831.1
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald
(Kantonales Waldgesetz, kWaG)
Vom 11.03.1998 (Stand 01.04.2025)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--1}

1. Dieses Gesetz bezweckt:
   1. den Wald zu erhalten;
   2. dafür zu sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich die Schutz- die Wohlfahrts- und die Nutzfunktion (Waldfunktionen), erfüllen und seine Waldleistungen erbringen kann;
   3. den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft mit ihrer Artenvielfalt und genetischen Vielfalt zu schützen;
   4. die nachhaltige und schonende Bewirtschaftung des Waldes sowie die Versorgung mit dem Rohstoff Holz zu sichern und zu fördern;
   5. die Waldwirtschaft und die Verwendung von einheimischem Holz zu fördern.
2. Dieses Gesetz soll dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag geschützt werden.
3. Es ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes und regelt deren Vollzug.

### **Art. 2** Begriff des Waldes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--2}

1. Der Begriff des Waldes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
2. Eine bestockte Fläche gilt in Ausführung von Art. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) als Wald, wenn sie folgende Minimalerfordernisse aufweist:
   1. Fläche mit Einschluss des Waldsaumes: 600 m²;
   2. Breite mit Einschluss des Waldsaumes: 12 m;
   3. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.
3. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite und ihrem Alter als Wald.

## 2 Schutz des Waldes vor Eingriffen

## 2.1 Rodung

### **Art. 3** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--3}

1. Die Direktion erteilt Ausnahmebewilligungen für Rodungen, soweit nicht der Bund zuständig ist.

### **Art. 4** Verfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--4}

1. Das Rodungsgesuch ist beim Amt einzureichen. Dieses veröffentlicht das Gesuch im Amtsblatt unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit und legt es während 20 Tagen beim Amt zur öffentlichen Einsicht auf.
2. Während der Auflagefrist kann beim Amt gegen das Rodungsgesuch schriftlich und begründet Einwendung erhoben werden.
3. Das Amt stellt der Direktion das Gesuch mit seinem Antrag, den Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen und den Einwendungen zum Entscheid zu.

### **Art. 5** Rodungsersatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--5}

1. Das Amt meldet die Pflicht zur Leistung von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss Art. 7 des eidgenössischen Waldgesetzes (WaG) beim Grundbuchamt zur Anmerkung an.
2. Die Direktion kann bei jeder Rodung für den Realersatz die Sicherstellung der finanziellen Mittel verlangen.
3. Das Amt überwacht sämtliche Ersatzmassnahmen und meldet deren Abnahme dem Bundesamt.
4. Wird der Pflicht zur Leistung des Realersatzes nicht nachgekommen, lässt die Direktion nach erfolgloser Ansetzung einer Frist auf Kosten der ersatzpflichtigen Person den Realersatz ausführen.

### **Art. 6** Ersatzabgabe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--6}

### **Art. 7** Ausgleich erheblicher Vorteile, 1. Abgabepflicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--7}

1. Für einen erheblichen Vorteil im Sinne von Art. 9 WaG ist dem Kanton eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 50% des Mehrwertes zu entrichten.
2. Der Kanton, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind von der Abgabepflicht befreit.
…

### **Art. 7a** 2.Mehrwert {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--7a}

1. Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Ertragswert des Waldes und dem Wert der mit der Rodung ermöglichten neuen Bodennutzung, abzüglich folgender Aufwendungen:
   1. Kosten des Rodungsersatzes und einer allfälligen Ersatzabgabe;
   2. voraussichtliche Kosten der Rekultivierung (Wiederaufforstung);
   3. Mehrwertabgabe gemäss Art. 2 des Mehrwertabgabegesetzes .
2. Massgebend für die Bemessung der Ausgleichsabgabe ist der Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung. Bei einer in der Rodungsbewilligung vorgesehenen Etappierung wird die Ausgleichsabgabe im Zeitpunkt der Freigabe der jeweiligen Etappe der Teuerung angepasst.

