322.21
# Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler
(Denkmalschutzverordnung, DSchV)
Vom 21.09.2004 (Stand 01.06.2024)

## 1 Schutzobjekte

### **Art. 1** Inventare der Schutzobjekte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--1}

1. Die Inventare für den Ortsbildschutz und den Denkmalschutz werden von der Fachstelle für Denkmalpflege in Zusammenarbeit mit der betreffenden Gemeinde erarbeitet.
2. Das Inventar der Bodenaltertümer wird von der Fachstelle für Archäologie in Zusammenarbeit mit der betreffenden Gemeinde erarbeitet.
3. Die Fachstellen holen die Stellungnahme der Kommission für Denkmalpflege ein.
4. Die Inventare werden gemeinsam von der Direktion beziehungsweise der Staatskanzlei und dem Gemeinderat festgelegt. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.
5. Wird ein Schutzobjekt neu in ein Inventar aufgenommen, ist der Grundeigentümer durch die betreffende Gemeinde darüber zu informieren.

### **Art. 1a** Einsichtnahme in Inventare {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--1a}

1. Die Inventare können bei den zuständigen Fachstellen, auf den Gemeindekanzleien und nach Massgabe der Kantonalen Geoinformationsverordnung im Geoinformationssystem Nidwalden (GIS) eingesehen werden.

### **Art. 1b** Einstufung der schutzwürdigen Objekte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--1b}

1. Schutzwürdige Objekte werden im Rahmen der Inventarisierung gemäss ihrem Eigen- und Situationswert in folgende Stufen eingeteilt:
   1. Ausgewiesene hohe Schutzwürdigkeit: integraler Erhalt der Substanz und des baulichen Charakters (Einstufung A);
   2. Vermutete hohe Schutzwürdigkeit: abschliessende Abklärungen der Schutzwürdigkeit im Rahmen baulicher Massnahmen (Einstufung B);
   3. Schutzwürdigkeit: Gebot zur Schonung und Erhaltung (Einstufung C).

## 2 Schutz der Kulturdenkmäler

### **Art. 2** Verfahren, 1. Unterschutzstellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--2}

1. Die Kommission für Denkmalpflege prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Schutzwürdigkeit eines Objektes, den Schutzumfang sowie die erforderlichen Unterhalts- und Wiederherstellungsmassnahmen.
2. Bei Anträgen Dritter zur Unterschutzstellung gibt die Kommission für Denkmalpflege eine Stellungnahme zuhanden des Regierungsrates ab.
…

### **Art. 3** 2. Aufhebung des Schutzes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--3}

1. Der Regierungsrat holt vor seinem Entscheid über die Aufhebung des Schutzes die Stellungnahmen der Fachstelle und der Kommission für Denkmalpflege ein.
2. Die Antragsberechtigung für die Aufhebung des Schutzes richtet sich nach Art. 10 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes.

### **Art. 4** Archivierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--4}

1. Die Fachstelle für Denkmalpflege führt eine Zwischenablage im Sinne von Art. 7 des Archivierungsgesetzes.
2. Die Gebühren für Reproduktionen, Veröffentlichungen oder Ausleihe von Archivbeständen richten sich nach der Gebührengesetzgebung.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--5}

### **Art. 6** Beiträge an die Pflege von Kulturdenkmälern, 1. Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--6}

1. Beitragsgesuche sind vor dem Beginn der Arbeiten oder allfälliger Massnahmen der Fachstelle für Denkmalpflege einzureichen.
2. Das Gesuch umfasst:
   1. eine Beschreibung des Objektes;
   2. eine Beschreibung der vorgesehenen baulichen und anderweitigen Massnahmen (Restaurierungsgutachten);
   3. Pläne und Fotos über den derzeitigen Zustand des Objektes;
   4. einen detaillierten Kostenvoranschlag;
   5. Angaben über die Eigentumsverhältnisse;
   6. Angaben über die Finanzierung;
   7. vorgesehene Termine für den Beginn und die Beendigung der Arbeiten;
   8. eine Begründung.
3. …

### **Art. 7** 2. Bemessung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--7}

1. Die Beitragsbemessung richtet sich nach der Bedeutung des Objekts.
2. Leistet der Bund für die Restaurierung eines unter Schutz stehenden Kulturdenkmals einen Beitrag, richtet sich die Bemessung des kantonalen Höchstbeitrages nach den Bestimmungen des Bundes.
3. Ist für die Restaurierung kein Bundesbeitrag erhältlich, übernimmt der Kanton höchstens 25 Prozent der als beitragsberechtigt geltenden Kosten; vorbehalten bleibt Art. 27 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes.
4. Der Beitrag kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Mehraufwendungen wesentlich tiefer sind als der Höchstbeitrag.

