761.11
# Verordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe
(Sozialhilfeverordnung, SHV)
Vom 16.12.2014 (Stand 01.01.2026)

## 1 Organisation

### **Art. 1** Sozialbehörde der Gemeinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--1}

1. Die Sozialbehörde der Politischen Gemeinde ist für die kommunalen Aufgaben gemäss SHG zuständig.
2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
   1. die Gewährung von Leistungen der fördernden Sozialhilfe gemäss Art. 10 Ziff. 1 SHG;
   2. die Anordnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe unter Vorbehalt von § 3 Abs. 1 Ziff. 4;
   3. die Bevorschussung von Kinderalimenten;
   4. die Geltendmachung der familienrechtlichen Unterstützungspflicht;
   5. die Anordnung der Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe, die von der Politischen Gemeinde gewährt wurde; und
   6. die Förderung der Prävention und die Mitwirkung bei kantonalen Präventionsvorhaben.

### **Art. 2** Regierungsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--2}

1. Der Regierungsrat gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Leistungen betreffend die fördernde Sozialhilfe gemäss Art. 10 Ziff. 2 SHG.

### **Art. 3** Direktion {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--3}

1. Die Direktion hat die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Sozialhilfegesetzgebung; sie kann zur Koordination der Sozialhilfe den kommunalen Sozialbehörden Weisungen erteilen.
2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
   1. die Vermittlung des Amtsverkehrs zwischen den Politischen Gemeinden und den zuständigen Behörden und Amtsstellen anderer Kantone sowie mit dem Bund beziehungsweise mit ausländischen Staaten;
   2. die Koordination der fördernden Sozialhilfe;
   3. die Sozialplanung;
   4. …
   5. die Anordnung von Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe, die vom Kanton gewährt wurde.

### **Art. 4** Kantonales Sozialamt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--4}

1. Das kantonale Sozialamt ist für alle Massnahmen zum Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Sozialhilfe zuständig, sofern die Anordnung von Massnahmen nicht andern kantonalen Instanzen übertragen ist.
2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
   1. die Koordination sämtlicher Bestrebungen der privaten und öffentlichen Sozialhilfe gemäss Art. 8 Abs. 2 SHG;
   2. die Durchführung von Präventionsveranstaltungen, die Förderung der Prävention sowie die Leistung organisatorischer Hilfe bei Präventionsvorhaben;
   3. die Abklärung und Antragstellung zu Gesuchen auf Gewährung von fördernder Sozialhilfe gemäss Art. 10 Ziff. 2 SHG;
   4. die Leistung von persönlicher Sozialhilfe durch Beratung und Betreuung;
   5. die Vermittlung von hilfebedürftigen und hilfeempfangenden Personen an Institutionen der Sozialhilfe;
   6. die Budgetberatung, die freiwillige Einkommensverwaltung und die Beratung bezüglich einer Schuldensanierung;
   7. die Durchführung der Inkassohilfe;
   8. die Abklärung und Antragstellung an die Sozialbehörde der Politischen Gemeinde betreffend die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe und von Alimentenhilfe;
   9. die Abklärung und Antragstellung an die Direktion betreffend Rückerstattung von Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe, die vom Kanton gewährt wurde;
   10. die Abklärungen im Zusammenhang mit der Anordnung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Justizbehörden;
   11. die Abklärungen im Zusammenhang mit Adoptionsverfahren im Auftrag der Justizbehörden sowie die Auskunftserteilung bei der Herkunftssuche; und
   12. die Erteilung der Bewilligungen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b PAVO, einschliesslich der Aufsicht.

### **Art. 4a** Amt für Asyl und Flüchtlinge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--4a}

1. Die Zuständigkeit für bestimmte ausländische Personen richtet sich nach der Ausländerverordnung.

### **Art. 5** Kantonale Sozialkommission, 1. Zusammensetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--5}

1. Stimmberechtigte Mitglieder in der kantonalen Sozialkommission sind:
   1. das Mitglied des Gemeinderats jeder Politischen Gemeinde, das für den Sozialbereich zuständig ist; und
   2. die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion.
2. An den Sitzungen der kantonalen Sozialkommission dürfen mit beratender Stimme ausschliesslich folgende Personen mitwirken:
   1. die Direktionssekretärin oder der Direktionssekretär;
   2. die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der zuständigen Direktion;
   3. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der zuständigen Direktion; und
   4. weitere bei bestimmten Geschäften durch den Vorsitz beigezogene Fachpersonen.
3. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied oder eine Person mit beratender Stimme an einer Sitzung verhindert, darf die offizielle Stellvertretung diese Funktion übernehmen.
4. Die kantonale Sozialkommission steht unter dem Vorsitz der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion.

