332.21
# Verordnung über die Landschaftsschutzzonen
(Landschaftsschutzverordnung, LSchV)
Vom 01.04.1998 (Stand 01.01.2016)

## 1 Geschütztes Gebiet

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--1}

1. Die besonders schützenswerten Landschaften werden zu ihrer Sicherheit vor unerwünschten Eingriffen im Sinne von Art. 1 NSchG unter den Schutz des Kantons gestellt.
2. Diese Verordnung beinhaltet im weiteren die kantonalen Vollziehungsbestimmungen für die geschützte Moorlandschaft gemäss dem Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung.

### **Art. 2** Schutzziel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--2}

1. Mit den Schutzbestimmungen wird eine langfristige und ungeschmälerte Erhaltung schöner sowie naturkundlich und kulturgeschichtlich wertvoller Landschaften von kantonaler Bedeutung angestrebt.

### **Art. 3** Landschaftsschutzzonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--3}

1. Folgende Gebiete werden als kantonale Landschaftsschutzzonen festgelegt:
   1. Hergiswil-Fräkmünt (Gemeinde Hergiswil);
   2. Obbürgen-Bürgenstock (Gemeinden Ennetbürgen, Stansstad und Stans);
   3. Kehrsiten (Gemeinde Stansstad);
   4. Schür-Scharti-Obermatt (Gemeinde Ennetbürgen);
   5. Wilgass-Ennerberg (Gemeinden Buochs und Oberdorf);
   6. Kohltal (Gemeinde Emmetten);
   7. Dürrenboden-Arvigrat (Gemeinde Dallenwil);
   8. Schlächtismatt-Trübsee-Bitzistock (Gemeinde Wolfenschiessen);
   9. Oberrickenbacher Ried-Schwandrain (Gemeinde Wolfenschiessen);
   10. Scheidegg (Gemeinde Emmetten);
   11. Feldmoos (Gemeinde Wolfenschiessen).

### **Art. 4** Zonenabgrenzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--4}

1. Die Zonengrenzen sind auf den Plänen vom 2. März 1998, für die Landschaftsschutzzone Obbürgen-Bürgenstock dem Plan vom 9. Juni 2009 und für die Landschaftsschutzzone Hergiswil-Fräkmünt dem Plan vom 7. Juli 2009 im Massstab 1:5'000 erfasst.
2. Die Pläne können bei der zuständigen Direktion und bei den Gemeindekanzleien der betreffenden Gemeinden eingesehen werden. Die verkleinerten Pläne sind im Anhang enthalten.

## 2 Zonenvorschriften

## 2.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 5** Grundsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--5}

1. Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung schöner sowie naturkundlich und kulturgeschichtlich wertvoller Landschaften; die ordentliche landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung ist grundsätzlich gewährleistet.
2. Die Landschaftsschutzzone kann andere Schutzgebiete gemäss der Naturschutzgesetzgebung sowie Nutzungszonen gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung überlagern.

### **Art. 6** Natur- und Kulturelemente {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--6}

1. Hecken, landschaftsprägende Baumgruppen und landschaftsprägende Trockensteinmauern ausserhalb von Gartenanlagen und Hofräumen, Waldränder und Bachläufe mit ihren beidseitigen Bestockungen, sowie morphologisch markante Geländeformen und historisch bedeutsame Wege mit ihren Wegbegleitern sind als Landschaftselemente in ihrer Art ganzheitlich zu erhalten.
2. Ihr Ersatz oder im Ausnahmefall ihre Beseitigung bedarf der Bewilligung der zuständigen kantonalen Instanzen und ist nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zulässig. Dabei ist den Bedürfnissen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung besonders Rechnung zu tragen.

### **Art. 7** Landwirtschaft {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--7}

1. Bauten für die landwirtschaftliche Nutzung sind in Form, Gestaltung und Standort den landschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.
2. Stöcklibauten sind nur erlaubt, wenn sie für den Erhalt eines schützenswerten Kulturobjektes notwendig sind.

### **Art. 8** Wald {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--8}

1. Der Schutz des Waldes wird nach Massgabe der Waldgesetzgebung sichergestellt. Bei Walderschliessungen ist eine optimale Eingliederung der Anlage zu gewährleisten.

