867.113
# Reglement über die Schätzung und Schadenregelung
(Schätzungs- und Schadenreglement)
Vom 03.12.2018 (Stand 01.01.2019)

## 1 Allgmeine Bestimmungen

## 1.1 Organisation

### **Art. 1** Expertinnen und Experten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--1}

1. Die Geschäftsleitung setzt für die Schätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden und Mobiliar Schätzungsexpertinnen und ‑experten sowie Schadenexpertinnen und ‑experten der NSV ein.
2. Sie sorgt dabei für eine zweckmässige Arbeitsaufteilung.
3. Sie kann vorübergehend Hilfskräfte für Schätzungsarbeiten einstellen, sofern der Arbeitsanfall dies erfordert.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--2}

1. Die Expertinnen und Experten der NSV führen Schätzungen, Schadenerledigungen und Schätzungsrevisionen durch und nehmen Aufgaben im Zusammenhang mit der Elementarschadenprävention wahr.
2. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (spezielle Versicherungswerte, komplexe Schadenfälle usw.) können sie in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter Versicherung externe Fachpersonen beiziehen.

## 1.2 Mitwirkungspflicht und Kosten

### **Art. 3** Mitwirkung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--3}

1. Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Schätzung rechtzeitig bekannt zu geben.
2. Die Versicherten haben der Schätzung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Es ist Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, auch zu jenen anderer Nutzungsberechtigter.
3. Die Versicherten sind verpflichtet, den Expertinnen und Experten der NSV auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der gefahrenerhöhenden Umstände, zu erteilen und die notwendigen Unterlagen (Baupläne, Bauabrechnungen usw.) vorzulegen.
4. Die Versicherten haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

### **Art. 4** Kosten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--4}

1. Die Kosten der Schätzungen und Schadenerledigung gehen zulasten der NSV.
2. Die Versicherten haben der NSV die Kosten zu vergüten, wenn sich ihr Schätzungsbegehren als unbegründet erweist, das Gebäude am Tag der schriftlich angezeigten Schätzung nicht zugänglich ist oder der NSV durch das Verschulden der versicherten Person sonstige Umtriebe entstanden sind.
3. Es werden in Rechnung gestellt:
   1. Fr. 95.– je Arbeitsstunde einer Expertin oder eines Experten der NSV;
   2. die Entschädigung an beigezogene Fachpersonen.

## 2 Schätzung von Gebäuden

## 2.1 Schätzung

### **Art. 5** Grundsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--5}

1. Bei allen Gebäuden ist der Neuwert zu schätzen.
2. Die NSV kann kleinere Neubauten aufgrund von Rechnungsbelegen ohne Schätzung in die Versicherung aufnehmen oder bei kleineren Änderungen an bestehenden Bauten die Versicherungswerte ohne Schätzung neu festsetzen.
3. Hat sich der Wert eines Gebäudes nach der Schätzung infolge Teilabbruchs oder Teilschadens erheblich vermindert, werden die Versicherungswerte entsprechend herabgesetzt.

### **Art. 6** Neuwert {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--6}

1. Als Neuwert eines Gebäudes gilt der Kostenaufwand am betreffenden Standort, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am Tag der Schätzung erforderlich ist (Art. 18 NSVG). Inbegriffen sind die Kosten für Honorare, Bauplatzinstallationen sowie Baureinigung.
2. Bei der Schätzung des Neuwerts sind die Kosten für folgende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen:
   1. Bodenerwerb;
   2. Arbeiten für die Vorbereitung, Aushub der Baugrube, Wasserhaltung, Aufschüttungen, Planierungs- und Hinterfüllungsarbeiten;
   3. besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung des Baugrundes und Hangsicherungen (Spezialfundationen, Stützmauern, Baugrubensicherungen, Aussteifungen, Anker usw.);
   4. Werkzeuge, Baugeräte, noch nicht verbautes Baumaterial sowie Maschinen aller Art;
   5. durch den Bau bedingte Provisorien;
   6. Werkleitungen für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation, Grundwasserpumpen, Erdsonden einschliesslich Bohrung, usw. ausserhalb des Gebäudes;
   7. Anschlussgebühren für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation usw. sowie alle übrigen Baunebenkosten;
   8. Umgebungsarbeiten, Platz- und Gartengestaltung;
   9. alle baulichen Anlagen ausserhalb des Gebäudes, die zur Liegenschaft gehören und kein Gebäude darstellen;
   10. Ufermauern und Bachläufe.
3. Besondere bauliche Vorrichtungen gemäss Abs. 2 Ziff. 3 und bauliche Anlagen gemäss Abs. 2 Ziff. 9 können bei der NSV freiwillig versichert werden (siehe Anhang 1). Sie sind diesfalls im Schätzungsprotokoll mit Wertangabe aufzuführen.