### **Art. 6** 2. Sitzungen, Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--6}

1. Die kantonale Sozialkommission ist jährlich zu mindestens zwei Sitzungen einzuberufen.
2. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Landratsgesetzgebung.

### **Art. 6a** Innerkantonale Zuständigkeitskonflikte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--6a}

1. Erachtet sich eine angerufene Gemeinde nicht als zuständig, teilt sie dies unverzüglich der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde mit.
2. Können sich die Gemeinden nicht einigen, hat die erstangerufene Gemeinde binnen 30 Tagen seit Gesuchseingang die Direktion um einen Entscheid über die Zuständigkeit zu ersuchen. Reicht sie binnen dieser Frist kein Gesuch bei der Direktion ein, gilt ihre innerkantonale Zuständigkeit als anerkannt.
3. Ist der Zuständigkeitskonflikt bei der Direktion hängig, ist die erstangerufene Gemeinde rückwirkend auf den Zeitpunkt des Gesuchseingangs vorleistungspflichtig.
4. Nach Rechtskraft des Entscheids über die Zuständigkeit entscheidet die zuständige Gemeinde über den Umfang der Sozialhilfe und erstattet der vorleistungspflichtigen Gemeinde die getätigten Leistungen zurück.

## 2 Individuelle Sozialhilfe

## 2.1 Wirtschaftliche Sozialhilfe

### **Art. 7** Bedarf {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--7}

1. Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne eines sozialen Existenzminimums umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungen sowie medizinische Grundversorgung.
2. Die wirtschaftliche Sozialhilfe für die schulische und berufliche Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung wird in erster Linie nach Massgabe der Bildungs‑, Berufsbildungs- und Stipendiengesetzgebung sowie der Sozialversicherungsgesetzgebung geleistet. Soweit hierfür nicht oder nicht in ausreichendem Masse besondere Mittel zur Verfügung stehen, kann eine ergänzende wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet werden.

### **Art. 8** Bemessung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--8}

1. Die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe:
   1. orientiert sich an den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung per 1. Januar 2021 (5. Ausgabe), mit Ergänzungen per 1. Januar 2022, per 1. Januar 2023, per 1. Januar 2024, per 1. Januar 2025 und per 1. Januar 2026;
   2. richtet sich nach den in Anhang 1 aufgeführten Abweichungen von den SKOS-Richtlinien und den in Anhang 2 verbindlich erklärten Richtlinien der kantonalen Sozialkommission.
2. Der Anhang 1 geht den SKOS-Richtlinien vor.
3. Einkünfte und Vermögenswerte auf die verzichtet wird, sind vollumfänglich als eigene Mittel anrechenbar.

### **Art. 9** Interkantonale Verhältnisse {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--9}

1. Ansprüche der Politischen Gemeinde gegenüber einem andern Kanton oder dem Ausland sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) über die Direktion beim zahlungspflichtigen Gemeinwesen geltend zu machen.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--10}

## 2.2 Alimentenhilfe&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11** Geltendmachung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--11}

1. Die unterhaltsberechtigte Person beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung hat den Anspruch auf Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung geltend zu machen.
2. Die Geltendmachung hat durch die Unterzeichnung einer Inkassovollmacht mit Abtretungserklärung zu erfolgen; die Abtretungserklärung ermächtigt das kantonale Sozialamt, die rückständigen und laufenden Unterhaltsbeiträge einzukassieren und die eingehenden Zahlungen für laufende Unterhaltsbeiträge mit den bevorschussten laufenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

### **Art. 12** Inkassohilfe, 1. anerkannte Unterhaltstitel&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--12}

1. Als anerkannte Unterhaltstitel für die Inkassohilfe gelten die Unterhaltstitel gemäss Art. 4 der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV).
2. …

### **Art. 13** 2. Unentgeltlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--13}

1. Die Beratungstätigkeit des kantonalen Sozialamtes im Zusammenhang mit der Inkassohilfe ist für Unterhaltsberechtigte unentgeltlich.
2. Den unterhaltsberechtigten Erwachsenen werden die bei der verpflichteten Person nicht einbringlichen Kosten Dritter in Rechnung gestellt, wenn sie über die erforderlichen Mittel verfügen.
3. …

### **Art. 14** Alimentenbevorschussung, 1. anerkannte Unterhaltstitel&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--14}

1. Als anerkannte Unterhaltstitel für die Alimentenbevorschussung gelten die Unterhaltstitel gemäss Art. 4 InkHV.
2. …

### **Art. 15** 2. Umfang {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--15}

1. Der bevorschusste Betrag entspricht dem im Unterhaltstitel anerkannten und nicht geleisteten Betrag, höchstens jedoch der Differenz zwischen den anrechenbaren Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.
2. Der bevorschusste Betrag darf die einfache maximale Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2 nicht übersteigen.

