841.121
# Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Luzern und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise
Vom 21.11.1966 (Stand 01.01.1967)

### **Art. Ziff. 1** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.121--Ziff. 1}

1. Die Regierungen der Kantone Luzern und Nidwalden stimmen der gegenseitigen Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden Bedingungen zu:
   1. die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die aufgrund der luzernischen beziehungsweise nidwaldnerischen Jagdprüfung erworben worden sind;
   2. Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegen-recht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung im Wohnortskanton zu bestehen; die zuständigen Departemente können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen bewilligen;
   3. es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewerber um einen Jagdpass beziehungsweise um ein Jagdpatent einer Nachprüfung im Jagdrecht zu unterziehen haben;
   4. die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprüfung des Gegenrecht haltenden Kantons gelegentlich nach dem Stand der Bewertung zu überprüfen.

### **Art. Ziff. 2** {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.121--Ziff. 2}

1. Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1. Januar 1967 in Rechtskraft.