431.1
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
(Kantonales Landesversorgungsgesetz, kLVG)
Vom 26.06.2024 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--431.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug gemäss dem Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG).

### **Art. 2** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--431.1--2}

1. Der Kanton vollzieht die übertragenen Aufgaben unter Einbezug der Gemeinden.
2. Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Aufgaben der kantonalen und kommunalen Behörden und Instanzen in einer Verordnung.

### **Art. 3** Kosten, Mittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--431.1--3}

1. Der Kanton und die Gemeinden haben die bei ihnen anfallenden Kosten des Vollzuges der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung zu tragen.
2. Der Regierungsrat stellt im Bedarfsfall die für den Kanton notwendigen finanziellen, personellen und infrastrukturellen Mittel zur Verfügung. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.

### **Art. 4** Rechtsmittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--431.1--4}

1. Gegen Verfügungen gemäss Art. 31-33 LVG kann innert fünf Tagen Einsprache eingereicht werden.
2. Gegen Einspracheentscheide kann innert fünf Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
3. Der Entscheid des Regierungsrates kann nach den Bestimmungen des Bundesrechts angefochten werden.
4. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
5. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

### **Art. 5** Strafanzeige {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--431.1--5}

1. Liegt eine Widerhandlung gegen Strafbestimmungen des Landesversorgungsgesetzes vor, sind die Vollzugsorgane zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.

### **Art. 6** Vollzug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--431.1--6}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.