### **Art. 16** 3. Berechnung, a) allgemein {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--16}

1. Die Festlegung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen richtet sich grundsätzlich nach Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG); vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in § 17 und § 18.
2. Bei der Berechnung sind auch die anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen für die unterhaltsberechtigten Kinder, die im gleichen Haushalt wie die gesuchstellende Person leben, zu berücksichtigen.
3. Massgebend sind die jeweils aktuellen Verhältnisse, umgerechnet auf ein Jahr.

### **Art. 17** b) anrechenbare Ausgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--17}

1. Bei den anrechenbaren Ausgaben gelten folgende Abweichungen zu Art. 10 ELG; als Ausgaben sind anrechenbar:
   1. für Mieterinnen und Mieter der Nettomietzins und die Mietnebenkosten gemäss Mietvertrag bis zum höheren Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG oder gemäss der wirtschaftlichen Sozialhilfe;
   2. für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer in Abweichung von Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG:
   der Eigenmietwert gemäss Art. 24 des Gesetzes über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG) sowie die Pauschale für Nebenkosten gemäss der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV); es sei denn, die Ansätze der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind höher; und
   die Hypothekarzinsen sowie die Gebäudeunterhaltskosten, höchstens jedoch bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft;
   3. die Kosten für Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchise. Die Berechnung wird nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgenommen;
   4. die Prämien für Fahrzeug-, Lebens-, Haftpflicht- und Hausratversicherungen. Die Berechnung wird nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgenommen;
   5. in Abweichung von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG die tatsächlich infolge der Erwerbstätigkeit anfallenden Kosten, insbesondere die Fahrt zum Arbeitsort, die auswärtige Verpflegung und die Kinderbetreuung. Die Berechnung wird gemäss Art. 29 StG vorgenommen.
2. Befindet sich das unterhaltsberechtigte Kind nicht bei der Inhaberin beziehungsweise beim Inhaber der elterlichen Sorge, ist das festgelegte Pflegegeld als allgemeiner Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes als Ausgabe anzurechnen; im Übrigen erfolgt die Berechnung gestützt auf die Ausgaben und Einnahmen der Inhaberin beziehungsweise des Inhabers der elterlichen Sorge.

### **Art. 18** c) anrechenbare Einnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--18}

1. Bei den anrechenbaren Einnahmen gelten folgende Abweichungen zu Art. 11 ELG; als Einnahmen sind anrechenbar:
   1. die tatsächlich geleistete oder angerechnete Entschädigung für die Haushaltführung gemäss Abs. 2;
   2. die Verwandtenunterstützungen gemäss Art. 328 ff. ZGB;
   3. die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
   4. die Stipendien und anderen Ausbildungsbeihilfen;
   5. die Prämienverbilligung für die Krankenversicherung;
   6. für Inhaberinnen und Inhaber von Wohneigentum der Eigenmietwert gemäss Art. 24 StG.
2. Erwerbstätige Kinder oder andere erwerbstätige Personen, die im gleichen Haushalt wie die gesuchstellende Person leben, haben die von ihnen verursachten Kosten und beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere für die Haushaltführung, abzugelten; die Abgeltung richtet sich nach den Höchstansätzen gemäss SKOS-Richtlinien für die Haushaltsführung und nach dem Grad der Erwerbstätigkeit.

### **Art. 19** 4. mehrere Schuldnerinnen oder Schuldner {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--19}

1. Müssen Kinderalimente für mehrere Schuldnerinnen oder Schuldner bevorschusst werden, wird der Rückforderungsanspruch der Politischen Gemeinde gegenüber den Schuldnerinnen oder Schuldnern in Prozenten zu den vollen Unterhaltsbeiträgen aufgeteilt, wenn aufgrund der Berechnung gemäss § 16 nicht die vollen Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden.

## 3 Schlussbestimmung

### **Art. 20** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--20}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

## A1 Anhang 1: Abweichungen von den Skos-Richtlinien (§ 8 SHV)

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--1-1}

1. Leistungskürzungen sind gemäss Art. 22 Abs. 2 SHG bis auf das bundesverfassungsmässige Minimum der Nothilfe zulässig (Abweichung von Kapitel F.2 der SKOS-Richtlinien).

## A2 Anhang 2: Verbindliche Richtlinien der kantonalen Sozialkommission (§ 8 SHV)

### **Art. 1-2** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--761.11--1-2}

1. Die Mietzinsrichtlinien gemäss Kapitel C.4 der "Richtlinien des Kantons Nidwalden zur Bemessung und Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe" vom 14. November 2024 der kantonalen Sozialkommission sind verbindlich.