101.0
# Verfassung des Kantons Obwalden
(Kantonsverfassung, KV)
Vom 19.05.1968 (Stand 01.01.2018)

## 1. Souveränität und Gebietseinteilung

### **Art. 1** Souveränität {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--1}

1. Der Kanton Obwalden ist ein demokratischer Freistaat und im Rahmen der Bundesverfassung souveräner Stand und Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

### **Art. 2** Gebietseinteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--2}

1. Der Kanton umfasst die sieben Gemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Alpnach, Giswil, Lungern und Engelberg.
2. Sarnen ist Hauptort des Kantons und Sitz der Kantonsbehörden.

## 2. Kirche und Staat

### **Art. 3** Kirchen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--3}

1. Die römisch-katholische Konfession als Mehrheitsbekenntnis und die evangelisch-reformierte Konfession werden als Kirchen mit öffentlich-rechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt und geniessen den Schutz des Staates.
2. Alle übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen den Grundsätzen des Privatrechtes, soweit sie nicht durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden.

### **Art. 4** Kirchenorganisation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--4}

1. Die Religionsgemeinschaften organisieren sich nach ihrem kirchlichen Selbstverständnis.
2. Für die katholische Kirchenorganisation ist das katholische Kirchenrecht massgebend. Die Kirchgemeindeorganisation vollzieht sich nach Massgabe der Kantonsverfassung.
3. Die evangelisch-reformierte Kirche gibt sich eine Kirchenorganisation, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf und zu genehmigen ist, sofern keine Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht vorliegt.
4. Die kirchliche Oberleitung der Konfessionen wird anerkannt, die Kirchenämter sind öffentliche Ämter, und das Steuerbezugsrecht der Kirchgemeinden ist gewährleistet.

### **Art. 5** Kirchliche Autonomie {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--5}

1. Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen ordnen ihre Angelegenheiten selbständig.
2. In gemischten Belangen, die den ganzen Kanton beschlagen, hat der Erziehungsrat unter Beizug eines Vertreters der betreffenden Konfession die Angelegenheit vorzuberaten und dem Regierungsrat Antrag zu stellen.

### **Art. 6** Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--6}

1. Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, die nicht durch Verfassung oder Gesetzgebung öffentlich-rechtlich anerkannt sind, erlangen Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Kantonsrat kann ihnen öffentlich-rechtlichen Charakter zuerkennen.
2. Der Kanton gewährleistet ihnen das Eigentum, das Selbstverwaltungsrecht und die satzungsmässige Verfügung über ihr Vermögen.
3. Den Klöstern wird der Fortbestand, den Kirchenbehörden das Aufsichtsrecht über die kirchlichen Stiftungen garantiert.

### **Art. 7** Verhältnis zum Bistum {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--7}

1. Ein Konkordat über die Zugehörigkeit zu einem Bistum bedarf der Ratifikation durch den Kantonsrat.
2. Zur Mitwirkung beim Abschluss des Konkordates ist der Regierungsrat zuständig.

### **Art. 8** Religionsunterricht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--8}

1. Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen.
2. Er wird von den Religionslehrern der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erteilt. Mit kirchlichem Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.

### **Art. 9** Feiertage {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--9}

1. Die staatlich geschützten Feiertage werden nach Anhören der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen durch den Kantonsrat festgesetzt.

## 3. Rechte und Pflichten der Bürger

## 3.1. Grundrechte

### **Art. 10** Unverletzlichkeit der Persönlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--10}

1. Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unverletzlich.

### **Art. 11** Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--11}

1. Jedermann ist vor dem Gesetze gleich.
2. Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
3. Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.
4. Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

### **Art. 12** Schutz im Strafverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--12}

1. Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe in die Privatsphäre können nur in den im Strafrechtsverfahren vorgesehenen Fällen angeordnet werden. Ungerechtfertigte Haft und Verurteilung geben dem Betroffenen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat.

