jugend + Sport

### **Art. 8** Amt für Volksschulen und Sport {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--319.11--8}

1. Das Amt für Volksschulen und Sport fördert J+S aktiv durch eine angemessene Promotion und führt im Auftrag des BASPO Qualitätskontrollen durch.
2. Es stellt in Zusammenarbeit mit dem BASPO, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und anderen Institutionen die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern, Coaches sowie Expertinnen und Experten sicher.

## 4 Kinderförderung

### **Art. 9** Förderprogramm {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--319.11--9}

1. Das Programm zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder bezweckt die Ausbildung der koordinativen Fähigkeiten und beinhaltet ein polysportives, zielgerichtetes Angebot.
2. Der Kanton kann selbst Förderkurse durchführen oder Beiträge an Sportorganisationen leisten, die in ihrem Angebot die Kriterien des kindergerechten Sportunterrichts und der Vielseitigkeit erfüllen.

### **Art. 10** Anforderungen an Leiterinnen und Leiter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--319.11--10}

1. Leiterinnen und Leiter müssen:
   1. eine sportartspezifische Grundausbildung bei J+S oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben;
   2. ein vom Amt für Volksschulen und Sport anerkanntes Ausbildungsmodul Kindersport besucht haben;
   3. alle zwei Jahre einen Fortbildungskurs besuchen.
2. Personen mit einem abgeschlossenen Sportstudium oder mit der Diplomtrainerausbildung von Swiss Olympic sind berechtigt, ohne zusätzliche Ausbildung Förderkurse durchzuführen.

### **Art. 11** Beitragsgesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--319.11--11}

1. Das Beitragsgesuch an das Amt für Volksschulen und Sport beinhaltet folgende Angaben:
   1. Ziele, Lehrinhalte und Trainingspläne;
   2. Kursdauer;
   3. verantwortliche Leiterinnen und Leiter.

### **Art. 12** Entschädigungsansätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--319.11--12}

1. Die Entschädigung für Angebote der Kinderförderung richtet sich grundsätzlich nach den Ansätzen von J+S und ist abhängig von der Anzahl der Trainings, der anwesenden Kinder sowie der Leiterinnen und Leiter.
2. Der Kanton kann die Förderkurse mit Pauschalbeiträgen unterstützen.
3. Die Bildungsdirektion regelt die Entschädigung in einer Weisung.

### **Art. 13** Überprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--319.11--13}

1. Zur Überprüfung der Zielerreichung werden regelmässig Tests durchgeführt.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--319.11--14}

1. Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 29. September 1975 über die Durchführung von Turnen und Sport in der Schule (Sportreglement).

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--319.11--15}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.