841.12
# Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung
(Jagdprüfungsverordnung, JPV)
Vom 02.06.2008 (Stand 01.03.2018)

## 1 Jagdprüfungskommission

### **Art. 1** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--1}

1. Die Jagdprüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
   1. die Organisation des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung;
   2. die Abnahme der Jagdprüfung und die Erteilung des Jagdfähigkeitsausweises.
2. Für die Durchführung des Jagdlehrgangs und die Abnahme der Jagdprüfung kann die Jagdprüfungskommission Fachpersonen beiziehen.

### **Art. 2** Interkantonale Zusammenarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--2}

1. Jagdlehrgang und Jagdprüfung können zusammen mit anderen Kantonen durchgeführt werden.

## 2 Zulassung zu Jagdlehrgang und Jagdprüfung

### **Art. 3** Voraussetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--3}

1. Den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung können Personen absolvieren, die im Anmeldejahr mindestens das 18. Altersjahr erfüllen und bei denen kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 9 Abs. 2–5 kJSG und gemäss § 9 Ziffer 1 der kantonalen Jagdverordnung (kJSV) vorliegt.

### **Art. 4** Anmeldung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--4}

1. Die Anmeldefrist wird im Amtsblatt mit den Jagdbetriebsvorschriften veröffentlicht.
2. Wer den Jagdlehrgang besuchen oder die Jagdprüfung ablegen will, hat sich beim Amt fristgerecht mit dem amtlichen Formular anzumelden.
3. Die jeweilige Anmeldung gilt nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn auch die Gebühr einbezahlt worden ist.
4. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--5}

### **Art. 6** Versicherung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--6}

1. Die Versicherung gegen Unfall während des Jagdlehrganges und der Jagdprüfung ist Sache der Kandidatin oder des Kandidaten.
2. Für die Dauer des Jagdlehrganges ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Haftpflichtversicherung entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften besteht.

## 3 Jagdlehrgang

### **Art. 7** Zweck {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--7}

1. Der Jagdlehrgang vermittelt Kenntnisse über Jagd, Wildbiologie, Schutz des Wildes, Natur, Brauchtum, Jagdethik, Gesetzgebung und Waffenkunde.

### **Art. 8** Pflichtleistungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--8}

1. Der Jagdlehrgang umfasst folgende Pflichtleistungen:
   1. Teilnahme an den von der Jagdprüfungskommission festgelegten Instruktions- und Ausbildungskursen sowie an den naturkundlichen Exkursionen;
   2. Begleitung einer jagdberechtigten Person oder einer Jagdgruppe während je einem Jagdtag auf der Hoch- sowie der Niederjagd;
   3. Mithilfe beim Wildschutz, bei der Wildschadenverhütung und bei weiteren von der Jagdprüfungskommission angeordneten Arbeiten während insgesamt fünf Tagen.

### **Art. 9** Ausschluss {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--9}

1. Kandidatinnen und Kandidaten können durch die Jagdprüfungskommission vom Jagdlehrgang ausgeschlossen werden, wenn sie Sicherheitsaspekte missachten oder durch ungebührliches Verhalten die Ausbildung stören.

### **Art. 10** Leistungsnachweis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--10}

1. Die Erfüllung der Pflichtleistungen wird von den Instruktoren im Leistungsheft unter Angabe des Datums unterschriftlich bestätigt.
2. Die erfolgreiche Absolvierung des Jagdlehrgangs bildet die Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdprüfung und gilt für die Dauer von fünf Jahren.

## 4 Jagdprüfung

### **Art. 11** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--11}

1. Mit der Jagdprüfung ist nachzuweisen, dass die Kandidatin oder der Kandidat über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum weidgerechten Jagen verfügt.

### **Art. 12** Praktische Prüfung, 1. Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--12}

1. Die praktische Prüfung beinhaltet das Schiessen, das Distanzenschätzen, die Handhabung der Jagdwaffen sowie Kenntnisse über den Lebensraum wildlebender Säugetiere und Vögel.

