841.122
# Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Aargau und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise
Vom 23.04.1968 (Stand 01.05.1968)

### **Art. Ziff. 1** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.122--Ziff. 1}

1. Die Regierungen der Kantone Aargau und Nidwalden stimmen der gegenseitigen Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden Bedingungen zu:
   1. die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die aufgrund der aargauischen beziehungsweise nidwaldnerischen Jagdprüfung erworben worden sind;
   2. Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegenrecht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung im Wohnortskanton zu bestehen; die zuständigen Departemente können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen bewilligen;
   3. es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewerber um einen Jagdpass beziehungsweise um ein Jagdpatent einer Nachprüfung im Jagdrecht zu unterziehen haben;
   4. die Jagdausschliessungsgründe nach aargauischem beziehungsweise nidwaldnerischem Recht bleiben vorbehalten;
   5. die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprüfung des Gegenrecht haltenden Kantons gelegentlich nach dem Stand der Bewertung zu überprüfen.

### **Art. Ziff. 2** {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.122--Ziff. 2}

1. Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1. Mai 1968 in Kraft.