### **Art. 13** Freiheitsrechte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--13}

1. In den Schranken des Bundesrechtes und der zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetzgebung sind insbesondere gewährleistet:
   a. die Bekenntnis- und Kultusfreiheit;
   b. die Meinungsfreiheit;
   c. die Pressefreiheit;
   d. die Vereins- und Versammlungsfreiheit;
   e. die Niederlassungsfreiheit;
   f. die körperliche Unversehrtheit;
   g. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung;
   h. die Handels- und Gewerbefreiheit;
   i. die Unterrichtsfreiheit.

### **Art. 14** Eigentumsgarantie {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--14}

1. Das Eigentum der Person, der Stiftungen und der Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechtes ist unverletzlich.
2. Der Entzug des Eigentums bedarf der gesetzlichen Grundlage und im konkreten Falle des öffentlichen Interesses.
3. Enteignungen sowie Eigentumsbeschränkungen, die wie eine Enteignung wirken, verpflichten zur vollen Entschädigung des Eigentümers.
4. Das Enteignungsverfahren wird durch Gesetz geregelt.

## 3.2. Politische Rechte

### **Art. 15** Träger der politischen Rechte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--15}

1. Träger der politischen Rechte ist jeder im Kanton wohnhafte Kantonsbürger und niedergelassene Schweizerbürger, der das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat und dem nicht gestützt auf die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.

### **Art. 16** Bürgerrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--16}

1. Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes werden durch Gesetz geregelt.

### **Art. 17** Niederlassung und Aufenthalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--17}

1. Niederlassung und Aufenthalt von Schweizerbürgern und Ausländern richten sich nach dem Bundesrecht.
2. Weitere Bestimmungen über Niederlassung und Aufenthalt werden auf dem Verordnungsweg erlassen.

### **Art. 18–19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--18–19}

### **Art. 20** Aktivbürgerrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--20}

1. Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohngemeinde
   1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen;
   2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen;
   3. nach Massgabe der Gesetzgebung in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden.

### **Art. 21** Petitionsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--21}

1. Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten.
2. Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Petitionen zu beantworten.

## 3.3. Pflichten

### **Art. 22** Bürgerpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--22}

1. Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, welche ihm durch die Gesetzgebung übertragen sind.
2. Die Teilnahme an den Gemeindeversammlungen sowie an den Urnenabstimmungen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes ist Bürgerpflicht.
3. Jedermann hat bei allen Vorlagen und Wahlen so zu stimmen, wie er es in seinem Gewissen verantworten kann.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--23}

## 4. Öffentliche Aufgaben

### **Art. 24** A. Schutz der öffentlichen Ordnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--24}

1. Kanton und Gemeinden sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit.

### **Art. 25** B. Familienschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--25}

1. Kanton und Gemeinden sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestrebt, die Familie als Grundlage von Staat und Gesellschaft zu stärken.
2. Sie sorgen insbesondere für einen zeitgemässen Schutz der Jugend, des Alters und der Gebrechlichen.

### **Art. 26** C. Schule, 1. Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--26}

1. Der Kanton fördert und überwacht das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen.
2. Dem Kanton obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung die Führung von:
   a. Sonderschulen;
   b. gewerblichen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Berufsschulen;
   c. Mittelschulen;
   d. höheren Schulen.
3. Den Einwohnergemeinden obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung der Volksschulunterricht.

### **Art. 27** 2. Schulführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--27}

1. Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem Geiste zu führen; sie sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

### **Art. 28** 3. Privatunterricht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--28}

1. Die Freiheit des Privatunterrichtes ist unter Vorbehalt der staatlichen Aufsicht gewährleistet.

### **Art. 29** 4. Ausbildungsbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--29}

1. Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen der Gesetzgebung durch Beiträge die berufliche und wissenschaftliche Ausbildung und Weiterbildung.

### **Art. 30** D. Kulturförderung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--30}

1. Kanton und Gemeinden fördern das wissenschaftliche und künstlerische Schaffen sowie Bestrebungen zur Volksbildung.
2. Sie können Einrichtungen schaffen oder unterstützen, die wichtige kulturelle Aufgaben erfüllen.

