852.11
# Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe
(Bergregalverordnung, BRV)
Vom 29.06.1994 (Stand 01.09.2023)

## 1 Organisation und Zuständigkeiten

### **Art. 1** Stimmberechtigte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--852.11--1}

1. Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung bedürfen gemäss Art. 52 Ziff. 6 der Kantonsverfassung der Genehmigung der Stimmberechtigten.

### **Art. 2** Regierungsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--852.11--2}

1. Der Regierungsrat hat auf dem Gebiete des Bergregalwesens die Oberaufsicht.
2. Dem Regierungsrat obliegen insbesondere:
   1. die Festlegung der Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bergregalgesetzes;
   2. die Erhöhung der Haftpflichtversicherungssumme gemäss Art. 12 Abs. 4 des Bergregalgesetzes;
   3. die Festsetzung der Höhe der Sicherstellung gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bergregalgesetzes;
   4. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bergregalgesetzes;
   5. die Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung einer Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 17 des Bergregalgesetzes;
   6. die Genehmigung der Umgrenzung der restlichen Schürf-, Erschliessungs- oder Ausbeutungsgebiete gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bergregalgesetzes;
   7. der Entzug der Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 20 des Bergregalgesetzes;
   8. der Widerruf und die Abänderung einer Bewilligung oder Verleihung gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bergregalgesetzes;
   9. die Erteilung und Verlängerung der Schürfbewilligung gemäss Art. 23 bis 25 des Bergregalgesetzes;
   10. die Erteilung und Verlängerung der Erschliessungsbewilligung gemäss Art. 34 und 35 des Bergregalgesetzes;
   11. die Erteilung und Erneuerung der Ausbeutungsverleihung gemäss Art. 44 bis 46 des Bergregalgesetzes;
   12. der Entscheid über öffentlich-rechtliche Einwendungen gegen Verleihungsgesuche gemäss Art. 42 und 45 des Bergregalgesetzes;
   13. die Zustimmung zur Übertragung einer Verleihung gemäss Art. 47 des Bergregalgesetzes;
   14. der Entscheid betreffend Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäss Art. 48 des Bergregalgesetzes;
   15. die Einwilligung zum Aufschub, zur Aussetzung und zur Einschränkung der Förderung gemäss Art. 49 des Bergregalgesetzes.

### **Art. 3** Direktion&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--852.11--3}

1. Die Direktion hat die unmittelbare Aufsicht im Bergregalwesen und erlässt die durch die Gesetzgebung vorgesehenen Verfügungen und Entscheide, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden.
2. Der Direktion obliegen insbesondere:
   1. die Bearbeitung der Bewilligungs- und Verleihungsgesuche sowie die Antragstellung zuhanden des Regierungsrates;
   2. die Genehmigung des Schürfprogrammes gemäss Art. 28 des Bergregalgesetzes;
   3. die Entgegennahme von Gesuchen um Erteilung einer Schürf- oder Erschliessungsbewilligung gemäss Art. 23 und 33 des Bergregalgesetzes;
   4. der Erlass von Weisungen über den Inhalt und die Form der Zwischen- und Schlussberichte gemäss Art. 30 Abs. 3 des Bergregalgesetzes;
   5. die Entgegennahme der Verleihungsgesuche gemäss Art. 40 des Bergregalgesetzes;
   6. die Veröffentlichung der Verleihungsgesuche gemäss Art. 41 des Bergregalgesetzes;
   7. die Prüfung der Einwendungen mit dem Versuch, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

### **Art. 4** Kantonale Fachstelle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--852.11--4}

1. Das Amt für Umweltschutz und Energie ist als kantonale Fachstelle im Bereiche des Bergregalwesens zuständig für die fachtechnische Beurteilung von Gesuchen.

## 2 Schürfung und Erschliessung

### **Art. 5** Verfüllung der Bohrlöcher {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--852.11--5}

1. Die aufgelassenen und endgültig aufgegebenen Bohrlöcher müssen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik verfüllt werden.
2. Der Schürfer hat auf Verlangen der zuständigen Direktion durch ein Gutachten nachzuweisen, dass der Untergrund und die Erdoberfläche durch die vorgesehene Verfüllung ausreichend geschützt werden.

