431.11
# Vollzugsverordnung zum Kantonalen Landesversorgungsgesetz
(Landesversorgungsverordnung, kLVV)
Vom 29.10.2024 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Organe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--431.11--1}

1. Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind:
   1. der Regierungsrat;
   2. die Direktion;
   3. die kantonale oder der kantonale Delegierte für die wirtschaftliche Landesversorgung (KDWL);
   4. die Stabsschefinnen und Stabschefs der Gemeindeführungsstäbe (SC GFS).

### **Art. 2** Regierungsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--431.11--2}

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus.
2. Er kann die kantonalen Angestellten zur Mitarbeit verpflichten.

### **Art. 3** Direktion {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--431.11--3}

1. Die Direktion ist zuständig für alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.
2. Sie erlässt das Pflichtenheft für die Delegierte oder den Delegierten.

### **Art. 4** Delegierte oder Delegierter für wirtschaftliche Landesversorgung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--431.11--4}

1. Die Aufgaben der oder des Delegierten werden durch die Leitung der Koordinationsstelle Notorganisation wahrgenommen.
2. Die Aufgaben sind:
   1. die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung gemäss den Vorgaben des Bundes und dem Pflichtenheft;
   2. die Ausbildung und die Koordination der Tätigkeit der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung mit Weisungsrecht;
   3. die Koordination der Aufgabenerfüllung mit dem Kantonalen Führungsstab.

### **Art. 5** Stabschefinnen und Stabschefs der Gemeindeführungsstäbe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--431.11--5}

1. Die Stabschefinnen und Stabschefs sind auf kommunaler Stufe für die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig.
2. Sie erfüllen ihre Aufgaben gemäss den Weisungen und sinngemäss nach dem Pflichtenheft der oder des Delegierten.