742.12
# Einführungsverordnung betreffend die Kostenübernahme bei Hospitalisation
Vom 20.12.2016 (Stand 01.01.2017)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--742.12--1}

1. Diese Verordnung regelt das Verfahren der Kostengutsprache und der Kostenübernahme durch den Kanton bei Leistungen eines Spitals, welches nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist.

### **Art. 2** Kostengutsprache, 1. Gesuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--742.12--2}

1. Bei einer geplanten Hospitalisation ist das Gesuch um Kostenübernahme vorgängig auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantonsärztin oder beim Kantonsarzt einzureichen.
2. Bei Notfalleinweisungen ist das Gesuch um Kostengutsprache so rasch als möglich nach dem Spitaleintritt an die Kantonsärztin oder an den Kantonsarzt zu richten.

### **Art. 3** 2. Entscheid {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--742.12--3}

1. Über das Gesuch einschliesslich des anwendbaren Tarifs entscheidet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt beziehungsweise die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
2. Vor dem Entscheid über das Gesuch kann ein zusätzlicher ärztlicher Bericht eingeholt werden.

### **Art. 4** 3. Vorbehalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--742.12--4}

1. Die Kostengutsprache gilt nur insoweit, als der Krankenversicherer seinerseits die Kosten anteilsmässig übernimmt.

### **Art. 5** Rechnungsstellung, Festsetzung des Betrages {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--742.12--5}

1. Die Spitalrechnung ist dem Amt einzureichen.
2. Die Rechnung hat insbesondere die Kosten, die Leistung und die geltenden Tarife für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons zu enthalten.
3. Das Amt legt den vom Kanton zu übernehmenden Betrag fest.

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--742.12--6}

1. Die Einführungsverordnung vom 19. September 2000 betreffend die Kostenübernahme bei ausserkantonaler Hospitalisation wird aufgehoben.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--742.12--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.