531.11
# Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer
Vom 10.07.2001 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Zuständigkeit, 1. Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--531.11--1}

1. Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von Weisungen für den Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG).

### **Art. 2** 2. Direktion {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--531.11--2}

1. Die Direktion hat folgende Aufgaben:
   1. den Entscheid über die Abschreibung uneinbringlicher und die Rückstellung gefährdeter Steuern;
   2. den Geldverkehr mit den Bundesbehörden;
   3. der Bezug und die Sicherung der Steuer einschliesslich der Gewährung von Zahlungserleichterungen (Art. 160 ff. DBG);
   4. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 13, 55, Art. 88 Abs. 3, Art. 92 Abs. 4, Art. 100 Abs. 2, Art. 177 Abs. 1 und Art. 179 Abs. 1 DBG);
   5. der Entscheid über die Rückforderung von bezahlten Steuern (Art. 168 Abs. 3 DBG).
   6. das Treffen aller Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.

### **Art. 3** 3. Kantonales Steueramt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--531.11--3}

1. Das Kantonale Steueramt ist zuständig für:
   1. den Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG);
   2. …
   3. die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima bei der Erhebung von Quellensteuern von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten (Art. 92 Abs. 5 DBG);
   4. die Abrechnung der Quellensteuern mit dem Bund (Art. 196 Abs. 3 DBG);
   5. …
   6. die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer (Art. 111 Abs. 2 und Art. 197 DBG);
   7. die Registerführung, soweit diese nicht durch das Gemeindesteueramt erfolgt (Art. 122 DBG);
   8. die Erhebung von Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide beim Verwaltungsgericht;
   9. die Vertretung des Kantons vor den Gerichten und Strafuntersuchungsbehörden;
   10. den Amtsverkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung;
   11. die Einleitung von Nachsteuerverfahren, die Ermittlung der Nachsteuergrundlagen und die Festsetzung von Nachsteuern (Art. 151 ff. DBG);
   12.–13. …
   14. den Entscheid über Steuererlassgesuche (Art. 167b Abs. 1 DBG);
   15. …
   16. die Erteilung der Zustimmung zur Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG);
   17. den Entscheid über die Eintragung im Grundbuch (Art. 172 DBG);
   18. die Festsetzung von Bussen in schweren Fällen von Verfahrenspflichtverletzungen (Art. 174 DBG);
   19. die Einleitung von Verfahren bei Steuerhinterziehung, Durchführung der Untersuchung und die Festsetzung von Bussen wegen Steuerhinterziehung (Art. 175 ff. DBG);
   20. die Einreichung von Strafanzeigen wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 188 Abs. 1 DBG);
   21. die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 190 DBG).

### **Art. 4** 4. Gemeinderat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--531.11--4}

1. Dem Gemeinderat obliegt die Aufnahme des Steuerinventars und die Siegelung beim Tode von steuerpflichtigen Personen.
2. Der Gemeinderat kann diese Aufgaben an zwei oder mehrere Beauftragte delegieren.

### **Art. 5** 5. Veranlagungsinstanzen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--531.11--5}

1. Die für die Veranlagung zuständigen Personen gemäss Art. 169 Abs. 2 Ziff. 1 des Steuergesetzes veranlagen die direkte Bundessteuer.
2. Ihnen obliegt insbesondere:
   1. die Prüfung der Steuererklärung, die Vornahme der erforderlichen Untersuchungshandlungen und die Veranlagung der direkten Bundessteuer;
   2. die Veranlagung des Bundessteueranteils nach Massgabe der eidgenössischen Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung);
   3. die Einleitung der Veranlagung, wenn Verjährung droht (Art. 120 DBG);
   4. die Festsetzung von Bussen in leichten Fällen von Verfahrenspflichtverletzungen (Art. 174 DBG).

### **Art. 6** 6. Einspracheinstanzen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--531.11--6}

1. Die für den Erlass von Einspracheentscheiden gemäss Art. 169 Abs. 2 Ziff. 2 des Steuergesetzes zuständigen Instanzen obliegt der Erlass von Einspracheentscheiden bezüglich der direkten Bundessteuern.
2. Die Einspracheinstanz ist zuständig, eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung gemäss Art. 132 Abs. 2 DBG als Beschwerde an die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts weiterzuleiten.

### **Art. 7** 7. Verwaltungsgericht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--531.11--7}

1. Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt Beschwerden gemäss Art. 141 DBG.

### **Art. 8** Verfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--531.11--8}

1. Soweit das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist und unter Vorbehalt von § 9, sind die Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung auch für die direkte Bundessteuer anwendbar.

### **Art. 9** Verrechnung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--531.11--9}

1. Guthaben oder Forderungen bezüglich der direkten Bundessteuer können mit Guthaben oder Forderungen bezüglich den Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet werden.

### **Art. 10** Prozesskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--531.11--10}

1. Die Tragung von Prozesskosten für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach der Gerichtsgesetzgebung.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--531.11--11}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2001 in Kraft.
2. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.