714.1
# Gesetz über das Kantonsspital
(Spitalgesetz, SpitG)
Vom 23.10.2019 (Stand 01.01.2021)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--1}

1. Der Kanton stellt durch die Spital Nidwalden AG und die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft sicher, dass in Nidwalden eine wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Spitalversorgung gewährleistet werden kann.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--2}

1. Als Akutspital der erweiterten Grundversorgung erfüllt die Spital Nidwalden AG zusammen mit der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft folgende Aufgaben, welche mit dem Leistungsauftrag näher festgelegt werden:
   1. Sicherstellung der stationären medizinischen Grundversorgung;
   2. Behandlung von ambulanten Patientinnen und Patienten;
   3. Sicherstellung einer ständigen Notfallversorgung sowie des Ambulanzdienstes mit Strassenfahrzeugen;
   4. Aus- und Weiterbildung in pflegerischen, medizinischen und medizinisch-technischen Berufen.
2. Mit dem Leistungsauftrag können weitere Aufgaben übertragen werden.

## 2 Spital Nidwalden AG

### **Art. 3** Rechtsform {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--3}

1. Unter der Firma «Spital Nidwalden AG» besteht eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. OR mit Sitz in Stans.

### **Art. 4** Beteiligung des Kantons {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--4}

1. Der Kanton ist am Aktienkapital der Spital Nidwalden AG beteiligt.
2. Zum Zeitpunkt der Gründung der Aktiengesellschaft ist er alleiniger Aktionär. Der Regierungsrat kann höchstens 60 Prozent der Aktien der Spital Nidwalden AG auf einen anderen Kanton oder ein Unternehmen, das von einem anderen Kanton mit der Mehrheit beherrscht wird, übertragen.
3. Bei der Übertragung der Aktien hat der Regierungsrat folgende Rechte zu sichern:
   1. Verbot der freien beziehungsweise Einschränkung der Weiterveräusserung;
   2. Ausübung des Rückkaufsrechts;
   3. Vertretungsrecht im Verwaltungsrat;
   4. Unterstellung des Personals unter die kantonale Pensionskassengesetzgebung; Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte können davon ausgenommen werden.

### **Art. 5** Aktionärsrechte des Kantons {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--5}

1. Der Regierungsrat übt die Aktionärsrechte des Kantons aus.
2. Ein Mitglied des Regierungsrates kann dem Verwaltungsrat angehören. Das Präsidium des Verwaltungsrates und das Mandat als Regierungsrat sind nicht vereinbar.

### **Art. 6** Statuten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--6}

1. Der Regierungsrat bestimmt in den Statuten den Gesellschaftszweck derart, dass die Spital Nidwalden AG im Rahmen des Leistungsauftrages und der Leistungsvereinbarung des Kantons gemäss Art. 20 und 21 ihre Aufgaben wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sicherstellt und dazu ein Spital der Akutmedizin am Standort Stans betreibt.
2. Die Statuten sehen vor, dass:
   1. die Gesellschaft einen gemeinnützigen Zweck verfolgt;
   2. für die Verlegung des Standortes des Spitals ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist, der mindestens zwei Drittel der Aktienwerte benötigt;
   3. Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten festlegen als die durch das Schweizerische Obligationenrecht vorgeschriebenen, nur mit dem erhöhten Mehr eingeführt und aufgehoben werden können.

### **Art. 7** Geschäftsbericht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--7}

1. Der Landrat nimmt auf Antrag des Regierungsrates vom Geschäftsbericht Kenntnis.

## 3 Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft

## 3.1 Allgemein

### **Art. 8** Rechtsform und Sitz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--8}

1. Die «Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft» ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Stans.

### **Art. 9** Aufgaben {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--9}

1. Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft stellt der Spital Nidwalden AG die zur Erfüllung deren Gesellschaftszwecks erforderlichen Gebäude und Einrichtungen entgeltlich zur Verfügung.
2. Sie ist in ihrer unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit diese mit den Aufgaben nach diesem Gesetz zu vereinbaren ist.

### **Art. 10** Dotationskapital {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--10}

1. Der Kanton stellt der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft das Dotationskapital zur Verfügung.
2. Der Landrat setzt die Höhe des Dotationskapitals fest; er ist nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.
3. Die Verzinsung des Dotationskapitals wird durch Vereinbarung zwischen der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft und dem Regierungsrat geregelt.