### **Art. 8** 3. beitragsberechtigte Kosten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--8}

1. Als beitragsberechtigt gelten die Kosten für werterhaltende Arbeiten, die im Hinblick auf den archäologischen, kunsthistorischen oder historischen Charakter des Kulturdenkmals ausgeführt werden. Dazu gehören auch Vorabklärungen, archäologische Grabungen und Bauuntersuchungen, wenn sie zur Abklärung der Entwicklungsgeschichte des Objektes, zur Abklärung der Restaurierungsmassnahmen oder für die Ermittlung der Kosten erforderlich sind, sowie die den beitragsberechtigten Kosten entsprechenden Anteile an den Architekten- und Ingenieurhonoraren.
2. Reine Unterhaltsarbeiten sowie Kosten von Arbeiten, die nur zum Zwecke einer besseren praktischen Verwendbarkeit des Objektes ausgeführt werden, fallen ausser Betracht. Diese Arbeiten sind aber dennoch in einer dem Charakter des Objektes angemessenen Weise auszuführen.
3. …

### **Art. 9** 4. Beitragszusicherung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--9}

1. Beiträge werden unter folgenden Bedingungen und Auflagen zugesichert:
   1. die Restaurierungsarbeiten sind fachgemäss nach den Anordnungen der Organe der Denkmalpflege auszuführen;
   2. alle zeichnerischen und fotografischen Aufnahmen des Objektes sind nach der Restaurierung beschriftet und datiert kostenlos für die Archivierung zu überlassen (Originalpläne oder haltbare Kopien, Fotos mit Negativen oder in digitaler Form);
   3. nach der Restaurierung dürfen am Objekt Veränderungen nur mit Genehmigung vorgenommen werden;
   4. am Objekt sind die erforderlichen Unterhaltsarbeiten auszuführen;
   5. Handänderungen und andere rechtliche Veränderungen am Objekt sind der Fachstelle für Denkmalpflege zu melden;
   6. weitere Bedingungen und Auflagen, die sich im Einzelfall als erforderlich erweisen.

### **Art. 10** 5. Beitragserhöhung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--10}

1. Eine Beitragserhöhung kann während der Ausführung der Arbeiten gewährt werden, wenn neue erhebliche Tatsachen vorliegen, die eine Erhöhung rechtfertigen und die bei der erstmaligen Beschlussfassung über die Beitragszusicherung noch nicht bekannt gewesen sind. Wird im Laufe der Arbeiten eine beitragsberechtigte Substanz entdeckt, für deren Restaurierung die Kosten nicht im Beitragsrahmen enthalten sind, ist unverzüglich ein zusätzliches Beitragsgesuch einzureichen.
2. Ein Nachtragsgesuch ist auch bei einer sich abzeichnenden Überschreitung der höchstens zugesicherten Beitragssumme einzureichen.

### **Art. 11** 6. definitiver Kantonsbeitrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--11}

1. Die Direktion legt den definitiven Kantonsbeitrag aufgrund einer detaillierten Abrechnung und nach Prüfung der durchgeführten Arbeiten auf ihre fachgerechte Ausführung fest.

### **Art. 12** 7. Auszahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--12}

1. Kantonsbeiträge werden nach Massgabe der ausgeführten Arbeiten und im Rahmen der verfügbaren Mittel ausbezahlt.
2. Die Direktion erteilt die Zahlungsaufträge.
3. Die Fachstelle für Denkmalpflege kann Aufträge für Akontozahlungen erteilen.

## 3 Bodenaltertümer

### **Art. 13** Dokumentation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--13}

1. Die Fachstelle für Archäologie erstellt eine Dokumentation der Ausgrabungen und der Bodenfunde.
2. Die Dokumentation beinhaltet einen Beschrieb der Objekte, eine fotografische Darstellung, die systematische Einordnung sowie einen wissenschaftlichen Bericht.

