744.3
# Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden
Vom 07.12.1999 (Stand 01.11.2011)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.3--1}

1. Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Hergiswil gemeinsam eine öffentliche Arbeitslosenkasse als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
2. Träger der Arbeitslosenkasse sind die Kantone Obwalden und Nidwalden.

### **Art. 2** Haftung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.3--2}

1. Die Träger der Arbeitslosenkasse haften solidarisch.
2. Im internen Haftungsverhältnis werden die Kosten gemäss Art. 10 Abs. 3 dieser Vereinbarung getragen.

### **Art. 3** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.3--3}

1. Die Arbeitslosenkasse steht allen versicherten Einwohnerinnen und Einwohnern der Kantone Obwalden und Nidwalden offen. Ferner können die in den beiden Kantonen gelegenen Betriebe für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von deren Wohnsitz, die Ausrichtung der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung beanspruchen. Sie ist auch zuständig für die Auszahlung der Insolvenzentschädigung.

### **Art. 4** Aufgaben der Arbeitslosenkasse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.3--4}

1. Die Arbeitslosenkasse vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende Aufgaben nach Art. 81 AVIG:
   a) sie klärt die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
   b) sie stellt die Versicherten in den Fällen von Art. 30 Abs. 1 AVIG in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Art. 30 Abs. 2 und 4 sowie Art. 81 Abs. 2 AVIG den kantonalen Amtsstellen des Wohnsitzkantons beziehungsweise gemäss einer Übertragung der Aufgaben gestützt auf Art. 85b AVIG dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zusteht;
   c) sie richtet die Leistungen aus;
   d) sie verwaltet das Betriebskapital nach den Bestimmungen des Bundes;
   e) sie legt periodisch Rechnung ab und erstattet den Geschäftsbericht zuhanden der Ausgleichsstelle;
   f) sie erfüllt weitere ihr übertragene Aufgaben.
2. Zweifelsfälle gemäss Art. 81 Abs. 2 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse der kantonalen Amtsstelle des Wohnsitzkantons der versicherten Person zum Entscheid.

## 2 Organisation

### **Art. 5** Organe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.3--5}

1. Organe der Arbeitslosenkasse sind:
   a) die Aufsichtskommission;
   b) die Leitung der Arbeitslosenkasse.

### **Art. 6** Aufsichtskommission, a. Zusammensetzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.3--6}

1. Die Aufsichtskommission besteht aus:
   a) einem von den beiden Regierungen gemeinsam bezeichneten Präsidenten oder einer Präsidentin;
   b) den Vorstehern beziehungsweise Vorsteherinnen der zuständigen kantonalen Departemente;
   c) den Vorstehern beziehungsweise Vorsteherinnen der kantonalen Arbeitsämter.
2. Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Leiter oder die Leiterin der Arbeitslosenkasse nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil. Das Sekretariat wird von der Arbeitslosenkasse geführt.

### **Art. 7** b. Aufgaben {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.3--7}

1. Die Aufsichtskommission führt die Aufsicht über die Arbeitslosenkasse. Ihr ist die Leitung der Arbeitslosenkasse unterstellt.
2. Sie ist insbesondere zuständig für:
   a) die Organisation des Aufbaus und des Betriebs der Arbeitslosenkasse;
   b) die Anstellung der Leitung sowie des nötigen Personals auf Vorschlag der Leitung;
   c) die Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichts zuhanden der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung;
   d) den Beschluss über weitere Ausgaben, Anschaffungen und Investitionen, soweit nicht kantonale Vorschriften oder diese Vereinbarung etwas anderes vorsehen;
   e) den Erlass von Weisungen für die Betriebsführung der Arbeitslosenkasse und die Bestimmung der Ausgabenbefugnis der Leitung der Arbeitslosenkasse;
   f) die Zuweisung von weiteren Aufgaben an die Arbeitslosenkasse;
   g) den Erlass nötiger Verfahrensvorschriften;
   h) den Beizug von Dienststellen der kantonalen Verwaltungen für die Unterstützung der Arbeitslosenkasse sowie die Festsetzung der Entschädigung.
3. Die Aufsichtskommission kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse, einzelne Mitglieder oder die Leitung der Arbeitslosenkasse übertragen.

### **Art. 8** Leitung und Personal {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.3--8}

1. Die Leitung der Arbeitslosenkasse stellt die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 dieser Vereinbarung sowie eines Leistungsauftrages des Bundes sicher.
2. Die Leitung und das Personal werden sinngemäss nach den Vorschriften des Personalrechtes des Kantons Nidwalden angestellt. Aufgaben, die nach dem Personalrecht des Kantons Nidwalden dem Landrat oder Regierungsrat zukommen, werden von der Aufsichtskommission wahrgenommen. Stellenausschreibungen erfolgen in beiden Kantonen.

### **Art. 9** Rechtsmittel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.3--9}

1. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkasse sind innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet dem zuständigen Gericht nach Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts einzureichen.

## 3 Finanzierung

### **Art. 10** Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.3--10}

1. Die Personal- und Arbeitsplatzkosten, die im Rahmen des Vollzugs der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung der Arbeitslosenkasse erwachsen, werden durch den Bund übernommen. Die von den Verwaltungen der beiden Kantone erbrachten Dienstleistungen werden der Arbeitslosenkasse in Rechnung gestellt.
2. Jeder Kanton entschädigt seine Mitglieder der Aufsichtskommission selbst. Die Entschädigung des von den beiden Regierungsräten gemeinsam bestellten Mitglieds der Aufsichtskommission wird bei seiner Wahl festgelegt.
3. Allfällige Kosten der Arbeitslosenkasse, die nicht durch Beiträge aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds gedeckt sind, tragen die beiden Kantone anteilmässig aufgrund der durchschnittlichen Zahl der arbeitslosen Personen im Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind.

### **Art. 11** Finanzkontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.3--11}

1. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Obwalden, soweit die Prüfung nicht durch die Organe des Bundes erfolgt.

## 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.3--12}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden alle hängigen Fälle der kantonalen Arbeitslosenkassen an die gemeinsame Arbeitslosenkasse übertragen.

### **Art. 13** Inkrafttreten und Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--744.3--13}

1. Diese Vereinbarung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund auf den 1. Januar 2000 in Kraft und kann von den Kantonsregierungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens aber auf den 31. Dezember 2005.