### **Art. 9** Zonenfremde Bauten und Anlagen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--9}

1. Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen dürfen nur unter Beachtung des Landschaftsschutzes und im Rahmen der Planungs- und Baugesetzgebung erweitert werden.
2. Neubauten und Ersatzbauten im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und sie sich optimal ins Landschaftsbild einordnen.

### **Art. 10** Terrainveränderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--10}

1. Grössere Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Abgrabungen, Materialentnahmen dürfen nur im Sinne von Rekultivierungen von Landschaftsschäden und nur aufgrund einer gesamtheitlichen Interessenabwägung bewilligt werden.
2. Kleinere Terrainveränderungen, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, können im Einzelfall bewilligt werden, wenn sie dem Schutzziel nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3. Der gewerbsmässige Materialabbau ist nicht gestattet; vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 14 betreffend die Landschaftsschutzzone Wilgass-Ennerberg.

### **Art. 11** Touristische Bauten und Anlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--11}

1. Neue touristische Anlagen sowie wesentliche Änderungen und Kapazitätssteigerungen bestehender Anlagen sind nur zulässig, wenn sie im Rahmen von kommunalen touristischen Feinkonzepten gesamtheitlich beurteilt werden und eine optimale landschaftliche Eingliederung erreicht werden kann.

### **Art. 12** Gefahrenschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--12}

1. Bauten, die dem Schutz vor Naturgefahren dienen, sind erlaubt. Sie sind jedoch mit gestalterischen Massnahmen möglichst in die Landschaft einzugliedern.

## 2.2 Besondere Bestimmungen für einzelne Schutzzonen

### **Art. 13** Landschaftsschutzzone Kehrsiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--13}

1. In der Landschaftsschutzzone Kehrsiten ist der Wald entlang des Seeufers Bestandteil des Schutzgebietes.

### **Art. 14** Landschaftsschutzzone Wilgass-Ennerberg {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--14}

1. In der Landschaftsschutzzone Wilgass-Ennerberg kann der gewerbsmässige Materialabbau bewilligt werden, wenn er aufgrund der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung vorgesehen und ein Abbau- und Rekultivierungskonzept genehmigt ist. Das Konzept hat aufzuzeigen, wie das ursprüngliche Landschaftsbild im Grundsatz wieder hergestellt wird.

### **Art. 15** Landschaftsschutzzone Scheidegg {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--15}

1. In der Landschaftsschutzzone Scheidegg gelten, sofern Moorbiotope betroffen sind, folgende Einschränkungen:
   1. das Drainieren und das Anlegen von Erschliessungswegen (Fahrwege) ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmebewilligungen können aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und unter Wahrung des Schutzziels durch die zuständigen kantonalen Instanzen erteilt werden;
   2. der Eintrag von Dünger ist in der Regel untersagt; davon ausgenommen ist der Eintrag von Dünger, soweit er nach der Gesetzgebung über die Hoch- und Flachmoore sowie der Moorlandschaften zulässig ist;
   3. der Weidgang ist in der Regel untersagt; davon ausgenommen ist der Weidgang in den Gebieten, in denen dies dem traditionellen Nutzungstypus entspricht.
2. Eine Intensivierung der Nutzung benötigt eine entsprechende landwirtschaftliche Nutzungsplanung und die Zustimmung der zuständigen kantonalen Instanzen.

## 3 Vollzug und Verfahren

### **Art. 16** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--16}

1. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der zuständigen Direktion nach Anhörung der kantonalen Fachkommissionen und Ämtern.

### **Art. 17** Verfügungen und Ausnahmebewilligungen gemäss Raumplanungsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--17}

1. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist den Anforderungen des Landschaftsschutzes im Sinne dieser Verordnung Rechnung zu tragen.

### **Art. 18–19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--18–19}

## 4 Schlussbestimmung

### **Art. 20** Referendum und Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--332.21--20}

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Sie tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes unter Vorbehalt von Beschwerden gemäss Art. 65 Abs. 2 des Heimatschutzgesetzes in Kraft.