### **Art. 31** E. Natur- und Heimatschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--31}

1. Kanton und Gemeinden haben das erhaltenswerte Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schützen.
2. Sie fördern die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes, des Kulturgüterschutzes und der Denkmalpflege.
3. Sie treffen oder fördern insbesondere Massnahmen zur Reinerhaltung der Gewässer und der Luft, zur Erhaltung der Wälder sowie zum Schutze der Berg-, Tier- und Pflanzenwelt.

### **Art. 32** F. Sozialwesen, 1. Sozialhilfe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--32}

1. Kanton und Gemeinden fördern die Wohlfahrt und die soziale Sicherheit des Volkes.
2. Aufgaben und Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden bezüglich des Vormundschaftswesens, des Fürsorgewesens und der sozialen Einrichtungen werden durch Gesetz geregelt.

### **Art. 33** 2. Fürsorgemassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--33}

1. Kanton und Gemeinden können soziale Einrichtungen und Hilfeleistungen des Bundes durch Beiträge ergänzen, selber eigene Fürsorgeeinrichtungen schaffen, besondere Versicherungen einführen und Bestrebungen der Selbsthilfe unterstützen.

### **Art. 34** 3. Gesundheitswesen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--34}

1. Kanton und Gemeinden fördern die Volksgesundheit und die Krankenfürsorge.
2. Sie können Spitäler und Heime führen oder unterstützen.
3. Obligatorische Krankenversicherungen können durch Gesetz eingeführt werden.

### **Art. 35** G. Wirtschaftsordnung, 1. Wirtschaftsförderung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--35}

1. Kanton und Gemeinden sind bestrebt, die wirtschaftliche Kraft des Landes zu stärken.
2. Sie können Anstalten und Werke schaffen oder unterstützen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen.
3. Sie fördern Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr.
4. Sie sorgen für eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Bodens und fördern Bestrebungen der Landes-, Regional- und Ortsplanung.

### **Art. 36** 2. Landwirtschaft {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--36}

1. Kanton und Gemeinden fördern Massnahmen zur Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes.
2. Sie sind insbesondere bestrebt, die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen zu fördern.

### **Art. 37** 3. Wälder, Gewässer, Strassen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--37}

1. Dem Kanton steht die Aufsicht über die Waldungen sowie innerhalb der Schranken der Gesetzgebung die Hoheit über die Gewässer und Verkehrswege zu.
2. Er regelt durch Gesetz Gewässernutzung, Gewässerkorrektionen und Strassenwesen.

### **Art. 38** 4. Regalien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--38}

1. Der Kanton ist Inhaber des Salz-, Jagd-, Fischerei- und Bergbauregals. Vorbehalten bleiben die bisherigen Rechte der Privaten, Korporationen und Alpgenossenschaften.

### **Art. 39** H. Finanzordnung, 1. Staatshaushalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--39}

1. Der Staatshaushalt ist auf die Ziele der Wirtschaftsordnung auszurichten. Die Staatsverwaltung ist wirtschaftlich und sparsam zu führen.
2. Zu diesem Zwecke sind insbesondere Finanzplanungen und eine wirksame Finanzkontrolle durchzuführen. Organisation, Aufgaben und Verfahren werden durch den Kantonsrat bestimmt.

### **Art. 40** 2. Voranschlag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--40}

1. Der Kantonsrat stellt aufgrund eines Entwurfs des Regierungsrates und der Gerichte den Voranschlag auf.
2. Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsperiode. In den Voranschlag sind die gebundenen Ausgaben sowie die im Rahmen der Ausgabenkompetenzen des Kantonsrates und Regierungsrates frei bestimmbaren Ausgaben aufzunehmen.