### **Art. 7** Berechnung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--7}

1. Der Neuwert des Gebäudes entspricht der ermittelten Summe der kostenverursachenden Einheiten (kubische Berechnung nach SIA 116) multipliziert mit den Kosten je Einheit (Kubikmeterpreis).
2. Der für das Gebäude beziehungsweise für die einzelnen Gebäudeteile massgebliche Einheitspreis richtet sich nach den Aufwendungen für Bauten mit gleicher Bauweise. Massgebend sind die mittleren Erstellungskosten, welche am Standort des Gebäudes gelten. Zu berücksichtigen sind dabei auch Transportkosten, die durch Höhenlage, Entfernungen und Transporterschwernisse bedingt sind.
3. Bei Altbauten gelten die mittleren Erstellungskosten, wie sich diese bei einem Wiederaufbau in der vorhandenen Bauweise und mit gleichen Bauelementen ergeben würden, ohne Rücksicht darauf, dass die vorhandene Bauart nicht mehr üblich ist.
4. Bei Umbauten werden die Aufwendungen für Abbruch- und Anpassungsarbeiten, die keine Werterhöhung bewirken, nicht berücksichtigt.

### **Art. 8** Ergebnis {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--8}

1. Das Schätzungsergebnis ist mit vorhandenen Bauabrechnungen zu vergleichen. Im Einzelfall ausnahmsweise günstige Erstellungskosten (besondere Preisvergünstigungen, Abgebote, Eigenlieferungen und Eigenleistungen usw.) wie auch ungewöhnlich hohe Baukosten (zum Beispiel zufolge Änderungen bei der Planung und Überbauung), die auf ausserordentliche Umstände zurückgehen und die sich bei einem allfälligen Wiederaufbau nicht wiederholen, sind nicht zu berücksichtigen.
2. Die kostenverursachende Einheit ist der Kubikmeter umbauten Raumes.
3. Die Ausmasse sind bei jeder Schätzung nachzuprüfen.

### **Art. 9** Anpassung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--9}

1. Die Versicherungswerte werden für alle versicherten Gebäude auf den Prämienverfall angepasst, wenn sich der Zürcher Index für Wohnbaupreise, ausgehend von der letzten Indexierung der Versicherungswerte, um 3% oder mehr verändert hat.
2. Die angepassten Versicherungswerte werden den Versicherten zusammen mit der Jahresprämienrechnung eröffnet.

## 2.2 Schätzungsverfahren

### **Art. 10** Einleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--10}

1. Die Schätzung der Versicherungswerte erfolgt:
   1. auf begründetes Begehren der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers;
   2. auf Anordnung der NSV, insbesondere, wenn in Erfahrung gebracht wird, dass der Wert eines Gebäudes nicht mehr dem Versicherungswert entspricht.
2. Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist bei Neubauten und Änderungen an bestehenden Bauten verpflichtet, nach Vollendung der Bauarbeiten bei der NSV einen Schätzungsantrag einzureichen.

### **Art. 11** Protokoll {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--11}

1. Die Schätzungsexpertinnen und ‑experten erstellen über jede Schätzung ein Protokoll.
2. Das Schätzungsprotokoll hat sämtliche Angaben zu enthalten, die nötig sind, um den Versicherungswert des Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung, die versicherten Teile und die Tarifierung zu ermitteln.
3. Es muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
   1. Grund, Ort und Datum der Schätzung;
   2. Baukosten zum Neuwert des Objektes;
   3. Kubatur des umbauten Raumes;
   4. freiwillig versicherte Objekte;
   5. besondere technische Einrichtungen;
   6. nötigenfalls Gebäudeskizze/Fotos;
   7. Zweckbestimmung des Gebäudes beziehungsweise der Gebäudeteile;
   8. Bauartklassen;
   9. Erstellungsjahr;
   10. Gebäudezustand und allfällige Mängel.