### **Art. 11** Sicherheiten, Rechnungslegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--11}

1. Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft hat ausreichende Sicherheiten in Form von Rückstellungen und Reserven zu bilden.
2. Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.

### **Art. 12** Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--12}

1. Die Haftung der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft richtet sich nach dem Haftungsgesetz.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haften der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft für den Schaden, den sie durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind vom Regierungsrat beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

### **Art. 13** Ausschluss der Staatshaftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--13}

1. Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen.

## 3.2 Organisation

### **Art. 14** Organe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--14}

1. Die Organe der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft sind:
   1. der Verwaltungsrat;
   2. die Geschäftsleitung;
   3. die Revisionsstelle.

### **Art. 15** Verwaltungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--15}

1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtsdauer muss nicht mit jener des Landrates zusammenfallen.
2. Der Regierungsrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und legt deren Entschädigung fest. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selber.
3. Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Unternehmensleitung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
   1. Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik mit den nötigen Weisungen;
   2. Wahl der Geschäftsleitung und Aufsicht über ihre Geschäftsführung sowie Bezeichnung der zur Unterschrift berechtigten Personen;
   3. Festlegung der Organisation und Führungsstrukturen in einem Geschäftsreglement sowie Erlass weiterer Reglemente;
   4. Festlegung der Unternehmensstrategie und die wirtschaftliche Führung des Unternehmens;
   5. Ausgestaltung der Rechnungslegung, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung;
   6. Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung an den Regierungsrat zuhanden des Landrates.
4. Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er sorgt für eine vollständige Berichterstattung an seine Mitglieder.

### **Art. 16** Geschäftsleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--16}

1. Die Geschäftsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen.
2. Sie besorgt nach Massgabe des Geschäftsreglements die gesamte Geschäftsführung.

### **Art. 17** Revisionsstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--17}

1. Der Regierungsrat wählt für die Dauer von einem Jahr eine qualifizierte externe Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Aufgaben und Verantwortlichkeiten richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstellen von Aktiengesellschaften.
3. Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat und den Regierungsrat.
4. Der Regierungsrat kann der Revisionsstelle zusätzliche Aufträge zur Prüfung der Anstalt erteilen.

### **Art. 18** Personal {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--18}

1. Das Personal steht in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis.

### **Art. 19** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--19}

1. Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
2. Der Landrat übt die Oberaufsicht aus. Er genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.

## 4 Leistungsauftrag

### **Art. 20** Leistungsauftrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--20}

1. Der Regierungsrat legt mit dem Leistungsauftrag fest, welche medizinische Versorgung sicherzustellen ist, welche gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu erbringen und welche weiteren Aufgaben durch die Spital Nidwalden AG zu erfüllen sind.
2. Leistungsaufträge können erteilt werden, wenn diese durch einen wirtschaftlichen Betrieb und gegebenenfalls mit Beiträgen für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen finanziert sind sowie die erforderlichen Fachkräfte verfügbar sind. Die wirtschaftliche Leistungserbringung im Rahmen eines Spitalverbundes ist zu berücksichtigen.
3. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen richten sich nach Art. 49 Abs. 3 KVG.

### **Art. 21** Leistungsvereinbarung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--21}

1. Die Gesundheits- und Sozialdirektion schliesst mit dem Verwaltungsrat auf der Grundlage des Leistungsauftrages jährlich eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden die Aufgaben und Bedingungen des Leistungsauftrages konkretisiert.

### **Art. 22** Beiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--22}

1. Der Landrat bewilligt auf Antrag des Regierungsrates Beiträge zur Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
2. Er kann Beiträge für Investitionen, insbesondere zur Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, bewilligen; er ist nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.

### **Art. 23** Strategisches Controlling {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--23}

1. Die Gesundheits- und Sozialdirektion hat die Einhaltung des vereinbarten Leistungsauftrages und der Leistungsvereinbarung zu überwachen und auszuwerten.
2. Die Unternehmen sind verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen für das strategische Controlling vorzulegen.
3. Die Gesundheits- und Sozialdirektion kann Überprüfungen selber vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen.
4. Eine Vertretung der Gesundheits- und Sozialdirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verwaltungsräte der beiden Unternehmen mit beratender Stimme teil.