## 3 Ausbeutung und Einschränkung des Aufsuchens und Gewinnens

### **Art. 6** Verleihungsgesuch {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--852.11--6}

1. Das Verleihungsgesuch ist schriftlich und in fünffacher Ausfertigung bei der zuständigen Direktion einzureichen.
2. Im Gesuch sind die Art und der Umfang der Ausbeutung beziehungsweise der Einschränkung des Aufsuchens und Gewinnens von Mineralien genau zu umschreiben und zu bezeichnen.
3. Folgende Beilagen sind einzureichen:
   1. Projektbeschrieb und technischer Bericht;
   2. Situationsplan;
   3. Pläne und Angaben über die projektierten Anlagen;
   4. Geologisches Gutachten über bekannte beziehungsweise vermutete Vorkommen von mineralischen Rohstoffen;
   5. Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäss Art. 12 Abs. 4 des Bergregalgesetzes.
4. Die zuständige Direktion kann weitere Unterlagen verlangen.

### **Art. 7** Entscheid über Einwendungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--852.11--7}

1. Über das Verleihungsgesuch und die öffentlich-rechtlichen Einwendungen ist gleichzeitig zu entscheiden.
2. Hinsichtlich privatrechtlicher Vorbringen sind die einwendenden Personen an den Zivilrichter zu verweisen.

### **Art. 8** Inhalt und Verleihung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--852.11--8}

1. Die Verleihung hat insbesondere zu enthalten:
   1. genaue Bezeichnung des Berechtigten;
   2. Beschrieb der Art und des Umfanges der Ausbeutung von mineralischen Rohstoffen;
   3. Beschrieb der Art und des Umfanges der Verleihung im Sinne von Art. 2 a des Bergregalgesetzes;
   4. Dauer;
   5. Höhe einer allfälligen Sicherstellung gemäss Art. 13 des Bergregalgesetzes;
   6. Auflagen und Bedingungen, insbesondere betreffend Schutz des Grundwassers und der Umwelt;
   7. Regelungen betreffend Haftung, Erneuerung, Rückkauf und Heimfall;
   8. Höhe der Verwaltungsgebühren und der Verleihungsabgaben;
   9. Hinweis auf das ordentliche Rechtsmittel.

## 4 Finanzielle Bestimmungen und Verfahren

### **Art. 9** Gebühren, 1. Verwaltungsgebühren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--852.11--9}

1. Die Verwaltungsgebühren betragen:
   1. für eine Schürf- oder Erschliessungsbewilligung Fr. 500.– bis Fr. 15'000.–;
   2. für eine Verleihung (Ausbeutung beziehungsweise Einschränkung des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien) Fr. 500.– bis Fr. 20'000.–.
2. Die gleichen Gebühren gelten auch bei Erneuerung oder Verlängerung der Bewilligungen oder Verleihungen.

### **Art. 10** 2. Oberflächengebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--852.11--10}

1. Die jährliche Oberflächengebühr gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bergregalgesetzes beträgt Fr. 500.– bis Fr. 20'000.–.

### **Art. 11** Abgaben, 1. Verleihungsgebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--852.11--11}

1. Die einmalige Verleihungsabgabe für die Ausbeutung beziehungsweise die Einschränkung des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien beträgt Fr. 30'000.– bis Fr. 500'000.–.
2. Die Höhe wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ausbeutung beziehungsweise der tatsächlichen Einschränkung des Aufsuchens oder Gewinnens von Mineralien festgesetzt.

### **Art. 12** 2. Produktionsabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--852.11--12}

1. Die Höhe der Produktionsabgabe richtet sich nach Art. 55 des Bergregalgesetzes.

### **Art. 13** Verfahrensvorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--852.11--13}

1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege und der Gebührengesetzgebung.

## 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Änderung der Regierungsratsverordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--852.11--14}

1. Ziff. II Buchstabe a Ziff. 19 des Anhanges zur Verordnung über die Organisation und die Geschäftsführung des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung vom 24. Juni 1992 (Regierungsratsverordnung) wird aufgehoben.
2. Der Anhang zur Regierungsratsverordnung lautet neu: …

### **Art. 15** Rechtskraft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--852.11--15}

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.