862.1
# Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen
(Kantonale Messwesenverordnung, kMWV)
Vom 06.03.2012 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--862.1--1}

1. Der Kanton bildet einen Eichkreis.
2. Das Eichamt (Fachstelle) führt als Vollzugsbehörde die dem Kanton obliegenden Aufgaben im Messwesen durch, soweit eine Aufgabe durch die Gesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen wird.
3. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vollziehen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

### **Art. 2** Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--862.1--2}

1. Das Amt übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Fachstelle im Kanton aus und führt die durch die Gesetzgebung der Aufsichtsbehörde zugewiesenen Aufgaben durch.
2. Die Fachstelle hat dem Amt jährlich über seine Vollzugstätigkeit Bericht zu erstatten.
3. Das Amt verfasst zuhanden des zuständigen Bundesamtes jährlich einen Bericht über den Vollzug.

### **Art. 3** Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--862.1--3}

1. Der Regierungsrat kann in der Form von Verwaltungsvereinbarungen mit umliegenden Kantonen die Zusammenarbeit im Messwesen regeln.
2. Das Amt fördert die Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Behörden des Kantons und anderer Kantonen.

### **Art. 4** Gebühren und Auslagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--862.1--4}

1. Die Eichmeisterin oder der Eichmeister erhebt die Gebühren gemäss der Eichgebührenverordnung.
2. Der Tarif der Benützungsgebühren für die öffentlichen Waagen sowie die Entschädigungsansätze für die Auslagen der Fachstelle sind im Anhang festgelegt.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--862.1--5}

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--862.1--6}

1. Die Einführungsverordnung vom 20. Mai 1978 zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen und die Verfügung vom 9. Februar 1981 betreffend die provisorische Einführung der neuen Bestimmungen über öffentliche Wiegegeräte (Brückenwaagen) werden aufgehoben.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--862.1--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.