### **Art. 13** 2. Schiessprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--13}

1. Die Schiessprüfung umfasst folgendes Programm:
   1. Kugel: 5 Schüsse auf Rehbockscheibe, Zehner Einteilung, 100 m bis 150 m Distanz, Zielhilfen sind gestattet, Stellung liegend aufgelegt;
   2. Schrot: 10 Schüsse ohne Doppellieren, Scheibe „laufender Hase“, 30 m bis 35 m Distanz, Schrotkorn Durchmesser 3½ mm (Nr. 3), Zielhilfen sind gestattet, Stellung stehend frei, Jagdanschlag (Kolben an der Hüfte bis der Hase erscheint), Auslösung durch die Schützin oder den Schützen; als Treffer gilt ein Schuss mit zwei umgekippten Segmenten.
2. Je Disziplin sind höchstens zwei Probeschüsse gestattet.
3. Die Passen dürfen nicht unterbrochen werden.
4. Erfüllt eine Kandidatin oder ein Kandidat in einer der beiden Schiessdisziplinen die Mindestergebnisse gemäss § 17 nicht, darf diese Disziplin im Anschluss an die Schiessprüfung einmal wiederholt werden.
5. Bei technischem Versagen der Waffe oder der Munition kann die Schiessprüfung wiederholt werden. Ein wegen gesicherter Waffe nicht ausgelöster Schuss gilt als Fehlschuss (Nuller).
6. Zugelassen sind alle im Kanton erlaubten Jagdwaffen sowie Übungsgewehre für die Ordonanzmunition (GP 11).
7. Hilfsmittel wie Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen, Schiessbrillen, Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe sind nicht gestattet.

### **Art. 14** 3. Prüfung im Distanzenschätzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--14}

1. Die Prüfung im Distanzenschätzen erfolgt auf fünf Distanzen.
2. Eine Distanz gilt als richtig geschätzt, wenn die Abweichung nicht grösser als 25 Prozent ist.

### **Art. 15** Theoretische Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--15}

1. Die theoretische Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und umfasst die Fächer gemäss Art. 10 Abs. 3 Ziff. 2–8 kJSG.

### **Art. 16** Bewertung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--16}

1. Die Leistungen werden mit folgenden Höchstpunktzahlen bewertet:
   1. Distanzenschätzen, Waffenhandhabung, Kugelschiessen, Schrotschiessen und Lebensraum mit je 10 Punkten;
   2. die Fächer gemäss Art. 10 Abs. 3 Ziff. 2–8 kJSG mit je 6 Punkten für die schriftliche sowie die mündliche Prüfung.

### **Art. 17** Ergebnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--17}

1. Die Jagdprüfung gilt als bestanden, wenn:
   1. die Summe der erreichten Punkte in den Fächern gemäss § 16 Ziff. 1 (praktische Prüfung) mindestens 38 Punkte beträgt;
   2. die Summe der erreichten Punkte in den anderen Fächern (theoretische Prüfung) mindestens 62 Punkte beträgt; und
   3. im Kugelschiessen mindestens 8, im Schrotschiessen mindestens 7 und in keinem anderen Fach weniger als die Hälfte der möglichen Punkte erzielt werden.

### **Art. 18** Eröffnung des Ergebnisses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--18}

1. Wer die Jagdprüfung bestanden hat, erhält von der Jagdprüfungskommission den Jagdfähigkeitsausweis.
2. Bei Nichtbestehen der Jagdprüfung wird der Entscheid summarisch begründet und der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

### **Art. 19** Wiederholung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--19}

1. Die Jagdprüfung kann frühestens im folgenden Jahr wiederholt werden; vorbehalten bleibt § 13 Abs. 4.
2. Wurden die geforderten Punkte gemäss § 17 Ziff. 1 und 2 erreicht, sind nur die Prüfungen in den nicht bestandenen Fächern zu wiederholen.
3. Wurden in der praktischen Prüfung alle Fächer bestanden und die geforderten Punkte gemäss § 17 Ziff. 1 erreicht, ist nur die theoretische Prüfung zu wiederholen.
4. Wurden in der theoretischen Prüfung alle Fächer bestanden und die geforderten Punkte gemäss § 17 Ziff. 2 erreicht, ist nur die praktische Prüfung zu wiederholen.
5. In allen anderen Fällen ist die Prüfung in allen Fächern neu abzulegen.

### **Art. 20** Ausschluss, Nichtzulassung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--20}

1. Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht pünktlich zur Jagdprüfung erscheinen, unerlaubte Hilfsmittel benützen oder auf dem Schiessplatz die Sicherheitsvorschriften verletzen, werden von der Prüfung ausgeschlossen. Die Jagdprüfung gilt als nicht bestanden.

## 5 Jagdfähigkeitsausweis

### **Art. 21** Inhalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--21}

1. Der vom Amt ausgestellte Jagdfähigkeitsausweis enthält Foto, Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Adresse sowie Ort und Datum der Jagdprüfung.

### **Art. 22** Ausstellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--22}

1. Der Jagdfähigkeitsausweis wird im Auftrag der Jagdprüfungskommission vom Amt ausgestellt.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 23** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--23}

1. Das Reglement vom 21. Juni 1993 über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung wird aufgehoben.

### **Art. 24** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.12--24}

1. Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 15. Juni 2008 in Kraft.