### **Art. 12** Eröffnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--12}

1. Das Schätzungsergebnis wird den Versicherten mittels Zustellung der Versicherungspolice eröffnet.

## 3 Schätzung von Mobiliar

### **Art. 13** Versicherungsort {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--13}

1. Die Versicherung der beweglichen Sachen erstreckt sich räumlich auf die in der Versicherungspolice als Versicherungsort bezeichneten Gebäude und Lagerplätze.
2. Hausrat, der vorübergehend ausserhalb des Versicherungsortes verbracht wird, bleibt längstens 1 Jahr gedeckt.
3. Ausserhalb des Versicherungsortes erlittene Feuer- und Elementarschäden in den Bereichen Gewerbe, Landwirtschaft, Fahrzeuge und Hausrat sind im Rahmen der Produktedeklaration versichert.
4. Landwirtschaftliches Inventar und Nutzvieh bleiben bei betriebsbedingter vorübergehender Verstellung innerhalb der Schweiz auch ohne besondere Vereinbarung versichert.
5. Die NSV umschreibt den Versicherungsort für Boote und Schiffe, Motorfahrzeuge und Motorfahrräder nach den in der Privatversicherung geltenden Grundsätzen und setzt dementsprechend die Bedingungen fest.

### **Art. 14** Antragsformular {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--14}

1. Die NSV stellt dem Versicherungsnehmer geeignete Antragsformulare zur Verfügung, welche die Aufstellung eines umfassenden Inventars der zu versichernden beweglichen Sachen ermöglichen.
2. Alle nicht dem Versicherungsobligatorium unterstellten beweglichen Sachen, die mitversichert werden sollen, sind im Antragsformular unter Angabe ihres Wertes aufzuführen.

### **Art. 15** Wertfestsetzung, 1. allgemein {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--15}

1. Die NSV kann für den Hausrat je nach Wohnungs- beziehungsweise Haushaltgrösse aufgrund der Durchschnittswerte für vergleichbare Haushalte pauschale Versicherungswerte ohne Schätzung festsetzen.
2. Anstelle der pauschalen Versicherungswerte kann die NSV von den Versicherten die detaillierte Versicherungsaufstellung verlangen.
3. Im Einvernehmen mit der NSV haben die Versicherten die Möglichkeit, besondere Gegenstände unter Angabe ihres Wertes zusätzlich zu versichern.

### **Art. 16** 2. Sonderfälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--16}

1. Gegenstände, Warenlager, Halbfabrikate und Vorräte, die wert- oder mengenmässig grossen Schwankungen unterworfen sind, werden in der Regel dauernd zum höchstmöglich vorhandenen Wert versichert.
2. Sie können auf Verlangen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers versichert werden:
   1. für eine Versicherungssumme an einem im Voraus festgesetzten Stichtag;
   2. zu einem pauschalen Durchschnittswert. Letzterer ergibt sich aus dem Mittel zwischen dem höchstmöglichen und dem tiefstmöglichen Wert der zu versichernden Warenbestände.
3. In der Stichtagversicherung meldet die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer der NSV binnen vier Wochen ab dem jeweiligen Stichtag jene Versicherungssumme, die er ab dem Stichtag benötigt. So lange keine neue Meldung erfolgt, gilt jeweils die zuletzt gemeldete Versicherungssumme.
4. Bei der Versicherung zu einem pauschalen Durchschnittswert hat die Unterversicherung eine entsprechende Reduktion der Versicherungsleistung zur Folge.

## 4 Abgrenzung zwischen Gebäude und Mobiliar

### **Art. 17** Abgrenzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--17}

1. Zum Gebäude gehören:
   1. die Bestandteile gemäss Art. 642 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB);
   2. bauliche Einrichtungen, die, ohne Bestandteil des Gebäudes zu bilden, normalerweise zu diesem gehören, im Eigentum der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers stehen und so befestigt oder angepasst sind, dass sie ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes oder ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes nicht entfernt werden können;
   3. bei Wohnhäusern und Wohnungen auch die nach Ortsgebrauch zur Grundausstattung gehörenden Einrichtungsgegenstände, die im Eigentum der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers stehen, selbst wenn sie ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes oder ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes entfernt werden können;
   4. maschinelle Teile untergeordneter Natur, die mit einer baulichen Einrichtung ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
2. Bei gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Anlagen gelten nicht als Bestandteil des Gebäudes:
   1. betriebliche Einrichtungen wie Maschinen oder Apparate;
   2. die zugehörigen baulichen Einrichtungen wie Fundamente, Sockel, Fördereinrichtungen oder Behälter, einschliesslich Leitungen, die mit betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
3. Von Mietern oder Pächtern eingebrachte, fest mit dem Gebäude verbundene bauliche Einrichtungen (Mieter- und Pächtereinbau) sind durch die Mieter oder Pächter zu versichern.

