744.2
# Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden
Vom 15.01.1996 (Stand 01.11.2011)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.2--1}

1. Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Hergiswil gemeinsam ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV).

### **Art. 2** Aufgaben des RAV {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.2--2}

1. Das RAV vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende Aufgaben der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung:
   a) die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Personen;
   b) den Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit und die Zuweisung von zumutbarer Arbeit;
   c) das Erteilen von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG;
   d) die Zuweisung zu arbeitsmarktlichen Massnahmen;
   e) die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit;
   f) die Durchführung der Kontrollvorschriften;
   g) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung;
   h) die Zustimmung zu Kursbesuchen, Einarbeitungszuschüssen, Ausbildungszuschüssen und Vorruhestandszuschüssen und zur Ausrichtung von Leistungen für Arbeiten ausserhalb der Wohnortsregion;
   i) die Berichterstattung;
   k) weitere ihm übertragene Aufgaben.

## 2 Organisation

### **Art. 3** Organe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.2--3}

1. Organe des RAV sind:
   a) die Leitung des RAV;
   b) die Aufsichtskommission;
   c) die tripartite Kommission.

### **Art. 4** Leitung und Personal {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.2--4}

1. Die Leitung des RAV stellt die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 dieser Vereinbarung sowie des Leistungsauftrags des BIGA sicher.
2. Die Leitung und das Personal werden nach den Vorschriften des Beamtenrechts des Kantons Nidwalden angestellt. Stellenausschreibungen erfolgen in beiden Kantonen.

### **Art. 5** Aufsichtskommission, a. Zusammensetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.2--5}

1. Die Aufsichtskommission besteht aus:
   a) einem von den beiden Regierungen gemeinsam bezeichneten Präsidenten oder einer Präsidentin;
   b) den Vorstehern der zuständigen kantonalen Departemente;
   c) den Vorstehern der kantonalen Arbeitsämter.
2. Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Leiter oder die Leiterin des RAV nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil. Das Sekretariat wird vom RAV geführt.

### **Art. 6** b. Aufgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.2--6}

1. Die Aufsichtskommission führt die Aufsicht über das RAV. Ihr ist die Leitung des RAV unterstellt.
2. Sie ist insbesondere zuständig für:
   a) die Organisation des Aufbaus und der Errichtung des RAV;
   b) die Wahl der Leitung sowie des nötigen Personals auf Vorschlag der Leitung;
   c) die Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichts zuhanden des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
   d) den Beschluss über weitere Ausgaben, Anschaffungen und Investitionen, soweit nicht kantonale Vorschriften oder diese Vereinbarung etwas anderes vorsehen;
   e) den Abschluss von Verträgen mit privaten Arbeitsvermittlern;
   f) den Erlass von Weisungen für die Betriebsführung des RAV und die Bestimmung der Ausgabenbefugnis der Leitung des RAV;
   g) die Zuweisung von weitern Aufgaben an das RAV;
   h) den Erlass nötiger Verfahrensvorschriften;
   i) die Wahrnehmung der Aufsicht im Sinne von Art. 119a Abs. 2 AVIV;
   k) den Erlass des Geschäftsreglementes der tripartiten Kommission;
   l) den Beizug von Dienststellen der kantonalen Verwaltungen für die Unterstützung des RAV sowie die Festsetzung der Entschädigung.
3. Die Aufsichtskommission kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse, einzelne Mitglieder oder die Leitung des RAV übertragen.

### **Art. 7** Tripartite Kommission {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.2--7}

1. Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission nach der Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes sind auch die Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 85d AVIG.
2. Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den beiden Vorstehern der kantonalen Arbeitsämter. Die tripartite Kommission legt den Turnus fest.

### **Art. 8** Rechtsmittel {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.2--8}

1. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des RAV sind innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet dem zuständigen Gericht nach Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts einzureichen.

## 3 Finanzierung

### **Art. 9** Kosten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.2--9}

1. Die Personal- und Arbeitsplatzkosten, die im Rahmen des Vollzugs der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung dem RAV erwachsen, werden durch den Bund übernommen. Die von den Verwaltungen der beiden Kantone erbrachten Dienstleistungen werden dem RAV in Rechnung gestellt.
2. Jeder Kanton entschädigt seine Mitglieder der Aufsichtskommission und der tripartiten Kommission, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, selbst. Die Entschädigung des von den beiden Regierungsräten gemeinsam bestellten Mitglieds der Aufsichtskommission wird bei ihrer Wahl festgelegt.
3. Allfällige Kosten des RAV, die nicht durch Beiträge aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds gedeckt sind, tragen die beiden Kantone anteilmässig aufgrund der durchschnittlichen Zahl der arbeitslosen Personen pro Kalenderjahr.

### **Art. 10** Finanzkontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.2--10}

1. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Obwalden.

## 4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 11** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.2--11}

1. Die Durchführung der Kontrollvorschriften durch das RAV erfolgt ab dem 1. Januar 1997. Bis dahin sind die Kontrollvorschriften, soweit sie nicht bereits beim RAV erfüllt werden können, den Gemeindearbeitsämtern übertragen.

### **Art. 12** Inkrafttreten und Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.2--12}

1. Diese Vereinbarung tritt sofort nach Zustimmung der Kantonsparlamente in Kraft und kann von den Kantonsregierungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens aber auf den 31. Dezember 2000.