511.11
# Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons
(Finanzhaushaltverordnung, kFHV)
Vom 07.12.2010 (Stand 01.01.2015)

### **Art. 1** Rechnungslegungsstandards {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--511.11--1}

1. Die Rechnungslegung hat gemäss dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (HRM2) sowie den Empfehlungen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor (SRS-CSPCP) zu erfolgen.

### **Art. 2** Liegenschaften und Grundstücke {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--511.11--2}

1. Liegenschaften und Grundstücke sind in der Bilanz zu erfassen.
2. In der Anlagenbuchhaltung sind folgende Angaben zu erfassen:
   1. die Parzellen-Nummer gemäss Grundbucheintrag;
   2. die Fläche;
   3. die Zonenzuordnung gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde;
   4. die Sachversicherungssummen;
   5. der Wert aufgrund der Fläche und der Zonenzuordnung für Liegenschaften und Grundstücke des Finanzvermögens;
   6. die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten;
   7. die Zu- und Abgänge;
   8. die Abschreibungen und Wertberichtigungen;
   9. weitere relevante Informationen.
3. Der Wert einer Liegenschaft oder eines Grundstücks im Finanzvermögen kann mittels durchschnittlichen Quadrat- oder Kubikmeterpreisen in der betreffenden Zone berechnet werden. Die Werte der Liegenschaften oder Grundstücke im Finanzvermögen sind alle 5 Jahre zu überprüfen.

### **Art. 3** Abschreibungen1. Aktivierungsgrenze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--511.11--3}

1. Die Aktivierungsgrenze beträgt im Einzelfall Fr. 100'000.–.

### **Art. 4** 2. Nutzungsdauer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--511.11--4}

1. Die Nutzungsdauer der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens beträgt für:
   1. Strassen und Brücken:
   2. Verbauungen der Engelberger-Aa:
   3. Spezialfahrzeuge:
   4. Hochbauten:
   5. …
   6. Mobilien, Fahrzeuge und immaterielle Anlagen:
2. Die Nutzungsdauer für Maschinen kann zwischen 5 und 10 Jahren betragen.
3. Für Investitionsbeiträge an öffentliche Investitionen oder an private Organisationen mit einem Leistungsauftrag richtet sich die Nutzungsdauer nach der damit finanzierten Anlage.
4. Die Finanzdirektion kann die Nutzungsdauer für Anlagen festlegen, sofern in dieser Verordnung keine Bestimmung vorhanden ist.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--511.11--5}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.