### **Art. 7b** 3. Festsetzung, Eröffnung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--7b}

1. Die Direktion hat die Ausgleichsabgabe festzusetzen.
2. Sie stützt sich auf die Schatzungen durch das kantonale Steueramt. Sie kann von diesen Schatzungen abweichen, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen.
3. Die Ausgleichsabgabe ist mit der Rodungsbewilligung zu eröffnen. Ist für die Rodungsbewilligung der Bund zuständig, wird die Ausgleichsabgabe durch die Direktion mit separater Verfügung eröffnet.

### **Art. 7c** 4. Fälligkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--7c}

1. Die Ausgleichsabgabe wird fällig:
   1. mit dem Rodungsbeginn;
   2. mit Veräusserung des Grundstücks; dieser sind Vorgänge gemäss Art. 136 Abs. 2 des Steuergesetzes gleichgestellt.
2. Sie wird gesamthaft fällig, wenn von der Rodungsbewilligung nur teilweise Gebrauch gemacht wird oder wenn nur ein Teil des Grundstücks veräussert wird. Bei einer in der Rodungsbewilligung vorgesehenen Etappierung wird die Ausgleichsabgabe bei Beginn einer Rodungsetappe anteilsmässig fällig.

## 2.2 Waldfeststellung und Raumplanung

### **Art. 8** Waldfeststellung, 1. allgemein {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--8}

1. Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann auf eigene Kosten durch das Amt feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
2. Besteht an einer Waldfeststellung ein öffentliches Interesse, ist sie von Amtes wegen vorzunehmen.
3. Das Amt legt den Entscheid während 20 Tagen öffentlich auf und veröffentlicht ihn unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsprache im Amtsblatt.
4. Während der Auflagefrist kann beim Amt gegen den Entscheid Einsprache erhoben werden
5. …

### **Art. 8a** 1a. bei Rodungsgesuchen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--8a}

1. Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, erfolgt die Waldfeststellung vor dem Rodungsbewilligungsverfahren.

### **Art. 9** 2. bei Nutzungsplänen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--9}

1. Vor Erlass oder Revision von Nutzungsplänen gemäss der Planungs- und Baugesetzgebungist ein Waldfeststellungsverfahren durchzuführen in Gebieten:
   1. in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
   2. ausserhalb der Bauzone, in denen gemäss Richtplan eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll.
2. Die festgestellten Waldgrenzen sind planerisch festzuhalten.

### **Art. 10** Einbezug von Wald in Nutzungspläne {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--10}

1. Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung. Die Rodung kann in Etappen und unter Bedingungen und Auflagen frei gegeben werden.

## 2.3 Betreten und Befahren des Waldes

### **Art. 11** Zugänglichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--11}

1. Der ganze Wald ist der Allgemeinheit zugänglich.
2. Vorrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind verboten. Ohne Bewilligung zulässig sind im öffentlichen Interesse notwendige Einzäunungen und andere Zutrittsbeschränkungen zu bestimmten Waldflächen, insbesondere zum Schutz von:
   1. Jungwaldflächen;
   2. Pflanzen und Naturschutzgebieten;
   3. Waldreservaten;
   4. wildlebenden Tieren;
   5. Bauten und Anlagen.
   6. von Menschen bei zeitlich beschränkten Gefahrensituationen, wie Forstarbeiten.
3. Das Amt kann Ausnahmen bewilligen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

### **Art. 12** Veranstaltungen, 1. Bewilligungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--12}

1. Kann eine Veranstaltung zu einer erheblichen Beanspruchung des Waldes führen, ist eine Bewilligung des Amts einzuholen.
2. Sind Waldreservate betroffen, ist jede Veranstaltung bewilligungspflichtig.
3. Der Regierungsrat umschreibt die erhebliche Beanspruchung des Waldes in einer Verordnung.

### **Art. 13** 2. Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--13}

1. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben mit dem Gesuch die schriftliche Zustimmung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer einzureichen.
2. Das Amt verfügt die zum Schutz des Waldes erforderlichen Bedingungen sowie Auflagen und kontrolliert deren Einhaltung.
3. Es lehnt das Gesuch ab, wenn die Veranstaltung die Zwecke dieses Gesetzes übermässig beeinträchtigt.

