321.1
# Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens
(Kulturförderungsgesetz, KFG)
Vom 04.02.2004 (Stand 01.01.2021)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Ziele der Kulturförderung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--1}

1. Der Kanton schafft Rahmenbedingungen für das Entstehen und Erhalten eines vielfältigen kulturellen Lebens.
2. Er fördert künstlerische, wissenschaftliche und andere kulturelle Bestrebungen.
3. Er ermöglicht der Bevölkerung den Zugang zu allen Sparten des künstlerischen Schaffens.
4. Er bewahrt das kulturelle Erbe.

### **Art. 2** Leitlinien der Kulturförderung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--2}

1. Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen vor allem nach den Kriterien der Qualität, der Bedeutung für den Kanton Nidwalden und die Zentralschweiz sowie der Vermittlung an möglichst viele und verschiedene Kreise der Bevölkerung.
2. Er kann Aufgaben der Kulturförderung selbst übernehmen, wenn ihre Erfüllung im allgemeinen Interesse liegt.
3. Er gewährleistet bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Unabhängigkeit und Freiheit kulturellen Schaffens und Wirkens.

### **Art. 3** Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--3}

1. Der Kanton arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit den anderen öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens zusammen.
2. Er fördert die Koordination und die Zusammenarbeit unter Kulturträgern sowie den Kulturkontakt und den Kulturaustausch.

### **Art. 4** Rechtsanspruch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--4}

1. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Kantons besteht nicht.

## 2 Bereiche der Kulturförderung

## 2.1 Kulturförderung im engeren Sinne

### **Art. 5** Massnahmen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--5}

1. Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen insbesondere durch:
   1. Beiträge an Kulturschaffende sowie an Kulturvermittlerinnen und ‑vermittler;
   2. Werkbeiträge, die im Rahmen von Wettbewerben vergeben werden;
   3. Auszeichnung besonderer Leistungen;
   4. Vergabe von Aufträgen;
   5. Ankäufe von Werken;
   6. fachliche Beratung;
   7. Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen;
   8. Unterstützung von Kulturbetrieben und ‑organisationen;
   9. Beteiligung an Kulturbetrieben.
2. Für die wiederkehrende Unterstützung von Kulturbetrieben und Kulturorganisationen sowie die Beteiligung an Kulturbetrieben kann der Kanton Leistungsvereinbarungen abschliessen.

### **Art. 6** Voraussetzungen kantonaler Leistungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--6}

1. Der Kanton erbringt Leistungen, wenn die kulturelle Bestrebung im öffentlichen Interesse liegt und den interessierten Kreisen nicht zugemutet werden kann, die nötigen Mittel selbst zu beschaffen.
2. Der Kanton kann seine Mitwirkung von angemessenen Leistungen der interessierten Gemeinde sowie Dritter abhängig machen.

## 2.2 Nidwaldner Museum

### **Art. 7** Bestand {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--7}

1. Der Kanton unterhält als kantonale Sammlungs-, Bildungs- und Forschungsstätte das Nidwaldner Museum.
2. Diesem stehen folgende Räumlichkeiten zur Verfügung:
   1. das ehemalige Salzmagazin an der Stansstaderstrasse in Stans;
   2. das Winkelriedhaus in Stans im Rahmen der vertraglichen Abmachungen mit der Winkelriedhaus-Stiftung;
   3. das Festungsmuseum Fürigen in Stansstad.

### **Art. 8** Aufgabe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--8}

1. Dem Museum obliegt im Rahmen der verfügbaren Mittel die Sammlung, Inventarisierung, Konservierung und wissenschaftliche Bearbeitung von Nidwaldner Kulturgut sowie qualitativ wertvoller Werke von Künstlerinnen und Künstlern.
2. Das Museum gewährt der Öffentlichkeit Einblick in alle Epochen der nidwaldnerischen Geschichte und Kultur und vermittelt einen Überblick über das Schaffen von Nidwaldner Künstlerinnen und Künstler.
3. Es präsentiert seine Tätigkeit der Öffentlichkeit in Form von Ausstellungen und Veranstaltungen.
4. Erwerb, Veräusserung, Ausleihe und Unterhalt von Museumsobjekten regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

## 2.3 Kantonsbibliothek

### **Art. 9** Bestand {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--9}

1. Der Kanton unterhält eine öffentliche Studien- und Bildungsbibliothek.

### **Art. 10** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--10}

1. Die Kantonsbibliothek ist nach wissenschaftlichen und bibliothekarischen Grundsätzen zu führen.
2. Die Kantonsbibliothek:
   1. sammelt und unterhält Publikationen sowie Bild- und Tonmaterial, insbesondere über den Kanton sowie von Nidwaldner Autorinnen und Autoren;
   2. bietet Medien für die Information, das Studium, die Weiterbildung und die Unterhaltung an;
   3. vermittelt Medien anderer Bibliotheken und Institutionen;
   4. stellt Arbeits- und Leseplätze zur Verfügung;
   5. bietet bei Bedarf Dienstleistungen für andere Bibliotheken innerhalb des Kantons an;
   6. kann andere Bibliotheken und weitere Bestände übernehmen und verwalten, soweit ihre Übernahme im Interesse der Öffentlichkeit liegt und für die Verwaltung tragbar ist.