### **Art. 41** 3. Rechnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--41}

1. Die Rechnung hat die Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsperiode sowie den Stand des Staatsvermögens auf Ende der Rechnungsperiode zu enthalten.
2. Die abgeschlossene Rechnung ist vom Regierungsrat und den Gerichten dem Kantonsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

### **Art. 42** 4. Steuerhoheit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--42}

1. Kanton und Gemeinden besitzen die Steuerhoheit.
2. Das Gesetz bestimmt, welche Steuern Kanton und Gemeinden erheben können, und legt den Umfang der Steuerpflicht fest. Die Gesetzgebung ordnet das Veranlagungs- und Einzugsverfahren.

### **Art. 43** 5. Finanzausgleich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--43}

1. Zur Milderung stärkerer Unterschiede in der Steuerbelastung der Gemeinden können Massnahmen zugunsten eines Finanzausgleichs getroffen werden.
2. Die Beschaffung der notwendigen Grundlagen für die Feststellung der Finanzkraft der Gemeinden sowie Art und Verfahren des Finanzausgleichs regelt die Gesetzgebung.

### **Art. 44** 6. Beitragsleistung der Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--44}

1. Durch Gesetz können die Gemeinden zu Beitragsleistungen für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden. Durch kantonsrätliche Verordnung können die Beitragsleistungen der Gemeinden für Lasten festgesetzt werden, die dem Kanton durch Bundesgesetzgebung oder Konkordatsverpflichtung überbunden werden.

## 5. Staatliche Gewalten und ihre Funktionen

## 5.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 45** Gewaltentrennung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--45}

1. Die rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind grundsätzlich getrennt.
2. Die Mitglieder des Kantonsrates sowie die Staatsanwälte, der Jugendanwalt und dessen Stellvertreter dürfen weder dem Kantonsgericht noch dem Obergericht angehören.
3. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Kantonsrat noch einem Gericht oder einem Gemeinderat angehören.
4. Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde oder eines Gerichtes dürfen nicht gleichzeitig einer übergeordneten Gerichtsinstanz angehören.

### **Art. 46** Wählbarkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--46}

1. Wählbar in kantonale und kommunale Behörden sind stimmberechtigte Kantonseinwohner. Bevormundete sind nicht wählbar. Die Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen das Stimmrecht oder der Wohnsitz nicht Wählbarkeitsvoraussetzung ist.
2. …

### **Art. 47** Ausübung der politischen Rechte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--47}

1. Das Verfahren bei Initiative und Referendum sowie das Abstimmungs- und Wahlverfahren wird durch die Gesetzgebung geregelt.
2. Die Gesetzgebung bestimmt die Durchführung von Urnenverfahren bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen.

### **Art. 48** Amtsdauer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--48}

1. Wahlen durch das Volk im Kanton und in den Gemeinden sowie Wahlen durch den Kantonsrat erfolgen auf eine Amtsdauer von vier Jahren, sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2. Der Regierungsrat und der Gemeinderat wählen die durch die Gesetzgebung vorgesehenen ständigen nebenamtlichen Behörden und ständigen Kommissionen auf eine vierjährige Amtsdauer.
3. Während einer Amtsdauer frei gewordene Stellen sind für den Rest der Amtsdauer neu zu besetzen.

### **Art. 49** Amtszeitbeschränkung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--49}

1. Die Amtszeit für die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte sowie der Gemeinderäte ist auf sechzehn Jahre beschränkt.
2. Davon ausgenommen sind die Gerichtspräsidenten.

### **Art. 50** Unvereinbarkeit der Amtspflichten von Angestellten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--50}

1. Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, ist nicht in eine übergeordnete kantonale Behörde oder einen Einwohner- bzw. Bezirksgemeinderat wählbar. Die Gesetzgebung kann weitere Einschränkungen vorsehen.
2. Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einer Gemeinde steht, ist nicht in eine übergeordnete Gemeindebehörde wählbar.
3. Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis einer öffentlich-rechtlichen Anstalt steht, kann nicht in die Wahlbehörde gewählt werden.