### **Art. 14** Waldstrassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--14}

1. Die Direktion legt jene Verkehrswege, die gemäss Art. 15 WaG als Waldstrassen gelten, in einem Kataster fest.
1a. Bei der Festlegung sind insbesondere der Hauptzweck der Strasse (Bedarfsabdeckung), die Eignung der Strasse sowie die Herkunft der ausgerichteten Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen.
1b. Die Festlegung erfolgt nach Anhörung der Eigentümerschaft des Waldes und der Strasse, der Justiz- und Sicherheitsdirektion und der Gemeinde. Die Direktion veröffentlicht Änderungen im Kataster unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsprache im Amtsblatt.
2. Die Signalisation richtet sich nach dem kantonalen Strassenverkehrsgesetz. Sie hat in Absprache mit dem Amt zu erfolgen.
3. Die Kosten für die Signalisation trägt die Strasseneigentümerschaft.

### **Art. 15** Motorfahrzeugverkehr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--15}

1. Der Motorfahrzeugverkehr auf Waldstrassen ist untersagt. Diese dürfen mit Motorfahrzeugen nur befahren werden:
   1. zu forstlichen sowie zu anderen öffentlichen Zwecken gemäss Art. 13 WaV;
   2. zur Ausübung der Land- und Alpwirtschaft;
   3. zum Unterhalt von Gewässern und Versorgungsanlagen;
   4. zur Ausübung der Jagd während der Jagdzeit gemäss den Jagdbetriebsvorschriften.
1a. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Personen im Sinne von Abs. 1 berechtigt sind, Waldstrassen mit Motorfahrzeugen zu befahren.
2. Die Strasseneigentümerschaft kann aus anderen wichtigen Gründen Ausnahmebewilligungen erteilen. Sie hat ein Benützungsreglement zu erlassen, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist.

### **Art. 16** Velofahren und Reiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--16}

1. Velofahren und Reiten abseits von Waldstrassen, Wegen und für diese Nutzungen bewilligten Sportpfaden ist verboten.
2. Bei Überbeanspruchung der Wege kann die Direktion auf Antrag der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer weitergehende Einschränkungen anordnen.

### **Art. 17** Sportpfade {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--17}

1. Besondere Sportpfade benötigen eine Bewilligung des Amtes.
2. Der Regierungsrat regelt Installation, Betrieb, Unterhalt und Beseitigung der Anlagen in einer Verordnung.

## 2.4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

### **Art. 18** Nachteilige Nutzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--18}

1. Nachteilige Nutzungen des Waldes wie Waldweide, Streuenutzung, Niederhalten von Bäumen, Kompostieren und Verbrennen von Feld- und Gartenabfällen sind untersagt.
2. Rechte an solchen Nutzungen sind in der Regel durch Vereinbarung abzulösen. Kann keine Vereinbarung getroffen werden, ist das Enteignungsverfahren einzuleiten.
3. Aus wichtigen Gründen kann das Amt solche Nutzungen bewilligen. In der Bewilligung ist die nachteilige Nutzung sachlich, räumlich und zeitlich zu begrenzen.

### **Art. 19** Abstandsvorschriften&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--19}

1. Der Abstand von Bauten oder Anlagen zum Wald richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung.
2. Wird Wald neu angelegt, sind privatrechtlich die Abstandsvorschriften gemäss dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch zu beachten.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--20}

### **Art. 21** Veräusserung und Teilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--21}

1. Die Direktion entscheidet über die Bewilligung zur Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen sowie zur Teilung von Wald.
1a. Zusätzliche Bewilligungen gemäss dem Korporationsaufsichtsgesetz bleiben vorbehalten.
2. Bedarf die Teilung oder die Veräusserung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, entscheidet die für diese Bewilligung zuständigen Behörde. Die Direktion ist vorgängig anzuhören.

