413.1
# Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
(Wehrpflichtersatzverordnung, kWPEV)
Vom 16.12.2003 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--413.1--1}

1. Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung.

### **Art. 2** Kreiskommando {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--413.1--2}

1. Das Kreiskommando meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung den Zu- und Wegzug sowie die Adressänderung von Ersatzpflichtigen.

### **Art. 3** Steuerbehörden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--413.1--3}

1. Die Gemeindesteuerämter und die kantonale Steuerverwaltung melden der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen:
   1. die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Veranlagung der direkten Bundessteuer;
   2. das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer;
   3. die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer;
   4. die Kapitalgewinne und Wertvermehrungen, die der direkten Bundessteuer unterliegen;
   5. alle Auslandeinkünfte.
2. Die Gemeindesteuerämter und die kantonale Steuerverwaltung gewähren der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglichen den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.

### **Art. 4** Rekursinstanz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--413.1--4}

1. Rekursinstanz für Beschwerden ist das Verwaltungsgericht.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--413.1--5}

### **Art. 6** Stundung und Erlass {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--413.1--6}

1. Die Wehrpflichtersatzverwaltung ist zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben.
2. Gegen Entscheide zu Erlassgesuchen kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

### **Art. 7** Strafverfolgung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--413.1--7}

1. Ordentliche Strafverfolgungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft. Die Wehrpflichtersatzverwaltung ist gemäss Art. 44 Abs. 2 WPEG für den Erlass einer Strafverfügung zuständig, sofern die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind.
2. Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe im Sinne von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das Kantonsgericht.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--413.1--8}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 2. Juli 1997 zum Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (Wehrpflichtersatzverordnung).