331.12
# Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten
(PSchV)
Vom 29.11.2005 (Stand 01.10.2014)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--1}

1. Diese Verordnung regelt die Abgeltung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 28 des Naturschutzgesetzes.
2. Sie ist anwendbar bei Schutzmassnahmen für Naturobjekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung.
3. Abweichende Bestimmungen und vertragliche Regelungen der Gemeinden betreffend Naturobjekte von lokaler Bedeutung bleiben vorbehalten.

### **Art. 2** Grundlagen für Beiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--2}

1. Beiträge werden gestützt auf Verträge gemäss Art. 11 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes oder Vereinbarungen gemäss Art. 12 des Naturschutzgesetzes ausbezahlt.
2. Können keine Verträge gemäss Art. 11 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes abgeschlossen werden, verfügt bei Objekten von nationaler oder regionaler Bedeutung die zuständige Direktion beziehungsweise bei Objekten von lokaler Bedeutung das zuständige kommunale Organ die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt.

## 2 Beiträge

### **Art. 3** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--3}

1. Die Beiträge setzen sich zusammen aus einem Sockelbeitrag für die Pflege gemäss § 4 und kantonalen beziehungsweise kommunalen Zusatzbeiträgen gemäss § 5.

### **Art. 4** Sockelbeitrag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--4}

1. Der Sockelbeitrag besteht aus Qualitätsbeiträgen des Bundes gemäss Anhang 7 Ziff. 3.1 der Direktzahlungsverordnung (DZV) für Flächen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a, b, c, d, e und o DZV.
2. Wenn kein Sockelbeitrag des Bundes beansprucht werden kann, werden kantonale beziehungsweise kommunale Beiträge ausgerichtet. Diese betragen für die Pflege von: (Fr./ha und Jahr)
   1. extensiv genutzten Wiesen und Streueflächen:
   2. extensiv genutzten Weiden und Waldweiden:
   3. wenig intensiv genutzten Wiesen:
3. Für extensiv genutzte Wiesen und extensiv genutzte Weiden im Sömmerungsgebiet richtet der Kanton zusätzlich zu den Qualitätsbeiträgen gemäss DZV einen Sockelbeitrag gemäss Abs. 2 aus.

### **Art. 5** Zusatzbeiträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--5}

1. Zusatzbeiträge werden ausbezahlt: (Fr./ha und Jahr)
   1. für Bewirtschaftungserschwernisse wie:
   Verzicht auf Mähaufbereitung, vermehrte Handarbeit, differenzierte Schnitttermine, schonende Mahd, schonende oder erschwerte Aufbereitung, erschwerter Abtransport des Mähguts:
   mittlere Erschwernisse (bis ein Viertel der Fläche ist betroffen):
   starke Erschwernisse (bis die Hälfte der Fläche ist betroffen):
   sehr starke Erschwernisse (mehr als die Hälfte der Fläche ist betroffen):
   Kleinparzellen mit abgelegener Lage zum Hof:
   Zugang oder Zufahrt erschwert:
   2. für ausserordentliche Pflegeeingriffe: Die vereinbarten Pflegeeingriffe wie das Entbuschen, Zäunen und dergleichen, welche über das übliche Mass hinausgehen, werden gemäss Aufwand und nach den Tarifen der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) entschädigt.
2. Keine Zusatzbeiträge gemäss Abs. 1 Ziff. 1 werden ausbezahlt:
   1. für Flächen in der Talzone;
   2. für wenig intensiv genutzte Wiesen.

### **Art. 6** Abgeltung von Mindererträgen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--6}

1. Muss die aktuelle, standortgerechte Nutzung extensiviert werden (z.B. in Pufferzonen), können die Mindererträge aufgrund der effektiven Ertragsdifferenz (Deckungsbeiträge) während 20 Jahren im Maximum mit Fr. 1'700.− je ha und Jahr abgegolten werden.

### **Art. 7** Definition des Nutzungstyps {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--7}

1. Mit Ausnahme der Flächen gemäss § 6 sind für die Festlegung des Nutzungstyps die bisherige, langjährige Bewirtschaftung und der Wiesentyp der Detailkartierung massgebend.

