611.112
# Regierungsratsbeschluss betreffend die Fristverlängerung zur Inkraftsetzung der Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente der Gemeinden
Vom 17.09.2024 (Stand 08.01.2025)

### **Art. Ziff. 1** Fristverlängerung {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--611.112--Ziff. 1}

1. Den Gemeinden Buochs, Dallenwil, Ennetbürgen und Oberdorf wird gestützt auf Art. 177 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) eine Fristverlängerung bis am 31. Dezember 2026 zur Inkraftsetzung der Anpassung ihrer Zonenpläne sowie ihrer Bau- und Zonenreglemente an das Planungs- und Baugesetz gewährt.
1a. Der Gemeinde Beckenried wird gestützt auf Art. 177 Abs. 2 PBG eine Fristverlängerung bis am 31. Dezember 2026 zur Inkraftsetzung der Anpassung ihres Zonenplans sowie ihres Bau- und Zonenreglements an das Planungs- und Baugesetz gewährt.
1b. Der Gemeinde Emmetten wird gestützt auf Art. 177 Abs. 2 PBG eine Fristverlängerung bis am 31. Dezember 2026 zur Inkraftsetzung der Anpassung ihres Zonenplans sowie ihres Bau- und Zonenreglements an das Planungs- und Baugesetz gewährt.
2. Für diese Gemeinden ist Art. 177 Abs. 4 PBG bis am 31. Dezember 2026 nicht anwendbar. Baubewilligungsverfahren sind bis zum Inkrafttreten des neuen Zonenplans sowie Bau- und Zonenreglements jeweils nach bisherigem Recht abzuwickeln.