### **Art. 11** Benutzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--11}

1. Die Kantonsbibliothek ist im Rahmen des von der zuständigen Direktion erlassenen Benutzungsreglements für alle nutzbar.
2. Wer erstmals die Kantonsbibliothek benutzt, hat sich persönlich unter Vorlage eines amtlichen Ausweises einzuschreiben.
3. Für Ausleihen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

## 3 Finanzielle Bestimmungen

### **Art. 12** Kulturfonds, 1. Finanzierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--12}

1. Der Kanton führt einen Fonds für die Kulturförderung.
2. Dem Fonds werden zugewiesen:
   1. 35 Prozent der dem Kanton jährlich zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen;
   2. die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Beschluss bereitgestellten Mittel;
   2a. die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten Mittel;
   3. der Ertrag aus Verkaufsprovisionen;
   4. der Ertrag der Gebühren und Eintrittsgelder;
   5. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten der Kulturförderung, des Museums oder der Kantonsbibliothek;
   6. die Zinsen des Fondsvermögens.
3. Einnahmen des Fonds gemäss Abs. 2 Ziffer 3 und 5, welche ausdrücklich für einzelne Bereiche zugewendet werden, stehen ausschliesslich diesen zur Verfügung.

### **Art. 13** 2. Verwendung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--13}

1. Die Fondsmittel sind zu verwenden für:
   1. Massnahmen der Kulturförderung gemäss Art. 5;
   2. die Anschaffung von Museumsobjekten, die Ausstellungen sowie für die Einrichtung des Museums;
   3. die Anschaffungen der Kantonsbibliothek.
2. Die zuständige Direktion beschliesst jährlich gestützt auf die Schwerpunkte der Kulturförderung und auf Antrag des Amtes für Kultur die Aufteilung der Fondsmittel auf die Bereiche der Kulturförderung.

### **Art. 14** Gebühren und Eintrittsgelder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--14}

1. Die Gebühren für die Dienstleistungen der Kantonsbibliothek und des Museums werden von der zuständigen Direktion festgelegt.
2. Die Benutzung der bibliothekseigenen Sammelbestände und Informationsmittel ist unentgeltlich. Die Einschreibung ist gebührenpflichtig.
3. Auf die Erhebung von Eintrittsgeldern für die Ausstellungen des Museums kann ausnahmsweise verzichtet werden. Schulen bezahlen keinen Eintritt.

## 4 Organisation und Verfahren

### **Art. 15** Direktion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--15}

1. Die zuständige Direktion legt die Schwerpunkte der Kulturförderung fest und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetzgebung übertragen werden.

### **Art. 16** Amt für Kultur {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--16}

1. Das Amt für Kultur ist zuständig für die Kulturförderung im engeren Sinn, das Nidwaldner Museum und die Kantonsbibliothek.
2. Es erfüllt alle dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Instanz übertragen sind.

### **Art. 17** Kulturkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--17}

1. Der Regierungsrat wählt eine aus neun bis elf Mitgliedern bestehende Kulturkommission, in der die verschiedenen Kulturbereiche vertreten sind, und bezeichnet das Präsidium. Das Amt für Kultur führt das Sekretariat.
2. Die Kulturkommission entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über Beiträge und Massnahmen gemäss Art. 5.
3. Der Regierungsrat kann der Kulturkommission weitere Aufgaben im Bereich der Kulturförderung übertragen.

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--18}

## 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 19** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--19}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

### **Art. 20** Kulturförderungsfonds und Museumsfonds {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--20}

1. Das Fondskapital beziehungsweise der Vorschuss des Kantons an den bestehenden Kulturförderungsfonds werden dem Kulturfonds gemäss Art. 12 sowie dem Denkmalpflegefonds gemäss Art. 41 des Denkmalschutzgesetzes je zur Hälfte zugewiesen.
2. Dem bestehenden Museumsfonds werden unter Vorbehalt der Zinsen des Fondsvermögens keine Mittel mehr zugewiesen. Die vorhandenen Mittel sind für die Aufgaben des Museums zu verwenden.

### **Art. 21** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--21}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. Gesetz vom 25. April 1971 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz);
   2. Vollziehungsverordnung vom 21. Dezember 1988 zum Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsverordnung);
   3. Landratsbeschluss vom 21. Dezember 1968 über die Schaffung einer Kantonsbibliothek;
   4. Verordnung vom 21. März 1970 über die Kantonsbibliothek;
   5. Landratsbeschluss vom 2. Dezember 1983 über die Schaffung des Nidwaldner Museums;
   6. Verordnung vom 2. Dezember 1983 über das Nidwaldner Museum (Museumsverordnung).
2. Das Reglement vom 10. Juli 1996 über die Benutzung der Kantonsbibliothek bleibt bis zum Erlass einer neuen Benutzungsordnung in Kraft.

### **Art. 22** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--321.1--22}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat legt unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Schutz der Kulturobjekte und Baudenkmäler (Denkmalschutzgesetz) den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.