### **Art. 24** Fonds des Kantonsspitals {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--24}

1. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Gewährung von Unterstützungen aus dem Patientenfonds des Kantonsspitals.

## 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 25** Errichtung der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--25}

1. Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft übernimmt die für den Betrieb des Kantonsspitals benötigten Gebäude und technischen Einrichtungen von der öffentlich-rechtlichen Anstalt «Kantonsspital Nidwalden».
2. Auf den Zeitpunkt der Errichtung sind folgende Vorkehren zu treffen:
   1. der Landrat bestimmt das Dotationskapital der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft und setzt das Dotationskapital des Kantonsspitals Nidwalden entsprechend herab;
   2. der Regierungsrat legt die Eröffnungsbilanz fest;
   3. der Regierungsrat wählt den Verwaltungsrat und bezeichnet dessen Präsidentin oder Präsidenten;
   4. das Kantonsspital Nidwalden veräussert das Baurecht gemäss öffentlicher Urkunde vom 31. August 2011 (GB-Nr. 7741, Grundbuch Stans), einschliesslich der Nutzniessung an den Einstellplätzen KSN 1–110 an GB-Nr. 7646, Grundbuch Stans, an die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft; die Genehmigung dieser Veräusserung durch den Landrat gilt als erteilt;
   5. die Verwaltungsräte der beiden Unternehmen schliessen Mietverträge über die Benutzung und den Unterhalt der zur Verfügung gestellten Gebäude und technischen Einrichtungen ab;
   6. der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung und erlässt das Organisationsreglement.

### **Art. 26** Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Anstalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--26}

1. Die selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt «Kantonsspital Nidwalden» wird gemäss Art. 99 ff. des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) mit Aktiven und Passiven in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Das Dotationskapital wird in voll liberiertes Aktienkapital umgewandelt. Der Regierungsrat trifft die notwendigen Vorkehrungen.
2. Der Regierungsrat:
   1. erstellt den Umwandlungsplan mit den dazugehörigen Belegen;
   2. beschliesst die Umwandlung gemäss Art. 100 Abs. 3 FusG;
   3. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des ersten Verwaltungsrates.
3. Im Zeitpunkt der Umwandlung werden die Arbeitsverhältnisse in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse überführt. Für das im Zeitpunkt der Umwandlung bei der selbständigen, öffentlich-rechtlichen Anstalt «Kantonsspital Nidwalden» angestellte Personal sehen die Statuten folgende Regelung vor: Die bisherigen Bestimmungen betreffend Lohn, Kündigung und Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung dürfen während mindestens zweier Jahre nach der Gründung der Aktiengesellschaft nicht zuungunsten der Personen, die am Gründungstag bei der öffentlich-rechtlichen Anstalt angestellt gewesen sind, verändert werden.

### **Art. 27** Übergangsregelungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--27}

1. Bis zur Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Anstalt gemäss Art. 26 gelten die bisherigen Regelungen weiter.
2. Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft stellt bis zur Umwandlung dem «Kantonsspital Nidwalden» die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Gebäude und Einrichtungen entgeltlich zur Verfügung.
3. Die Genehmigung des letzten Jahresberichts und der letzten Jahresrechnung der bisherigen selbständigen Anstalt erfolgt auf Antrag der Aufsichtskommission durch den Landrat.

### **Art. 28** Auflösung der Vorfinanzierung für das Kantonsspital {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--28}

1. Die in der Bilanz der Staatsrechnung ausgewiesene Vorfinanzierung für das Kantonsspital wird aufgelöst und wie folgt verwendet:
   1. der Betrag von 8'728'400 Franken wird der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft als Gewinnreserve zur Verfügung gestellt;
   2. der Betrag von 13'092'600 Franken wird der finanzpolitischen Reserve 2 der Staatsrechnung zugewiesen.

### **Art. 29** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--29}

1. Das Gesetz vom 24. Mai 2000 über das Kantonsspital (Spitalgesetz, SpitG) wird aufgehoben.

### **Art. 30** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--714.1--30}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er kann einzelne Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen.
3. Art. 25 Abs. 2 tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes in Kraft.