751.2
# Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
Vom 23.10.1994 (Stand 01.01.1995)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--751.2--1}

1. Die politischen Gemeinden fördern den Bau und die Erneuerung von preisgünstigen Wohnungen sowie den Erwerb selbstgenutzten Wohnungs- und Hauseigentums, indem sie die entsprechenden Massnahmen des Bundes gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz ergänzen.
2. Der Kanton unterstützt die Leistungen der Gemeinden gemäss Art. 2 mit einem Beitrag von 50 Prozent; der Aufwand der kantonalen Behörden und Ämter für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung ist vom Kanton vollumfänglich zu tragen.

### **Art. 2** Zusatzverbilligung der Gemeinde, 1. Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--751.2--2}

1. Die Zusatzverbilligung des Bundes wird durch eine jährliche, nicht rückzahlbare Zusatzverbilligung der Gemeinde im Ausmass von 0.6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten erhöht.

### **Art. 3** 2. Beitragsempfänger {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--751.2--3}

1. Der Landrat kann eine Prioritätenordnung für die Entrichtung der Förderungsmassnahmen festlegen, wenn die verfügbaren Kredite nicht für alle Gesuchsteller ausreichen, welche die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsmassnahmen erfüllen.

### **Art. 4** 3. verfügbare Mittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--751.2--4}

1. Der Landrat bewilligt nach erfolgter Anhörung der Gemeinden die erforderlichen Rahmenkredite (Zusatzverbilligung der Gemeinde und Beiträge des Kantons).

### **Art. 5** Vollzug {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--751.2--5}

1. Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.
2. Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen, das Verfahren und die Rechtsmittel.
3. Er ist ermächtigt, das Ausmass der Zusatzverbilligung der Gemeinde gemäss Art. 2 zu ändern, um eine Anpassung an die Regelung des Bundes zu gewährleisten.

### **Art. 6** Rechtskraft {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--751.2--6}

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.