### **Art. 18** Anwendungsbeispiele {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--18}

1. Die Abgrenzung zwischen Gebäude und Mobiliar wird in Anhang 2 mit einer Liste von Anwendungsbeispielen konkretisiert.

## 5 Schadenerledigung

## 5.1 Grundsätze der Entschädigung

### **Art. 19** Neuwert, 1. Bemessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--19}

1. Bei der Bemessung der Neuwertentschädigung wird von dem Neuanschaffungspreis einer Sache ausgegangen, die mit der zerstörten Sache identisch beziehungsweise gleichwertig ist in Bezug auf Art, Konstruktion, technische Leistung und Zweckbestimmung.
2. Kann eine identische beziehungsweise gleichwertige Sache nicht mehr beschafft oder wiederhergestellt werden, dient der Neupreis zum Zeitpunkt des Schadeneintritts einer möglichst gleichwertigen Sache als Basis für die Bemessung der Neuwertentschädigung.
3. Weist ein solcher Ersatzgegenstand infolge technischer Weiterentwicklung oder aus anderen Gründen einen Mehrwert auf, wird dieser entsprechend in Abzug gebracht.

### **Art. 20** 2. Wertminderung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--20}

1. In der Neuwertversicherung wird eine Wertminderung infolge Alter oder Abnützung in der Regel nicht berücksichtigt.
2. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Wertminderung eines Bauteils oder einer beweglichen Sache klar ausserhalb der Unterhalts- und Erneuerungsdauer liegt und das betreffende Objekt aus Sicht eines unabhängigen Dritten auch keinen Nutzungs- beziehungsweise Gebrauchswert mehr hat.
3. Vorbestandene Schäden werden in Abzug gebracht.

### **Art. 21** Zeitwert {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--21}

1. Bei einer Zeitwertversicherung, wird im Schadenfall der Neuwert abzüglich einer Wertminderung infolge Alterung und Abnützung als Schaden anerkannt. Die Abschreibung erfolgt linear bis zur totalen Entwertung.
2. Es gelten:
   1. für Gebäudeteile die paritätische Lebensdauertabelle des Hauseigentümer- und Mieterverbandes;
   2. für Fahrzeuge die Eintauschwerte von Eurotax unter Berücksichtigung nachgewiesener ausserordentlicher Investitionen;
   3. für Seile und Masten eine individuelle Bewertung entsprechend Standort, Betriebszustand und vorbestandener Schäden;
   4. für Blachen und Stoffe unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes die folgenden Richtwerte: bis 5 Jahre 0% Abzug; über 5 Jahre jeweils 10% Abzug je zusätzliches Jahr.

### **Art. 22** Vereinbarter Wert {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--22}

1. Ist eine feste Versicherungssumme vereinbart, entspricht der Deckungsgrad dem Verhältnis zwischen dem vereinbarten Wert und dem Neuwert.

### **Art. 23** Unterversicherung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--23}

1. Besteht eine Unterversicherung, wird die Entschädigung gekürzt, wenn die Unterversicherung mehr als 10% beträgt (Schätzungstoleranz von 10%).

### **Art. 24** Minderwertentschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--24}

1. Eine Minderwertentschädigung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 NSVG wird geleistet, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:
   1. es besteht ein Missverhältnis zwischen den Kosten der Behebung und der Beeinträchtigung;
   2. es liegt eine geringe oder keine Beeinträchtigung der Funktion vor; und
   3. es besteht eine stärkere ästhetische Beeinträchtigung.
2. Eine stärkere ästhetische Beeinträchtigung liegt vor, wenn diese einem unvoreingenommenen Betrachter auffällt. Die beeinträchtigte Stelle muss zudem gut sichtbar sein und darf keine reine Schutzfunktion gegenüber der Witterung erfüllen.
3. Die Minderwertentschädigung beträgt je nach Schwere der Beeinträchtigung 10–30% der mutmasslichen Reparaturkosten.

### **Art. 25** Bau- und Unterhaltsmängel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--25}

1. Wenn Schäden durch ein Elementarereignis ausgelöst werden, die wesentliche Schadenursache jedoch in einem Bau- oder Unterhaltsmangel liegt, sind die Schäden nicht entschädigungsberechtigt (Art. 40 Abs. 3 NSVG).
2. Lässt sich nicht eindeutig beantworten, ob der Mangel oder das Elementarereignis die wesentliche Schadenursache ist, wird der Schaden nach dem vermuteten Grad der Ursächlichkeit anteilsmässig auf den Mangel und das Elementarereignis verteilt.
3. Bei Blachen und Stoffen sind Nähte und Materialien Schwachstellen, welche den Schadenverlauf je nach Alterungsgrad wesentlich begünstigen. Die Entschädigung wird deshalb nach den Richtwerten gemäss § 21 Abs. 2 Ziff. 4 festgesetzt.