## 3 Schutz vor Naturereignissen

### **Art. 22** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--22}

1. Wo durch Lawinen, Rutschungen, Erosion oder Steinschlag Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden, sind geeignete planerische, organisatorische, waldbauliche und technische Massnahmen zu treffen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gewässergesetzgebung betreffend den Schutz vor Hochwasser.
2. Der Regierungsrat sorgt für eine integrale Planung gemäss Art. 17 Abs. 3 WaV.
3. Die Direktion ist die Koordinationsstelle für die Errichtung von Frühwarndiensten gemäss Art. 16 WaV.

### **Art. 23** Grundlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--23}

1. Der Kanton erarbeitet unter Mitwirkung der Gemeinden für Gebiete, die von Naturereignissen bedroht sind (Gefahrengebiete), eine behördenverbindliche, übergeordnete Gefahrenbeurteilung.
1a. Die Gefahrenbeurteilung wird durch die Fachkommission Naturgefahren erlassen und bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
2. …

### **Art. 24** Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--24}

1. Die Gemeinden sind zuständig für vorsorgliche Massnahmen zur Abwehr von Naturereignissen im Sinne von Art. 22 Abs. 1, die das Siedlungsgebiet bedrohen und die Sicherheit der Bevölkerung gefährden.
2. Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen wie Strassen, touristischen Infrastrukturanlagen, Bahnen, anderen Transportanlagen oder Kraftwerken sind verantwortlich, dass vorsorgliche Massnahmen für die Sicherheit der Benützerinnen und Benützer vor Naturereignissen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 getroffen werden.
3. Bei Walderschliessungsanlagen, Wanderwegen sowie Velowander- und Mountainbike-Routen müssen keine Massnahmen getroffen werden, wenn diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können.
4. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer treffen die erforderlichen Massnahmen im Rahmen ihrer Bewirtschaftungspflicht gemäss Art. 30.

## 4 Pflege und Nutzung des Waldes

## 4.1 Forstliche Planung

### **Art. 25** Planarten und Planungsziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--25}

1. Die forstliche Planung umfasst den kantonalen Waldentwicklungsplan und die Betriebspläne.
2. Die forstliche Planung setzt die Ziele dieses Gesetzes um und stellt den naturnahen Waldbau sowie die dauernde und uneingeschränkte Erfüllung der Funktionen des Waldes sicher. Sie gewährleistet die Koordination mit anderen raumwirksamen Tätigkeiten.

### **Art. 26** Waldentwicklungsplan {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--26}

1. Der Waldentwicklungsplan gibt Aufschluss über die Standortverhältnisse, die Waldfunktion und deren Gewichtung sowie über die mit der kantonalen Waldpolitik angestrebten Entwicklungen.
2. Der Regierungsrat erlässt den Waldentwicklungsplan.
3. Der Waldentwicklungsplan ist für die Behörden verbindlich.

### **Art. 27** Betriebsplan {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--27}

1. Der Betriebsplan konkretisiert die Vorgaben des Waldentwicklungsplans für die einzelnen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer; er regelt die Pflege und Nutzung des Waldes im Einzelnen.
2. Der Betriebsplan wird von den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern in Zusammenarbeit mit dem Amt erstellt und bedarf der Genehmigung durch die Direktion.
3. Mit der Genehmigung ist festzuhalten, welche Elemente des Betriebsplanes für die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer verbindlich sind.

### **Art. 28** Ausführungsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--28}

1. Der Regierungsrat regelt die inhaltlichen Anforderungen an die forstliche Planung sowie das Verfahren in einer Verordnung.
2. Für kleinflächiges Waldeigentum ist eine vereinfachte Betriebsplanung oder die gänzliche Entbindung von der Betriebsplanungspflicht vorzusehen. Der Regierungsrat bestimmt die Mindestfläche für die ordentliche Betriebsplanung in einer Verordnung.

## 4.2 Waldbewirtschaftung

### **Art. 29** Bewirtschaftung, 1. Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--29}

1. Die Bewirtschaftung des Waldes ist Sache der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.
2. Die Bewirtschaftung hat den Anforderungen des naturnahen Waldbaus Rechnung zu tragen.

