533.1
# Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung
Vom 12.07.2002 (Stand 01.01.2003)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--533.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung, insbesondere die pauschale Anrechnung ausländischer Quellensteuern an die Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden gemäss der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung.

### **Art. 2** Organisation, Zuständigkeit und Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--533.1--2}

1. Für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung ist das Kantonale Steueramt zuständig.
2. Der Antrag auf eine pauschale Steueranrechnung ist beim Kantonalen Steueramt im Doppel einzureichen.
3. Soweit Organisation, Zuständigkeit und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Einführungsverordnung zur Verrechnungssteuer auch für die pauschale Steueranrechnung.

### **Art. 3** Belastung von Kanton und Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--533.1--3}

1. Der dem Bund nicht zu belastende Anteil der Beträge der pauschalen Steueranrechnung wird zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Verhältnis der im Anrechnungsjahr bezogenen Steuereinheiten aufgeteilt.

### **Art. 4** Vollzug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--533.1--4}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

### **Art. 5** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--533.1--5}

1. Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 6. April 1968 zur Bundesgesetzgebung über die pauschale Steueranrechnung und die Verordnung vom 12. Mai 1952 über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--533.1--6}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Es tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.