### **Art. 26** Überschwemmungs- und Hochwasserschäden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--26}

1. Der Wassereintritt durch eine undichte Aussenwand, durch einen undichten Boden- oder Wandanschluss, durch Rückstauung aus der Kanalisation oder durch sonstige undichte Leitungsführungen ist nicht gedeckt.

### **Art. 27** Hagelschäden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--27}

1. Die bei Hagelschäden zu berücksichtigenden Besonderheiten und Entschädigungsregeln werden in einer Richtlinie festgelegt.

### **Art. 28** Provisorische Reparatur {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--28}

1. Eine provisorische Reparatur wird entschädigt, wenn dadurch weitere Schäden am Gebäude oder am Mobiliar vermieden werden können oder der eingetretene Schaden gemindert werden kann.
2. Eine provisorische Installation, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, geht zulasten des Versicherers für Betriebsunterbruch. Falls keine solche Versicherung vorhanden ist, geht sie zulasten der Versicherten.

### **Art. 29** Abbruch- und Aufräumungskosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--29}

1. Als Abbruch- und Aufräumungskosten, die gemäss Art. 24 Ziff. 1 NSVG vergütet werden, gelten die Kosten für die Abtragung und Entsorgung ganz abgeschätzter Gebäudeteile sowie die Aufräumung der Schadenstätte.
2. Kosten für die Entsorgung oder Dekontamination von Luft, Wasser einschliesslich Löschwasser und Erdreich werden nicht entschädigt, selbst wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind.
3. Deckungsverbesserungen richten sich nach den von den Versicherten gewählten Produkten.

### **Art. 30** Eigenleistung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--30}

1. Aufräumungsarbeiten und Reparaturen können in Eigenleistung erbracht werden. Bei der Schadenaufnahme ist der Umfang der Arbeiten festzulegen und der Aufwand mit einem Kostendach im Voraus zu begrenzen.
2. Es gelten die folgenden Stundenansätze:
   1. Privatpersonen und Landwirtschaft für Aufräumarbeiten Fr. 25.– je Stunde;
   2. Arbeit im Gewerbe Fr. 40.– bis 50.– je Stunde.
3. Der Ansatz für Arbeit im Gewerbe basiert auf den Selbstkosten. Liegen diese nachweislich höher, kann davon abgewichen werden.
4. Sonstige Unkosten, wie Verpflegung und Unkostenbeiträge sowie Essen für die Helfer, werden nicht entschädigt.

## 5.2 Nachweis von Ursache und Umfang des Schadens

### **Art. 31** Feststellung, Verfügung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--31}

1. Die Schadenexpertinnen und experten der NSV stellen den Umfang des Schadens fest. Hierzu sind sie berechtigt, Mauerwerk oder Holzteile freizulegen, Böden aufbrechen zu lassen usw. Ebenso können sie Kostenvoranschläge einfordern.
2. Der von der NSV anerkannte Schadenbetrag wird mit der Schadenabrechnung verfügt.
3. Erfolgt keine gleichwertige Wiederherstellung, wird der Schadenbetrag in einem Abschätzungsbericht verfügt.

### **Art. 32** Nachweis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--32}

1. Die Versicherten sind berechtigt, für die Schadenabschätzung auf eigene Kosten eine Fachperson beizuziehen.
2. Wenn nicht offensichtlich ist, dass eine versicherte Schadenursache vorliegt, kann von den Versicherten der Nachweis verlangt werden, dass eine versicherte Ursache den Schaden bewirkt hat.
3. In der Bauzeitversicherung erfolgt die Abschätzung gestützt auf den von der Eigentümerin oder dem Eigentümer nachzuweisenden Versicherungswert im Zeitpunkt des Schadeneintritts.

## 5.3 Schadenprävention

### **Art. 33** Auflagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--33}

1. Im Rahmen der Schadenerledigung wird überprüft, ob allfällige schadenpräventive Auflagen der NSV oder einer anderen Behörde eingehalten sind. Im Unterlassungsfall wird die Leistung nach dem Grad des Verschuldens gekürzt, wenn der Schaden bei Einhaltung der Auflagen verhindert oder wenigstens gemindert worden wäre.
2. Bei Elementarschäden wird zudem geprüft, ob von den Versicherten gemäss Art. 50 Abs. 3 NSVG Schadenverhütungsmassnahmen zu verlangen sind.