### **Art. 30** 2. Pflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--30}

1. Eine Bewirtschaftungspflicht besteht, soweit sie:
   1. im Betriebsplan festgelegt ist;
   2. zur Sicherung von Gefahrengebieten notwendig ist.
2. Wird den Verpflichtungen nicht nachgekommen, setzt das Amt den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern eine Frist zur Umsetzung an. Im Weiteren richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

### **Art. 31** Holznutzung, 1. Bewilligungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--31}

1. Holzschläge im Wald bedürfen einer Bewilligung. Diese kann verweigert oder an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn der vorgesehene Schlag die Schutz- oder Wohlfahrtsfunktionen des Waldes beeinträchtigt oder gefährdet.
2. Nicht bewilligungspflichtig sind:
   1. Zwangsnutzungen infolge äusserer Einwirkungen;
   2. das Entfernen von stehendem oder liegendem Dürrholz.
   3. Holzschläge der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer für den eigenen Bedarf, sofern die Menge unter 10 m³ je Jahr liegt und der Wald nicht Schutzfunktionen erfüllt.

### **Art. 32** 2. Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--32}

1. Über die Bewilligung entscheidet das Amt. Dieses kann die Kompetenz für die Bewilligung kleinerer Schläge sowie für die Holznutzung im Rahmen von genehmigten Betriebsplänen an die Revierförsterinnen oder die Revierförster delegieren.

### **Art. 33** Kahlschlagverbot {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--33}

1. Das Amt ist für Ausnahmebewilligungen vom Kahlschlagverbot gemäss Art. 22 WaG zuständig.

### **Art. 34** Forstliches Vermehrungsgut {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--34}

1. Das Amt stellt die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut und mit Forstpflanzen sicher.
2. Es führt einen Kataster der geeigneten Samenerntebestände auf Kantonsgebiet.
3. Es kontrolliert die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzenteilen und stellt Herkunftszeugnisse aus.

### **Art. 35** Waldreservate {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--35}

1. Zur Erhaltung der Artenvielfalt, der genetischen Vielfalt, seltener typischer Waldgesellschaften oder naturkundlich wertvoller Waldgebiete können Waldreservate ausgeschieden werden.
1a. Waldreservate werden durch Vereinbarung zwischen der Direktion sowie den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern ausgeschieden.
2. …

### **Art. 35a** Traditionelle Bewirtschaftungsmethoden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--35a}

1. Die Direktion kann zur Erhaltung traditioneller Bewirtschaftungsformen mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern langfristige Vereinbarungen abschliessen.
2. Die Direktion lässt die Vereinbarung auf Kosten des Kantons im Grundbuch anmerken.

## 4.3 Verhütung und Behebung von Waldschäden

### **Art. 36** Forstliche Massnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--36}

1. Die Inhaberinnen und Inhaber von Bäumen, Sträuchern, weiteren Pflanzen, Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen sind, befallen sein könnten oder selbst Schadorganismen sind, sind verpflichtet, Waldschäden zu verhindern oder zu beheben.
2. Die Direktion nimmt die Aufsicht wahr, ordnet die erforderlichen Massnahmen an, überwacht deren Vollzug und setzt sie im Unterlassungsfall im Rahmen der Vollstreckung durch.

### **Art. 37** Wildschäden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--37}

1. Die Regelung des Wildbestandes erfolgt über die Jagdgesetzgebung. Das Amt kann den erforderlichen Wildabschuss beantragen.
2. Kann die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung, trotz Regulierung der Wildbestände nicht gesichert werden, erlässt der Regierungsrat ein Schadenverhütungskonzept, ordnet die zu treffenden Massnahmen an und bestimmt über die Aufteilung der Kosten.

