654.1
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
(Schifffahrtsgesetz, kBSG)
Vom 23.02.2000 (Stand 01.11.2020)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Schifffahrt im Kanton sowie die Besteuerung von Schiffen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, der Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) und der Gewässergesetzgebung.

### **Art. 2** Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--2}

1. Der Regierungsrat ist zuständig:
   1. zum Erlass des Verbots oder der Einschränkung der Schifffahrt und zur Begrenzung der Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe (Art. 3 Abs. 2 BSG);
   2. zum Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 1 BSG und Art. 160 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV);
   3. zum Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 BSG);
   4. zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äusseren Uferzone (Art. 53 Abs. 4 BSV).
2. Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug zuständigen Instanzen.

## 2 Ausübung der Schifffahrt

### **Art. 3** Zulassung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--3}

1. Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes, das auf einem schiffbaren Gewässer des Kantons eingesetzt wird, ist der Nachweis eines anerkannten Standplatzes zu erbringen.
2. Schiffe ohne anerkannten Standplatz sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden.
3. Die unter kantonaler Kontrolle stehenden Schiffe dürfen nur mit Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
4. Der Regierungsrat regelt die befristete Zulassung von Schiffen und die Abgabe der Kontrollschilder.

### **Art. 4** Standplatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--4}

1. Als Standplätze werden anerkannt:
   1. Wasserplätze in Hafen- oder Bootssteganlagen sowie in Bootshäusern;
   2. Bojenfelder;
   3. Lagerplätze, die vom Regierungsrat im Rahmen von Bewilligungen für Hafen- oder Bootssteganlagen gemäss der Gewässergesetzgebung bewilligt werden;
   4. Lagerplätze auf Ufergrundstücken (Trockenplätze) oder auf Binnengrundstücken (Domizilplätze). Auf dem gleichen Grundstück werden im Freien höchstens zwei Lagerplätze als Standplätze anerkannt. Wird ein Grundstück zur Gewinnung zusätzlicher Lagerplätze parzelliert, werden diese als Standplätze nicht anerkannt.
2. Lagerplätze gemäss Absatz 1 Ziffer 3 und 4 werden als Standplätze nur anerkannt, sofern die Gewähr besteht, dass die Schiffe nach jedem Gebrauch aus dem Wasser genommen und auf dem bewilligten Standplatz abgestellt werden.

### **Art. 5** Sturmwarn- und Seerettungsdienst {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--5}

1. Der Kanton unterhält auf dem Vierwaldstättersee einen Sturmwarn- und Seerettungsdienst.
2. Der Regierungsrat regelt die Einrichtung und den Betrieb.
3. Die Rettungskosten werden der Führerin oder dem Führer, der Halterin oder dem Halter und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Schiffes auferlegt; sie sind solidarisch haftbar.

### **Art. 6** Amtliche Verwahrung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--6}

1. Auf Anordnung des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden und Nidwalden werden durch die Kantonspolizei in Verwahrung genommen:
   1. Schiffe, die ohne Zulassung im Wasser liegen;
   2. Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mahnung nicht entfernt werden oder deren Halterin oder Halter und deren Eigentümerin oder Eigentümer unbekannt oder nicht erreichbar sind;
   3. die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung nicht entfernt werden.
2. Wird ein verwahrtes Schiff nach erfolgter Aufforderung nicht binnen 30 Tagen abgeholt, ist dieses zu verwerten.
3. Die Verwahrung und die Verwertung erfolgen auf Kosten und Gefahr der Schiffshalterin oder des Schiffshalters und der Eigentümerin oder des Eigentümers; sie sind solidarisch haftbar.

## 3 Steuern

### **Art. 7** Steuerpflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--7}

1. Für motorisierte Schiffe mit Standort im Kanton hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.

### **Art. 8** Ausnahmen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--8}

1. Von der Besteuerung sind befreit:
   1. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
   2. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei, der Seerettung, der Feuerwehr oder der Fischereiaufsicht dienen;
   3. Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort, die im Kanton befristet zugelassen werden.

### **Art. 9** Steuerperiode {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--9}

1. Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
2. Wird das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt, entfällt die Steuer für dieses Kalenderjahr.
3. Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1. April und dem 31. Juli erfolgt.

### **Art. 10** Bemessungsgrundlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--10}

1. Grundlagen für die Bemessung bilden:
   1. die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW);
   2. die Schiffslänge;
   3. die maximale Nutzlast bei Güterschiffen.

### **Art. 11** Steueransätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--11}

1. Die jährliche Steuer beträgt für:
   1. Motor- und Fahrgastschiffe sowie Segelschiffe mit Motor:
   Grundtarif:
   bis 5 m Länge:
   bis 7 m Länge:
   bis 9 m Länge:
   über 9 m Länge:
   Zuschlag für jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung
   2. Güterschiffe mit Motor, je Tonne Nutzlast:
   3. Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis: Pauschalsteuer je Kalenderjahr:
2. Im Kanton immatrikulierte motorisierte Schiffe ohne anerkannten Standplatz haben einen Viertel der jährlichen Steuer, mindestens aber Fr. 35.– zu entrichten.

### **Art. 12** Steueranpassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--12}

1. Werden Veränderungen am Schiff vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, ist die Differenz anteilsmässig nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.

### **Art. 13** Schiff- und Halterwechsel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--13}

1. Beim Wechsel des Schiffes werden für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlte Steuern angerechnet.
2. Bereits bezahlte Steuern werden den neuen Halterinnen und Haltern eines Schiffes nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen gutgeschrieben.

### **Art. 14** Wechsel in einen anderen Kanton {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--14}

1. Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt, wird die Steuer anteilsmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Vormonats, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.
2. Wird ein Schiff mit Standort im Kanton Nidwalden länger als einen Monat in einem anderen Kanton verwendet und dort besteuert, wird die Steuer anteilsmässig zurückerstattet.

### **Art. 15** Erlass ergänzender Vorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--15}

1. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, namentlich über die Veranlagung, den Bezug und die Verjährung der Steuer.

## 4 Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmung

### **Art. 16** Verwaltungsgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--16}

1. Für Amtshandlungen, die von der kantonalen Verwaltung im Zusammenhang mit der Schifffahrt verrichtet werden sowie für die in diesem Gesetz vorgesehenen Fälle sind Gebühren zu entrichten.
2. Die Gebühren werden durch den Regierungsrat in einer Verordnung festgelegt.

### **Art. 17** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--17}

1. Die Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2. Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemäss Art. 12 der Vereinbarung VSZ bleiben vorbehalten.

### **Art. 18** Strafbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--18}

1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsverordnung werden gestützt auf Art. 48 BSG bestraft.

## 5 Vollzug und Schlussbestimmungen

### **Art. 19** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--19}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

### **Art. 20** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--20}

1. Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:
   1. die Artikel 71–73 des Wasserrechtsgesetzes;
   2. die Einführungsverordnung vom 3. Juli 1981 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt.

### **Art. 21** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--654.1--21}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.