## 6 Schlussbestimmung

### **Art. 34** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--34}

1. Das Schadenreglement vom 17. März 2014 wird aufgehoben.
2. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

## A1 Anhang 1: Versicherung besonderer baulicher Vorrichtungen, baulicher Anlagen ausserhalb des Gebäudes sowie ideeller Werte

### **Art. 1.1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--1.1}

1. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung deckt die Gebäudeversicherung im Rahmen der dafür festgesetzten Versicherungssumme:
   1. Spezielle Fundationen und Baugrubensicherung (Bohr-, Ramm-, Beton-, Holz- und Spezialpfähle, Spund , Rühl- und Pfahlwände, Schlitzwandpfähle, Aussteifungen, Anker usw.).
   2. Ausserhalb des versicherten Gebäudes liegende, nicht zu diesem, wohl aber zur Liegenschaft gehörende bauliche Anlagen wie z.B.
   Behälter
   Beleuchtungskörper im Freien
   Briefkastenanlage freistehend
   Brunnen
   Einfriedungen
   Erdsonden und ‑register
   Fahnenstangen
   Filterbrunnen
   Hühnerhof
   Jauchebehälter und ‑gruben
   Keltertröge
   Klärbecken
   Mistgruben
   Pavillons
   Pergolas
   Schwimmbäder
   Senkgruben
   Silos
   Sonnenkollektoren
   Tanks jeder Art samt Leitungen und Wannen (betriebliche)
   Treibhäuser
   Treppen
   Veloständer
   Volieren
   Wärmepumpen
   Wasser- und Energieleitungen
   Zisternen
   3. Den künstlerischen oder historischen Wert von Gebäuden und Gebäudeteilen (protokollierter Wert).
   4. Bauliche Anlagen ausserhalb des versicherten Gebäudes, die vorwiegend dem Elementarschadenrisiko ausgesetzt sind, wie z.B.
   Boots- und andere Stege
   Brücken
   Einfahrten
   Fundamente
   Kanäle
   Rampen
   Sonnenkollektoren freistehend
   Stützmauern
   Terrassen
   Trottoirs
   Tunnels
   5. Nebensachen teilen im Zweifelsfall das Schicksal der Hauptsache.