## 5 Förderungsmassnahmen

## 5.1 Ausbildung, Beratung und Information

### **Art. 38** Aus- und Weiterbildung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--38}

1. Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals gemäss der Gesetzgebung über die Berufsbildung.
2. Der Regierungsrat kann unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Errichtung, den Ausbau und den Betrieb von forstlichen Lehrstätten treffen.
3. Das Amt stellt die Ausbildung der forstlich ungelernten Arbeitskräfte insbesondere mittels Kursen sicher.
4. Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit gilt Art. 21a WaG.

### **Art. 39** Beratung und Information {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--39}

1. Das Amt nimmt die Beratungs- und Informationspflicht gemäss Art. 30 und 34 WaG wahr.
2. Die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer ist unentgeltlich; sofern diese im öffentlichen Interesse ist.

## 5.1a Bau- und Werkstoff, Energieträger&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 39a** Ziel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--39a}

1. Der Kanton strebt bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eigener sowie vom Kanton subventionierter Bauten und Anlagen die Verwendung von einheimischem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger an, soweit nicht andere Lösungen nachhaltiger sind.

## 5.2 Finanzierung

### **Art. 40** Grundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--40}

1. Der Kanton fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen:
   1. zur Walderhaltung;
   2. zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen;
   3. zur Verwendung des Rohstoffes Holz;
   4. zur Ausbildung, Forschung und Grundlagenbeschaffung.
1a. An die Kosten, die aus nachteiligen Nutzungen entstehen, werden keine Beiträge bezahlt.
2. Der Landrat ist bei der Krediterteilung zu Massnahmen gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2 nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.
…

### **Art. 40a** Voraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--40a}

1. Der Kanton leistet unter den Voraussetzungen des Bundesrechts Beiträge an die vom Bund unterstützten Massnahmen gemäss den Artikeln 36-39 WaG, sofern die Massnahmen den Zielen und Prioritäten der Programmvereinbarung mit dem Bund entsprechen.
2. Finanzielle Leistungen setzen in der Regel voraus, dass:
   1. sich die Empfängerinnen und Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen;
   2. Dritte, insbesondere nutzniessende und schadenverursachende Personen, zur Mitfinanzierung herangezogen werden;
   3. die Massnahmen wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden;
   4. eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird;
   5. sich die Empfängerinnen und Empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen; und
   6. der Unterhalt der unterstützten Massnahme gesichert ist.
3. Der Regierungsrat kann Beiträge unabhängig von den Leistungen des Bundes ausrichten.

### **Art. 41** Höhe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--41}

1. Der Kanton trägt die nach Abzug der Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes verbleibenden Kosten für:
   1. die Grundlagenbeschaffung der forstlichen Planung;
   2. die Erstellung der Grundlagen für die Gefahrenbeurteilung;
   3. die Erstellung des kantonalen Waldentwicklungsplans;
   4. die Gewinnung und Lagerung des forstlichen Vermehrungsgutes.
2. Im Weiteren leistet der Kanton zusammen mit dem Bund einen Beitrag an die Kosten. Der Beitrag beträgt:
   1. für die Bewirtschaftung des Schutzwaldes 50 bis 80 Prozent;
   2. für forstliche Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen 33 bis 70 Prozent;
   3. für Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldwirtschaft 50 bis 70 Prozent;
   4. für die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals 30 bis 50 Prozent.
3. In Härtefällen oder beim Vorliegen besonders schwieriger Verhältnisse kann ein Zusatzbeitrag von bis zu 10 Prozent gewährt werden.
…

### **Art. 41a** Bemessung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--41a}

1. Der Regierungsrat legt die Beiträge fest unter Berücksichtigung:
   1. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person;
   2. der Bedeutung, der Kosten und des Schwierigkeitsgrades der Projekte;
   3. der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit der Massnahme.

