613.111
# Gebührentarif Brandschutz
Vom 03.12.2018 (Stand 01.01.2019)

### **Art. 1** Anwendungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--613.111--1}

1. Dieser Gebührentarif regelt die Höhe der Gebühren der NSV für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide beim Vollzug des Brandschutzes.

### **Art. 2** Gebühren im Baubewilligungsverfahren, 1. Gebäudekategorien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--613.111--2}

1. Die Gebäude werden in vier Kategorien eingeteilt. Dabei sind die Gebäudegeometrie sowie die Nutzung eines Gebäudes massgebend. Nicht ausdrücklich erwähnte Nutzungen fallen in die typenähnlichste Kategorie.
2. Es bestehen folgende Gebäudekategorien:
   1. Kategorie 1:
   Kleinbauten gemäss Art. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
   Einfamilienhäuser
   Nebenbauten: eingeschossige Bauten mit einer Grundfläche von höchstens 150 m², die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und in denen keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden, wie Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe und Kleinlager
   Landwirtschaftliche Bauten
   Bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen, die zu keiner Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen und die Personensicherheit nicht mindern, wie kleine Umbauten und Fassadensanierungen
   Gebäude geringer Abmessungen
   Einstellhallen bis zu 600 m²
   2. Kategorie 2:
   Gebäude geringer Höhe bis höchstens 11 m Gesamthöhe mit Brandschutznachweis
   3. Kategorie 3:
   Gebäude mittlerer Höhe bis 30 m Gesamthöhe mit Brandschutznachweis
   Gewerbebetriebe
   Schulen
   Gastronomiebetriebe
   Parkhäuser
   Verkaufsgeschäfte bis zu 2'400 m²
   4. Kategorie 4:
   Gebäude über 30 m Gesamthöhe mit Brandschutznachweis
   Beherbergungsbetriebe
   Gewerbe- und Industrieparks
   Einkaufszentren
   Gross- und Spezialprojekte

### **Art. 3** 2. Bemessung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--613.111--3}

1. Für die Bearbeitung von Baugesuchen werden Pauschalgebühren wie folgt erhoben (in Franken):
   | 0–0.1 Mio. | 25 | 100 | 200 | 300 |
   | 0.1–1 Mio. | 25 | 300 | 400 | 500 |
   | 1–5 Mio. | 25 | 600 | 800 | 1'000 |
   | 5–10 Mio. | 25 | 1'100 | 1'300 | 1'600 |
   | 10–25 Mio. | 25 | 1'900 | 2'200 | 2'600 |
2. Die Gebühr für Bauvorhaben mit einer Bausumme von mehr als 25 Mio. Franken bemisst sich nach dem Aufwand.
3. Bei der Änderung bereits bewilligter Projekte wird für den Mehraufwand eine zusätzliche Gebühr nach Aufwand erhoben.

### **Art. 4** 3. Abnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--613.111--4}

1. Die Abnahmekontrolle ist in der Bearbeitungsgebühr gemäss § 3 inbegriffen.
2. Nachkontrollen und zusätzliche Abnahmen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

### **Art. 5** Gebühren ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--613.111--5}

1. Die Bearbeitungsgebühr für Brandschutznachweise ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens beträgt für wärmetechnische Anlagen und andere brandschutzrelevante Vorhaben Fr. 50.–.

### **Art. 6** Zulassung von Fachpersonen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--613.111--6}

1. Die Gebühr für die Erteilung der Zulassung als Fachperson zur selbständigen Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung wärmetechnischer Anlagen beträgt Fr. 200.–.
2. Abmahnungen wegen Vorschriftsverstössen und Pflichtverletzungen sowie der Entzug der Zulassung bemessen sich nach Aufwand.

### **Art. 7** Besonders aufwändige Geschäfte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--613.111--7}

1. Besteht zwischen einer Pauschalgebühr und dem tatsächlichen Aufwand ein Missverhältnis, ist die Gebühr nach Aufwand festzusetzen.

### **Art. 8** Gebühr nach Aufwand {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--613.111--8}

1. Gebühren für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide, die im Tarif nicht aufgeführt sind, bemessen sich nach Aufwand.
2. Der Ansatz für die Präventionsexperten der NSV beträgt Fr. 95.– je Stunde.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--613.111--9}

1. Dieser Gebührentarif tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 2019 in Kraft.