## A2 Anhang 2: Abgrenzung Gebäude / Mobiliar

### **Art. 2-1** Anwendungsbeispiele allgemein {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--2-1}

1. Abweichungen werden in der Police oder in der Gebäudeschätzung festgehalten.
2. Gebäudebestandteile:
   1. Abwasserreinigungsanlagen (ohne betriebliche)
   2. Antennen (nur solche, die dem Gebäudeeigentümer gehören)
   3. Aufzüge
   4. Beleuchtungskörper (ohne betriebliche sowie ohne Leuchtmittel)
   5. Blitzschutzanlagen
   6. Bodenbeläge
   7. Boiler (ohne betriebliche)
   8. Brandmeldeanlagen
   9. Briefkästen (ohne freistehende)
   10. Brückenwaagen (baulicher Teil)
   11. Dekorationsmalereien
   12. Druck- und Vakuumleitungen (ohne betriebliche)
   13. Elektrische Leitungen (ohne betriebliche)
   14. Elektrische Maschinen (zur baulichen Einrichtung gehörend)
   15. Essen (baulicher Teil)
   16. Futtersilo (baulicher Teil)
   17. Heizanlagen (ohne betriebliche)
   18. Heubelüftungsanlagen (baulicher Teil)
   19. Jauche-·und Mistgruben (mit dem Gebäude verbunden)
   20. Kegelbahnen (baulicher Teil)
   21. Kläranlagen (baulicher Teil)
   22. Klimaanlagen (ohne betriebliche)
   23. Kraftwerke (baulicher Teil)
   24. Kücheneinrichtungen (wie Kochherde, Küchenschränke, Kühlschränke, Tiefkühltruhen, Waschmaschinen aller Art; für Restaurant , Hotel- und weitere betriebliche Küchen siehe Abs. 3)
   25. Kühlanlagen (ohne betriebliche)
   26. Kehrichtverbrennungsanlagen (baulicher Teil)
   27. Pumpen (der Raumheizung oder der Wasserversorgung dienende)
   28. Reklameschriften (eingehauen, eingemauert oder aufgemalt)
   29. Reservoire (baulicher Teil)
   30. Rolltreppen
   31. Sanitärinstallationen (ohne betriebliche)
   32. Schalttableaux (ohne betriebliche)
   33. Schaufenster, kästen Scheibenstände (ohne Scheiben und ohne Transportanlagen)
   34. Silos (baulicher Teil)
   35. Spannteppiche
   36. Sprinkleranlagen
   37. Storen (samt Stoff)
   38. Tankgruben und ‑keller
   39. Tanke einschliesslich Wannen (ohne betriebliche)
   40. Telefonleitungen
   41. Trocknereinrichtungen (baulicher Teil)
   42. Turbinenschächte
   43. Umwälzpumpen
   44. Ventilationsanlagen (ohne betriebliche)
   45. Vorfenster (auch ausgehängte)
   46. Wagenhebeanlagen (baulicher Teil)
   47. Wäscheeinrichtungen (ohne betriebliche)
   48. Wasserenthärtungsanlagen (ohne betriebliche)
   49. Ziegeleiöfen (baulicher Teil)
   50. Zivilschutzanlagen (inkl. technische Ausrüstungen)
3. Bauliche Einrichtungen (vgl. Reglement § 17 Abs. 1 Ziff. 2), falls nicht Mieter- oder Pächtereinbau
   1. Alarmanlagen
   2. Anpassungsrampen
   3. Anschlagkästen
   4. Ausstellungskästen
   5. Bänke
   6. Behälter (ohne betriebliche)
   7. Bestuhlungen
   8. Buffets
   9. Bühnen
   10. Fasslager
   11. Garderoben
   12. Gegensprechanlagen
   13. Gestelle
   14. Hotelküchen
   15. Kabelkanäle (ohne betriebliche)
   16. Kapellen in Labors
   17. Kassenschränke
   18. Labortische
   19. Lautsprecheranlagen
   20. Podien
   21. Rauchkammern
   22. Restaurantküchen
   23. Sackrutschen
   24. Sauna-Einrichtungen
   25. Sirenen
   26. Spritzanlagen
   27. Stellwände
   28. Telefonkabinen
   29. Theken
   30. Tresen
   31. Tresore
   32. Wandtafeln
   33. Wasseraufbereitungsanlagen (ohne betriebliche)
   34. Werktische
   35. Whirl-Pools
4. Mobiliar:
   1. Abwaschmaschinen (betriebliche)
   2. Abwasserreinigungsanlagen (maschineller Teil)
   3. Backöfen (betriebliche)
   4. Brennöfen (betriebliche)
   5. Brückenwaagen (maschineller Teil)
   6. Dämpfer
   7. Dampfkessel
   8. Dampfmaschinen und ‑turbinen
   9. EDV-Anlagen inkl. Kabel
   10. Elektrische Maschinen (betriebliche)
   11. Elektrokessel (betriebliche)
   12. Entmistungsanlagen
   13. Entstaubungsanlagen
   14. Essen (maschineller Teil)
   15. Futteraufzüge
   16. Futterkocher
   17. Futtersilo (mobiler Teil)
   18. Gaskessel
   19. Gattersägen
   20. Gebläse
   21. Geleiseanlagen
   22. Glühöfen
   23. Härteöfen
   24. Hebebühnen
   25. Heubelüftungsanlagen (maschineller Teil)
   26. Heugebläse
   27. Hurden(betriebliche)
   28. Jauche- und Mistmaschinen
   29. Käsekessi
   30. Kehrichtverbrennungsanlagen (maschineller Teil)
   31. Kegelbahnen (maschineller Teil)
   32. Kläranlagen (maschineller Teil)
   33. Kollergänge
   34. Kompaktanlagen
   35. Kraftwerke (maschineller Teil)
   36. Krananlagen samt Geleisen
   37. Kücheneinrichtungen (betriebliche, falls Mieter- oder Pächtereinbau)
   38. Kühlanlagen (maschineller Teil)
   39. Ladentische und ‑korpusse
   40. Lichtreklamen
   41. Mahlgänge
   42. Melkapparate
   43. Milchzentrifugen
   44. Mischkästen
   45. Motoren (ohne diejenigen, die dem Gebäude oder Gebäudebestandteil dienen)
   46. Obstpressen
   47. Pressen
   48. Pumpen (betriebliche)
   49. Reklametafeln
   50. Reservoire (maschineller Teil)
   51. Rohrpostanlagen
   52. Rührwerke
   53. Schaufenstereinrichtungen
   54. Schmelzanlagen
   55. Schmelzöfen
   56. Silos (maschineller Teil)
   57. Spänetransportanlagen
   58. Spritzanlagen (maschineller Teil)
   59. Telefonapparate, ‑zentralen
   60. Tierhaltevorrichtungen
   61. Transmissionen
   62. Transportanlagen
   63. Trocknereinrichtungen (betriebliche)
   64. Trotten
   65. Turbinen
   66. Turmuhren
   67. Uhrenanlagen (ohne Leitungen)
   68. Waagen
   69. Wagenhebeanlagen (maschineller Teil)
   70. Wärmeschränke und ‑tische
   71. Wellenböcke
   72. Zähler
   73. Ziegeleiöfen (maschineller Teil)
   74. Zivilschutzausrüstungen (nicht technische)