### **Art. 42** Investitionskredit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--42}

1. Der Regierungsrat kann beim Bund die Gewährung von forstlichen Investitionskrediten gemäss Art. 40 WaG beantragen.

### **Art. 43** Fonds für Walderhaltung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--43}

1. Der Kanton führt einen Fonds für Walderhaltung.
2. In diesen Fonds sind einzulegen:
   1. Abgaben gemäss Art. 7 dieses Gesetzes;
   2. andere für die Walderhaltung bestimmte Beiträge;
   3. die Zinsen des Fondsvermögens.
3. Die Direktion entscheidet über Entnahmen für Walderhaltungsmassnahmen, für die keine oder nur ungenügende Finanzierungsbeiträge möglich sind, insbesondere für:
   1. Neubegründungen von Wald;
   2. …
   3. Ablösung von nachteiligen Nutzungen im Sinne von Art. 16 WaG;
   4. Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald und am Waldrand.

## 6 Organisation und Verfahren

### **Art. 44** Zuständigkeiten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--44}

1. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten in einer Verordnung.

### **Art. 45–46** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--45–46}

### **Art. 47** Gebietseinteilung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--47}

1. Der Kanton bildet einen Forstkreis. Der Regierungsrat teilt diesen in einer Verordnung in Waldreviere ein.
2. Revierförsterinnen oder Revierförster betreuen die Waldreviere.

### **Art. 48** Gebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--48}

1. Die Gebühren werden nach der Gebührengesetzgebung festgesetzt.
2. Für Arbeiten im ausschliesslichen oder vorwiegenden Interesse der Waldeigentümerinnen oder Waldeigentümer beziehungsweise Dritter kann der Kanton nach Aufwand Rechnung stellen.
3. Für die Gewährung von forstlichen Investitionskrediten werden Gebühren erhoben.

### **Art. 49** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--49}

## 7 Verwaltungszwang und Strafbestimmungen

### **Art. 50** Enteignung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--50}

1. Die forstliche Enteignung im Sinne von Art. 48 WaG richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz.

### **Art. 51** Polizeiliche Befugnis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--51}

1. Das Amt sowie die Revierförsterinnen und Revierförster haben im Rahmen dieses Gesetzes polizeiliche Befugnisse.
2. Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen forstrechtliche Bestimmungen sind sie berechtigt, fehlbare Personen anzuhalten und deren Personalien aufzunehmen.
3. Sie weisen sich bei Amtshandlungen über ihre Berechtigung aus.

### **Art. 52** Strafbestimmung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--52}

1. Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts (Art. 42–45 WaG) wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne Berechtigung:
   1. im Wald bewilligungspflichtige Veranstaltungen im Sinne von Art. 12 durchführt;
   2. abseits von Waldstrassen, Wegen oder bewilligten Sportpfaden reitet oder Velo fährt oder Anordnungen der zuständigen Direktion im Sinne von Art. 16 Abs. 2 verletzt;
   3. nachteilige Nutzungen im Sinne von Art. 18 vornimmt;
   4. im Wald ohne die erforderliche Ausbildung Arbeiten im Sinne von Art. 38 Abs. 4 ausführt oder ausführen lässt;
   5. Anordnungen der Vollzugsinstanzen missachtet.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Anstelle einer juristischen Person sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
4. Die Vollzugsinstanzen gemäss diesem Gesetz sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.

### **Art. 53** Wiederherstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--53}

1. Die Direktion kann die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes anordnen.

## 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 54** Vollzug {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--54}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

### **Art. 55** Hängige Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--55}

1. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschiedenen Gesuche sind nach neuem Recht zu entscheiden. Die Gesuche sind von der nach neuem Recht zuständigen Behörde zu behandeln.
2. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Regierungsrat oder beim Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren sind nach dem bisherigen Recht zu entscheiden. Der Rechtsschutz gegen Entscheide des Regierungsrates richtet sich nach Art. 49.

### **Art. 56** Waldbaufonds {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--56}

1. Die Mittel des bestehenden kantonalen Waldbaufonds sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Fonds für Walderhaltung zuzuweisen.

### **Art. 57** Änderung des Baugesetzes {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--57}

1. Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) wird wie folgt geändert: …

### **Art. 58** Referendum und Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--831.1--58}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund.
3. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 27. April 1975 zur Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Forstgesetz) und die Vollziehungsverordnung vom 20. September 1975 zum Forstgesetz (Forstverordnung).