322.11
# Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter
(Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV)
Vom 08.09.2020 (Stand 01.01.2021)

## 1 Organisation

### **Art. 1** Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.11--1}

1. Der Regierungsrat:
   1. nimmt Stellung zur Aufnahme und Entlassung von Kulturgütern in die Inventare, die durch den Bund erstellt werden (A- und B-Objekte);
   2. verfügt das Inventar der Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-Objekte);
   3. beschliesst die Errichtung und den Betrieb von Kulturgüterschutzräumen;
   4. sorgt für die Koordination mit anderen Kantonen und dem Bund.

### **Art. 2** Direktion {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.11--2}

1. Die Direktion entscheidet:
   1. im Streitfalle über die Kostentragung gemäss Art. 11 und 12 kKGSG;
   2. über die Gewährung von Kantonsbeiträgen an bauliche Massnahmen gemäss Art. 13 ff. kKGSG;
   3. über den ganzen oder teilweisen Erlass der Rückerstattung gemäss Art. 15 Abs. 3 kKGSG;
   4. im Rahmen der bewilligten Kredite über den Beizug von privaten Organisationen und Fachkräften für den Vollzug von Aufgaben des Kulturgüterschutzes.
2. Sie kann im Rahmen der bewilligten Kredite mit Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzern von Kulturgütern Vereinbarungen über den Schutz und die Sicherung von Kulturgütern abschliessen.
3. Sie kann gestützt auf Art. 9 Abs. 1 kKGSG Massnahmen für den Schutz von Kulturgütern verbindlich vorschreiben.

### **Art. 3** Amt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.11--3}

1. Das Amt ist die Fachstelle für Kulturgüterschutz gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG).
2. Es vollzieht alle dem Kanton gemäss der Kulturgüterschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
3. Das Amt hat insbesondere folgende Aufgaben; es:
   1. erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Denkmalpflege und weiteren fachkundigen Instanzen, den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Besitzerinnen und Besitzern der Kulturgüter die erforderlichen Grundlagen für die Inventare der Kulturgüter;
   2. überprüft die Inventare der Kulturgüter mindestens alle 15 Jahre umfassend, soweit nicht der Bund zuständig ist;
   3. erstellt die Sicherstellungsdokumente und überprüft diese regelmässig;
   4. erstellt die Sicherheitskopien und sorgt für deren Aufbewahrung;
   5. erstellt in Zusammenarbeit mit der kantonalen Zivilschutzorganisation und weiteren fachkundigen Instanzen die Schutzmassnahmenplanung gemäss Art. 5 kKGSG;
   6. überwacht die Errichtung von Kulturgüterschutzräumen für Kulturgüter;
   7. sorgt für die Kennzeichnung der Kulturgüter nach den Vorgaben des Bundes;
   8. kontrolliert die getroffenen Schutzmassnahmen;
   9. ist die Meldestelle im Sinne von Art. 10 Abs. 2 kKGSG;
   10. sorgt für die fachgerechte Aus- und Weiterbildung des Personals für den Kulturgüterschutz;
   11. berät die für den Schutz der Kulturgüter Verantwortlichen in Fachfragen;
   12. informiert die Bevölkerung über Sinn und Zweck der Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter.

### **Art. 4** Kantonale Zivilschutzorganisation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.11--4}

1. Die kantonale Zivilschutzorganisation unterstützt das Amt in dessen Aufgaben.
2. In der Schutzmassnahmenplanung ist zu regeln, wann und durch wen die kantonale Zivilschutzorganisation bei Bedrohung eines Kulturguts aufzubieten ist.

## 2 Massnahmen und Mittel

### **Art. 5** Unterhalt, Nachführung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.11--5}

1. Der Unterhalt und die Nachführung von Sicherstellungsdokumentationen und fotographischen Sicherheitskopien richten sich nach Art. 5 der Verordnung über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV).
2. Die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzer der Kulturgüterschutzräume haben dafür zu sorgen, dass diese unterhalten und so verwendet werden, dass sie jederzeit innert kürzester Frist dem Kulturgüterschutz dienstbar gemacht werden können.

## 3 Kantonsbeiträge

### **Art. 6** Gesuch {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.11--6}

1. Das Gesuch um Kantonsbeiträge für bauliche und technische Schutzmassnahmen ist beim Amt einzureichen.
2. Das Amt entscheidet über das Gesuch. Es legt die beitragsberechtigen Schutzmassnahmen und den maximalen Beitrag in einer Verfügung fest.

### **Art. 7** Höhe des Kantonsbeitrages, 1. beitragsberechtigte Baukosten, Vorteilsanrechnung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.11--7}

1. Als beitragsberechtigte Kosten für bauliche und technische Schutzmassnahmen gemäss Art. 13 kKGSG gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Projektierung und Bauausführung unter Ausschluss der Kosten für:
   1. den Erwerb von Grundstücken und Rechten;
   2. Entschädigungen an Dritte;
   3. Umgebungsarbeiten ohne erhebliche Schutzfunktion;
   4. Bauzinsen und Gebühren.
2. Bei der Berechnung der beitragsberechtigten Kosten werden insbesondere abgezogen:
   1. Beiträge, die gestützt auf andere gesetzliche Grundlagen für die Schutzmassnahme gewährt wurden;
   2. kostenmässige Vorteile, welche die Durchführung der Schutzmassnahmen voraussichtlich einbringt.

### **Art. 8** 2. Abrechnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.11--8}

1. Die endgültige Beitragshöhe wird aufgrund der Schlussabrechnung ermittelt und verfügt.
2. Der Abrechnung sind alle Rechnungs- und Quittungsbelege im Original beizulegen.
3. Bei baulichen oder technischen Schutzmassnahmen, deren Baukosten unverhältnismässig hoch ausgefallen sind, hat der Kanton die Beiträge auf eine angemessene Höhe zu reduzieren.

### **Art. 9** 3. Auszahlung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.11--9}

1. Soweit die Auszahlungsmodalitäten nicht durch Bundesrecht festgelegt sind, erfolgt die Auszahlung nach der Abnahme der Schutzanlage oder Schutzeinrichtung, sofern auch die vollständige Abrechnung vorliegt.
2. Auf Gesuch hin werden nach erfolgtem Nachweis der ausgeführten Arbeiten Teilzahlungen bis höchstens 80 Prozent des zugesicherten Kantonsbeitrages ausgerichtet.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.11--10}

1. Der Anhang der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV) wird wie folgt geändert: …

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.11--11}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.