### **Art. 2-2** Ergänzende Angaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--867.113--2-2}

1. Technische Anlagen, zum Gebäude gehörend. Mit dem Gebäude versichert werden:
   1. Gewerbe Produktion und Gastronomie
   Alarmanlage (falls das ganze Gebäude betreffend, nicht betriebsspezifisch)
   Brandmeldeanlagen
   Kühlzellen fest eingemauert
   Sprinkleranlagen
   2. Landwirtschaft
   Entmistungsanlagen
   Silos, die innerhalb des Gebäude stehen
   3. Seilbahnen
   Fahrzeuge (Bahn)
   Masten
   Steuerung
   Telefonleitungen
   Zug- und Tragseile
   4. Wohnhäuser, Schulhäuser, Kirchen, Banken, Versicherungen
   Alarmanlagen
   Anbauten wie Garage, Velounterstand, Gartenhaus, Holzhütte, usw.
   Brandmeldeanlagen
   Pergolas
   Solaranlagen, zum Gebäude gehörend
   Sprinkleranlagen
   Tankanlagen von Heizungen, die ausserhalb vom Gebäude sind
   Wasseraufbereitungsanlage
   Wintergärten
2. Betriebliche Einrichtungen, zum Mobiliar gehörend. Als betriebsbedingte Einrichtungen werden u.a. mit dem Mobiliar versichert:
   1. Gewerbe Produktion
   Absauganlagen von Staub, Späne, Sägemehl, Dämpfen, usw.
   Aussenbeleuchtung freistehend
   Einbau von Spezialleitungen für Schweissanlagen / Pumpleitungen
   Einbrennkabinen (Automalerei)
   Fahnenstangen (Fahnenflaggen werden nicht versichert)
   Flüssigkeits-Tanke
   Förderbände / Rollanlagen
   Gestelle lose oder festmontiert
   Hobel- / Drechsler- / Mechanik-Tische
   Klimaanlagen
   Krananlagen jeglicher Art (Aufzüge Schienenkran)
   Laden-Empfangskorpusse
   Lüftungsanlage / Mono-Blöcke und Steuerung
   Maschinen, die zur Produktion dienen und fest mit dem Gebäude verbunden sind
   Reklametafeln
   Rolltreppen
   Solaranlagen, nicht zum Gebäude gehörend
   Sonnenstoren
   Spänsilo im Freien und deren Inhalt
   Stanz- und Biegemaschinen (Metallbranche)
   Warenlifte
   Wärmerückgewinnungsanlage
   2. Gastronomie
   Absperrgitter und Umzäunung
   Aussenbeleuchtung freistehend (nicht direkt mit dem Gebäude verbunden)
   Bartheken
   Buffetanlage
   Fahnenstangen, freistehend oder am Gebäude festmontiert
   Gestelle festmontiert
   Hotelzimmerausbauten (nachträglich hineingestellte Duschboxen etc.)
   Kegelbahneinrichtungen
   Kücheneinrichtungen, sofern nicht mit dem Gebäude versichert
   Kühlaggregate
   Kühlcontainer
   Kühlzellen (Container System)
   Lüftungssysteme betriebsbedingte / Küche Restaurant getrennt
   Nasszellen im Baukastensystem
   Reklametafeln
   Sonnenstoren (Gartenrestaurant, Terrassen)
   Trennwände mobile
   Trocknungsanlagen
   3. Landwirtschaft
   Computersteuerung für Fütterungsanlage
   Entlüftungsanlagen (je nach Mastbetrieb Computergesteuert)
   Entmistungsanlage
   Futtersilo mit Förderschnecke
   Gummimatten
   Heubelüftung
   Jaucherührwerke oder andere Rührwerke, die festmontiert sind
   Krananlagen fest mit Stall verbunden
   Legehennen-Einrichtungen / Freilaufgehege
   Melkanlage mit Milchabsaugeanlage
   Milchtankanlagen
   Selbsttränke-Einrichtung inkl. Leitungsnetz
   Silo im Freien
   Tierhaltevorrichtungen
   Umzäunung bei Freilaufställe
3. Kirchen und Kapellen:
   1. Folgende protokollierte Werte werden als Unterposition mit dem Gebäude erfasst:
   Altare
   Beichtstühle
   Figuren
   Kanzel
   Malereien (Wand und Decke)
   Tabernakel
   2. Folgende Anlagen und Einrichtungen werden im Mobiliar aufgenommen:
   Ambo
   Lautsprecheranlagen
   Lüftungs- und Klimaanlage
   Glocken / Glockenstuhl
   Orgel
   Taufsteine/Weihwasserbecken
   Sakrale (Monstranzen, Baldachine)
   Schriftenstand