741.32
# Verordnung zur Begrenzung der anrechenbaren Pflegeheimkosten im Bereich der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2026
Vom 25.11.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Begrenzung der anrechenbaren Pflegeheimkosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--741.32--1}

1. Die anrechenbaren Kosten bei Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten Pflegeheim werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) auf höchstens 365 Prozent begrenzt.