811.1
# Gesetz über die Förderung der Wirtschaft
(Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG)
Vom 20.10.1999 (Stand 01.01.2016)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--1}

1. Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung der Wirtschaft.
2. Die Gemeinden unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Massnahmen des Kantons zur Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen.
3. Der Kanton und die Gemeinden unterstützen und vollziehen die Bundesmassnahmen zur regionalen Wirtschaftsförderung.

### **Art. 2** Ziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--2}

1. Die Massnahmen der Wirtschaftsförderung haben zum Ziel:
   1. die Entwicklungsvoraussetzungen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu verbessern;
   2. die Entwicklung bestehender und den Zuzug neuer Betriebe zu erleichtern;
   3. Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erhalten und neue zu schaffen;
   4. die infrastrukturelle Grundversorgung zu erhalten, zu erneuern oder auszubauen;
   5. die Zusammenarbeit der Gemeinden untereinander sowie mit dem Kanton im Bereich der Wirtschaftsförderung zu verstärken;
   6. die interkantonale Zusammenarbeit zu fördern.
2. Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Ausgewogenheit zwischen Wirtschaftsstandort sowie Wohn- und Lebensraum Nidwalden sind bei der Umsetzung der Massnahmen zu berücksichtigen.

### **Art. 3** Subsidiarität, Rechtsanspruch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--3}

1. Leistungen der Wirtschaftsförderung werden nur ausgerichtet, wenn:
   1. eine ausreichende Beteiligung aufgrund anderer Erlasse nicht oder nicht in genügendem Umfang möglich ist;
   2. die Mittel privater Initiative nicht ausreichen und nicht genügend anderweitige Hilfe zur Verfügung steht.
2. Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

## 2 Regionalpolitik&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4** Region {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--4}

1. Die Gemeinden des Kantons Nidwalden und die Gemeinde Engelberg bilden die Region Nidwalden/Engelberg.
2. Der Regierungsrat kann diese Zusammensetzung ändern sowie andere Regionen festlegen.
3. Er regelt die Zusammenarbeit mit Kantonen, ausserkantonalen Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen oder privaten Körperschaften oder Verbänden durch Vereinbarung.

### **Art. 5** Entwicklungsträger {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--5}

1. Die Region errichtet einen Entwicklungsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit und einer Geschäftsstelle.
2. Der Regierungsrat schliesst mit dem regionalen Entwicklungsträger eine Leistungsvereinbarung ab.

### **Art. 6** Kantonales Umsetzungsprogramm {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--6}

1. Die Direktion erarbeitet das kantonale Umsetzungsprogramm in Zusammenarbeit mit dem regionalen Entwicklungsträger.
2. Der Regierungsrat genehmigt das kantonale Umsetzungsprogramm; er stellt die Koordination mit dem kantonalen Richtplan sicher.
3. Die Direktion stellt die Wirkungsmessung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben sicher.

### **Art. 7** Leistungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--7}

1. Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über Regionalpolitik in Form von Beiträgen oder Darlehen gewähren.
2. Leistungen des Kantons können nebst den Bedingungen und Auflagen des Bundesrechts von weiteren Bedingungen abhängig gemacht und an Auflagen geknüpft werden.
3. Leistungen werden in Form von Pauschalbeträgen gewährt.

### **Art. 8** Gesuche {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--8}

1. Gesuche für Leistungen sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle des Entwicklungsträgers einzureichen, welche diese mit dem Antrag des Entwicklungsträgers an die Direktion weiterleitet. Diese kann ergänzende Unterlagen verlangen und weitere Abklärungen treffen.
2. Über die Gewährung von Leistungen entscheidet:
   1. die Direktion, wenn die Beiträge und Darlehen des Kantons zusammen höchstens Fr. 50'000.– betragen;
   2. der Regierungsrat, wenn die Beiträge und Darlehen des Kantons zusammen Fr. 50'000.– überschreiten.
3. Die zuständige Instanz gemäss Abs. 2 kann, insbesondere bei interkantonalen Projekten, Vereinbarungen abschliessen und darin namentlich das Verfahren regeln.

### **Art. 9** Finanzierung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--9}

1. Der Abschluss der Programmvereinbarungen und der Beschluss über die erforderlichen Rahmenkredite richten sich nach dem Finanzhaushaltgesetz (FHG). Für die Beiträge und die Darlehen sind zwei verschiedene Rahmenkredite zu beschliessen.
2. Die dem Kanton zustehenden Darlehensrückzahlungen werden zugunsten der Investitionsrechnung verbucht.

### **Art. 10–13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--10–13}

## 3 Massnahmen der Wirtschaftsförderung

### **Art. 14** Kontaktstelle für Wirtschaftsfragen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--14}

1. Die zuständige Direktion führt für bestehende und ansiedlungsinteressierte Unternehmen eine Kontaktstelle für Wirtschaftsfragen.
2. Die Kontaktstelle hat insbesondere:
   1. im Hinblick auf einen einfachen und beschleunigten Verfahrensgang die Verfahren der Verwaltung zu koordinieren;
   2. zwischen Unternehmen und der Verwaltung zu vermitteln;
   3. Unterstützung an Unternehmen bei der Realisierung von zukunftsorientierten Projekten zu vermitteln;
   4. Unternehmen zu beraten und zu betreuen.
3. Die Kontaktstelle kann von anderen kantonalen und kommunalen Amtsstellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einholen.