### **Art. 14** Aufbewahrung der Bodenfunde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--14}

1. Die Fachstelle für Archäologie hat die Bodenfunde soweit erforderlich in Stand zu stellen und zu konservieren.
2. Sie bewahrt die Bodenfunde auf, sorgt für deren sachgemässe Pflege und stellt diese bei Bedarf dem Nidwaldner Museum zur Verfügung.

## 4 Organisation

### **Art. 15** Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--15}

1. Der Regierungsrat ist zuständig:
   1. über den Schutz eines Objektes zu entscheiden (Art. 10 und Art. 34 Abs. 1 DSchG);
   2. den Übernahmeanspruch geltend zu machen (Art. 20 DSchG);
   3. das Vorkaufsrecht auszuüben (Art. 22 DSchG);
   4. die Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen festzulegen (Art. 25 DSchG);
   5. ab dem Betrag von Fr. 100'000.– die Beiträge an die Pflege von geschützten Kulturobjekten festzulegen (Art. 26 DSchG);
   6. ab dem Betrag von Fr. 100'000.– Beiträge an freiwillige Leistungen zu gewähren (Art. 42 DSchG);
   7. Beiträge an archäologische Aufwendungen zu gewähren (Art. 41 Abs. 1 Ziff. 3 DSchG);
   8. die weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

### **Art. 16** Direktion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--16}

1. Die Direktion ist zuständig:
   1. Beiträge an denkmalpflegerische Massnahmen im Bereich von Ortsbildschutzzonen zu gewähren (Art. 9 DSchG);
   2. bis zum Betrag von Fr. 100'000.– die Beiträge an die Pflege von geschützten Kulturobjekten festzulegen (Art. 26 DSchG);
   3. bis zum Betrag von Fr. 100'000.– Beiträge an freiwillige Leistungen zu gewähren (Art. 42 DSchG);
   4. die weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

### **Art. 17** Kommission für Denkmalpflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--17}

1. Die Kommission für Denkmalpflege ist eine Fachkommission und erfüllt die ihr gemäss Denkmalschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben. Die Fachstelle für Denkmalpflege führt das Sekretariat.

### **Art. 18** Fachstelle für Denkmalpflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--18}

1. Die Fachstelle für Denkmalpflege vollzieht alle dem Kanton gemäss der Denkmalschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
2. Der Fachstelle für Denkmalpflege obliegen insbesondere:
   1. die Betreuung der geschützten Kulturobjekte;
   2. die fachtechnische Begleitung der Restaurierungs- und Unterhaltsarbeiten an geschützten Kulturobjekten;
   3. die Aufsicht über die Einhaltung der angeordneten Schutzbestimmungen, Bedingungen und Auflagen sowie die Meldung deren Missachtung an die Direktion;
   4. die Erforschung der kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und ortsbildlichen Werte geschützter und schutzwürdiger Kulturobjekte;
   5. die Beratung im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung von Restaurierungsarbeiten sowie von Neu- und Umbauten im Ortsbildschutzbereich sowie von schutzwürdigen Objekten im landschaftlich empfindlichen Siedlungsgebiet;
   6. die Beratung der Gemeindebehörden in Fragen des Ortsbildschutzes;
   7. die Nachführung der Inventare;
   8. die Mitarbeit in Kommissionen, insbesondere die Vorbereitung ihrer Geschäfte zuhanden der Kommission für Denkmalschutz;
   9. die Bewilligung eines vorzeitigen Arbeitsbeginns (Art. 29 DSchG);
   10. die Vermittlung baukultureller Werte im Kanton.

### **Art. 19** Fachstelle für Archäologie {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--19}

1. Die Fachstelle für Archäologie erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere:
   1. die Dokumentation und Konservierung der Bodenaltertümer;
   2. die Betreuung der Bodenaltertümer;
   2a. die Beauftragung von Fachpersonen und Organisationen mit Grabungen;
   3. die Durchführung oder Beaufsichtigung von Grabungen;
   4. die Erforschung der kulturellen und geschichtlichen Werte von Bodenaltertümern;
   5. die Nachführung der Inventare;
   6. die Mitarbeit in Kommissionen, insbesondere die Vorbereitung ihrer Geschäfte zuhanden der Kommission für Denkmalschutz.

### **Art. 20** Gemeinderat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--20}

1. Der Gemeinderat vollzieht alle der Gemeinde gemäss der Denkmalschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen kommunalen Instanz übertragen sind.

## 5 Schlussbestimmung

### **Art. 21** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--322.21--21}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.