### **Art. 8** Bewirtschaftung und Pflege {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--8}

1. Die Einzelheiten der Bewirtschaftung und Pflege werden vertraglich oder durch Verfügung gemäss § 2 festgelegt. Dabei sind insbesondere der früheste Schnittzeitpunkt der ersten Nutzung sowie der Turnus zum Mähen von Wiesen und Streueflächen festzulegen.
2. Wird nichts anderes festgelegt, gilt für die Bewirtschaftung:
   1. das Schnittgut muss abgeführt werden;
   2. auf extensiv genutzten Wiesen dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht und keine Herbstweide durchgeführt werden;
   3. auf wenig intensiv genutzten Wiesen sind die beschränkte Düngung mit hofeigenem Mist sowie eine Herbstweide ab September erlaubt.
3. Die Bewirtschaftungsbestimmungen aus Vernetzungsprojekten gemäss DZV gelten auch für Naturschutzflächen. Sind für Naturschutzflächen innerhalb von Vernetzungsprojekten Bestimmungen notwendig, die von den Bestimmungen für die übrigen Massnahmen-Flächen abweichen, so ist dies in den Vernetzungsprojekten zu berücksichtigen.

## 3 Verfahren

### **Art. 9** Vertragsdauer {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--9}

1. Die Pflegevereinbarung wird auf eine Dauer von sechs Jahren, beziehungsweise für den Rest der Geltungsdauer eines allfälligen Pachtvertrages abgeschlossen. Die Vereinbarung kann auf Ende der Vertragsdauer mit einer Frist von einem halben Jahr schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung erneuert sich die Vereinbarung jeweils um sechs Jahre.

### **Art. 10** Meldungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--10}

1. Auf Verlangen melden die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz beziehungsweise dem kommunalen Organ bis zum 31. Oktober die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Arbeiten.
2. Arbeiten, die nicht ausgeführt werden konnten, sind bis spätestens 31. Oktober zu melden. Arbeiten, die später vorgenommen werden, können bis Ende Jahr nachgemeldet werden. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt im Folgejahr.
3. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter melden Veränderungen im Pflanzenbestand sowie weitere besondere Beobachtungen.

### **Art. 11** Abrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--11}

1. Das Amt für Landwirtschaft beziehungsweise das kommunale Organ erstellt die jährliche Abrechnung der Zusatzbeiträge und zahlt die Beiträge aus.
2. Die Abrechnungen sind an die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz weiter zu leiten. Diese macht beim Bundesamt für Umwelt die Bundesbeiträge geltend.

### **Art. 12** Kontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--12}

1. Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kontrolliert in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft die Einhaltung der Vereinbarungen in den kantonal geschützten Gebieten. Die Kontrolle ist mit den anderen Kontrollen in der Landwirtschaft zu koordinieren.

### **Art. 13** Aufhebung oder Abänderung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--13}

1. Die für den Abschluss der Pflegevereinbarung zuständige Instanz kann diese auflösen oder ändern, wenn die Vertragsbestimmungen nicht mehr eingehalten werden oder die Voraussetzungen zur Beitragsausrichtung nicht mehr gegeben sind oder sich verändert haben.
2. Sie passt in Absprache mit der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter die Schutzvereinbarungen den Verhältnissen an, wenn sich trotz Einhaltung der bisherigen Bestimmungen der Pflanzenbestand ungünstig verändert.

### **Art. 14** Übertragung von Gemeindeaufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--14}

1. Die Gemeinden können den Kanton im Rahmen von Leistungsaufträgen mit der Erfüllung ihrer Aufgaben beim Vollzug der Pflegevereinbarungen betrauen.

## 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 15** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--15}

1. Das Reglement vom 20. Juni 1995 über Pflegebeiträge in Schutzgebieten von nationaler und kantonaler Bedeutung wird aufgehoben.

### **Art. 15a** Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 9. September 2008 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--15a}

1. Verträge oder Vereinbarungen gemäss § 2, die vor der Änderung vom 9. September 2008 abgeschlossen wurden, sind in Absprache mit der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter rückwirkend auf den 1. Januar 2008 den geänderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
2. Ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter nicht bereit, den Vertrag oder die Vereinbarung den geänderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen, gilt bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer die bisherige Regelung.
3. Verträge und Vereinbarungen, die nach Abs. 2 nicht angepasst werden, sind innert Frist zu kündigen und nach Ablauf der Vertragsdauer unter Beachtung der geänderten gesetzlichen Bestimmungen neu abzuschliessen.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--331.12--16}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.