### **Art. 15** Beratung von Unternehmen, 1. Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--15}

1. Der Kanton kann zur Umsetzung von zukunftsorientierten Projekten finanzielle Beiträge für die Beratung und fachliche Unterstützung von Unternehmen durch Dritte gewähren.
2. Zukunftsorientiert sind insbesondere Projekte, die:
   1. bestehende Produktions- und Managementmethoden modernisieren;
   2. Produkte und Dienstleistungen entwickeln und verbessern;
   3. neuartige Lösungen anbieten für Produktionsprozesse oder für den Marktzutritt;
   4. auf strukturelle Reformen ausgerichtet sind.

### **Art. 16** 2. Fachkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--16}

1. Der Regierungsrat bezeichnet eine Fachkommission, welche über die Gewährung von Beiträgen entscheidet.
2. Gesuche für einen Beitrag sind mit den erforderlichen Unterlagen dem zuständigen Amt einzureichen. Dieses leitet das Gesuch mit seinem Antrag an die Fachkommission zum Entscheid weiter.

### **Art. 17** Vermittlung von Investoren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--17}

1. Die zuständige Direktion errichtet und unterhält ein Informationssystem zur Vermittlung von Risikokapital an Unternehmen zur Umsetzung von Projekten.

### **Art. 18** Bürgschaften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--18}

1. Zur Beschaffung von lang- und mittelfristigem Darlehenskapital zugunsten bestehender oder neu zu gründender Klein- und Mittelbetriebe mit Entwicklungspotential fördert der Kanton die Bürgschaftsgewährung.
2. Der Kanton kann:
   1. die Verwaltungskosten von Bürgschaftsgenossenschaften teilweise übernehmen;
   2. sich zur teilweisen Übernahme von Verlusten aus Bürgschaften gegenüber Bürgschaftsgenossenschaften verpflichten;
   3. sich an Bürgschaftsgenossenschaften beteiligen.

### **Art. 19** Standortpromotion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--19}

1. Der Kanton betreibt Promotion für den Wirtschaftsstandort Nidwalden.
2. Der Kanton kann Beiträge an gemeinsame Standortpromotionen im Ausland für die Wirtschaftsstandorte Zentralschweiz und Schweiz gewähren.

### **Art. 19a** Flugplatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--19a}

1. Der Kanton kann zur Sicherstellung eines zivilen Flugbetriebes auf dem Flugplatz Buochs:
   1. Beiträge und Darlehen an den Betrieb des Flugplatzes leisten;
   2. Beiträge und Darlehen an Investitionen für den Flugbetrieb leisten;
   3. Infrastrukturanlagen erwerben, veräussern, erstellen oder zur Verfügung stellen;
   4. Grundstücke erwerben, veräussern oder zur Verfügung stellen.
2. Die Gewährung von Beiträgen an einen konzessionierten Regionalflugplatz oder eine Beteiligung sind ausgeschlossen.

### **Art. 20** Koordination der Wirtschaftsförderung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--20}

1. Der Kanton fördert die Koordination der Wirtschaftsförderungsmassnahmen von Korporationen, Gemeinden, Kanton und Region.

### **Art. 21** Internationale Zusammenarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--21}

1. Der Kanton kann sich an Projekten zur internationalen Zusammenarbeit der Regionen beteiligen.

### **Art. 22** Finanzierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--22}

1. Der Landrat beschliesst mit dem Voranschlag die Kredite zur Gewährung von Beiträgen an Massnahmen zur Wirtschaftsförderung.

## 4 Verfahren und Vollzug

### **Art. 23** Auskunftspflicht, Sanktionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--23}

1. Gesuchstellende müssen der zuständigen Instanz alle Auskünfte, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, richtig und umfassend erteilen.
2. Wer die Auskunftspflicht verletzt, verliert die zugesicherte Hilfe. Bereits geleistete Unterstützungsbeiträge sind, je nach den Umständen, ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

### **Art. 24** Bedingungen und Auflagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--24}

1. Leistungen des Kantons können mit Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung der ordentlichen Verwendung der Mittel verbunden werden.

### **Art. 25** Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--25}

1. Die zuständige Direktion vollzieht die Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes. Sie koordiniert den Vollzug, soweit die Programme in die sachliche Zuständigkeit einer anderen Direktion fallen.

### **Art. 26** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--26}

1. Die zuständige Direktion trifft alle Massnahmen und Entscheide, die durch die Gesetzgebung nicht einer andern Behörde oder Amtsstelle übertragen sind.
2. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 26a** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--26a}

1. Beim Vollzug dieses Gesetzes werden keine Gebühren erhoben.

### **Art. 27** Rechtsmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--27}

1. Der Regierungsrat entscheidet im Bereich der Regionalpolitik als letzte kantonale Instanz. Die Rechtsmittel des Bundes richten sich nach Art. 23 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 28** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--28}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. das Einführungsgesetz vom 30. April 1978 zur Bundesgesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete;
   2. der Landratsbeschluss vom 22. März 1995 über die Erhöhung des Finanzierungsbeitrages des Kantons betreffend die Investitionshilfeleistungen für Berggebiete.

### **Art. 28a** Übergangsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--28a}

1. Für die bestehenden Investitionshilfedarlehen gelten bis zu deren vollständigen Rückzahlungen das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfen für Berggebiete (IHG) sowie die eidgenössischen und kantonalen Ausführungsbestimmungen dazu.
2. Darlehensrückzahlungen werden zugunsten der Investitionsrechnung verbucht.

### **Art. 29** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--811.1--29}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.