741.1
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Vom 25.04.1993 (Stand 01.01.2008)

### **Art. 1** Ausgleichskasse, 1. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--741.1--1}

1. Der Kanton führt unter dem Namen «Ausgleichskasse Nidwalden» eine Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 des Bundesgesetzes.
2. Die Ausgleichskasse Nidwalden, nachfolgend Ausgleichskasse genannt, ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Stans.

### **Art. 2** 2. Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--741.1--2}

1. Die Ausgleichskasse hat alle Aufgaben zu erfüllen, die gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der kantonalen Ausgleichskasse zugewiesen werden.
2. Der Ausgleichskasse können durch die kantonale Gesetzgebung gegen Entrichtung voller Entschädigung weitere Aufgaben zugewiesen werden; die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten.

### **Art. 3** 3. Organisation, a) Landrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--741.1--3}

1. Dem Landrat obliegt die Oberaufsicht über die Ausgleichskasse.
2. Er ist insbesondere zuständig für:
   1. die Wahl der Verwaltungskommission und aus ihrer Mitte des Präsidenten;
   2. die Bezeichnung des für die Wahl des Direktors zuständigen Organs;
   3. die Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Entlastung der Organe;
   4. die Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

### **Art. 4** b) Organe der Ausgleichskasse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--741.1--4}

1. Die Organe der Ausgleichskasse sind:
   1. die Verwaltungskommission;
   2. der Direktor;
   3. die Revisionsstelle.
2. Der Landrat ordnet die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse dieser Organe in der Vollziehungsverordnung.

### **Art. 5** c) Personal {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--741.1--5}

1. Das Personal der Ausgleichskasse untersteht der kantonalen Beamtengesetzgebung, sofern durch den Landrat nicht besondere Vorschriften erlassen werden.

### **Art. 6** AHV-Zweigstellen, 1. Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--741.1--6}

1. Jede politische Gemeinde errichtet eine AHV-Zweigstelle im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes; die Verwaltungskommission kann mehreren Gemeinden die Errichtung einer gemeinsamen AHV-Zweigstelle bewilligen.
2. Die politischen Gemeinden erhalten von der Ausgleichskasse einen jährlichen Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen.

### **Art. 7** 2. Führung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--741.1--7}

1. Die Führung der AHV-Zweigstelle obliegt einem Leiter.
2. Der AHV-Zweigstellenleiter wird vom Gemeinderat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Verwaltungskommission gewählt.
3. Ist die ordnungsgemässe Führung einer AHV-Zweigstelle nicht gewährleistet, trifft die Ausgleichskasse die erforderlichen Massnahmen; sie beantragt der Verwaltungskommission nötigenfalls den Widerruf der Wahlgenehmigung.

### **Art. 8** Kostentragung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--741.1--8}

1. Die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse werden gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes durch besondere Beiträge der Beitragspflichtigen sowie durch Zuschüsse aus dem eidgenössischen Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gedeckt.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--741.1--9}

### **Art. 10** Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--741.1--10}

1. Die Ausgleichskasse haftet für Schäden gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes; reichen ihre Mittel nicht aus, haftet der Kanton für diese Schäden.
2. Für Schäden, die von der Ausgleichskasse in Erfüllung übertragener kantonaler Aufgaben verursacht wurden, haftet der Kanton gemäss den Bestimmungen des Haftungsgesetzes.
3. Die politischen Gemeinden haften gegenüber der Ausgleichskasse und dem Kanton für Schäden gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes, die durch die AHV-Zweigstelle verursacht werden.
4. Bezüglich des Rückgriffs der Ausgleichskasse, des Kantons und der politischen Gemeinde auf den Funktionär ist das Haftungsgesetz sinngemäss anwendbar.

### **Art. 11** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--741.1--11}

1. Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Einführungsgesetzes erforderliche Verordnung.
2. Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen, das Verfahren und die Rechtsmittel.

### **Art. 12** Rechtskraft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--741.1--12}

1. Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 24. April 1960 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.