### **Art. 51** Unvereinbarkeit in der Person {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--51}

1. Dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einem Gericht, einer anderen Rechtspflegebehörde, einer Kommission oder einer Gemeindebehörde dürfen nicht gleichzeitig angehören:
   1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind;
   2. Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern;
   3. eingetragene Partner sowie eingetragene Partner von Geschwistern;
   4. Personen, die in faktischer Lebensgemeinschaft leben.
2. Die auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Unvereinbarkeit in der Person bleibt auch nach deren Auflösung bestehen.
3. Über den durch Unvereinbarkeit in der Person bedingten Rücktritt entscheidet nötigenfalls das Los.

### **Art. 52** Amtsjahr {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--52}

1. Das Amtsjahr der kantonalen und kommunalen Behörden beginnt, soweit die Gesetzgebung bzw. die Gemeindeordnung keine abweichende Bestimmungen enthält, am 1. Juli und endet am 30. Juni.
2. Rücktritte sind auf das Ende eines Amtsjahres möglich. Die Gesetzgebung kann Ausnahmen für einen vorzeitigen Rücktritt festlegen.

### **Art. 53** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--53}

### **Art. 54** Haftung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--54}

1. Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
2. Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.
3. Behördenmitglieder und Angestellte sind nach Massgabe des Gesetzes für ihre Amtshandlungen verantwortlich.

### **Art. 55** Amtseid und Amtsgelübde {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--55}

1. Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte legen zu Beginn der Amtsdauer auf die Verfassung und die Gesetze sowie auf die getreue Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten den Amtseid oder das Amtsgelübde ab.
2. Die Gesetzgebung bestimmt im übrigen, wer einen Amtseid oder ein Amtsgelübde zu leisten hat.

### **Art. 56** Öffentlichkeit der Sitzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--56}

1. Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gemeindeversammlung sind öffentlich, ebenso die Verhandlungen der Gerichte mit Ausnahme der Urteilsberatung.
2. Die Gesetzgebung bestimmt die im Interesse des Staates oder Privater gebotenen Ausnahmen von der Öffentlichkeit und den Umfang des Rechtes auf Akteneinsicht.

## 5.2. Kantonale Gewalten

## 5.2.1. Volk&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 57** Wahlen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--57}

1. Die Stimmberechtigten wählen an der Urne:
   a. den Kantonsrat und den Verfassungsrat;
   b. den Regierungsrat;
   c. das Mitglied des Ständerates;
   d. die Präsidien des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts;
   e. die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts.

### **Art. 58** Sachabstimmungen, 1. Obligatorische {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--58}

1. Der Abstimmung an der Urne unterliegen:
   a. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss über die Gesamtrevision;
   b. das Standesinitiativrecht des Kantons nach Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung, wenn es durch ein Volksbegehren verlangt wird und ihm der Kantonsrat nicht zustimmt;
   c. die rechtsgültig zu Stande gekommenen Volksbegehren betreffend Gesetze und Finanzbeschlüsse, sofern der Kantonsrat den Volksbegehren nicht zustimmt oder ihnen einen Gegenvorschlag gegenüberstellt.

### **Art. 59** 2. Fakultative {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--59}

1. Auf Verlangen sind der Abstimmung zu unterbreiten:
   a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;
   b. die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben von mehr als einer Million Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 200 000 Franken.
2. Die Volksabstimmung ist durchzuführen:
   a. wenn ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates dies verlangt;
   b. wenn sie binnen 30 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 100 Stimmberechtigten verlangt wird.

### **Art. 60** Gesetzesvorbehalt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--60}

1. In der Form des Gesetzes sind die generellen Bestimmungen zu erlassen, die Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen sowie die Organisation von Kanton und Gemeinden allgemein gültig festlegen.

### **Art. 61** Volksbegehren, 1. Zustandekommen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--61}

1. Ein Volksbegehren kommt zu Stande, wenn:
   a. 500 Stimmberechtigte die Gesamtrevision oder die Teilrevision der Kantonsverfassung verlangen;
   b. 500 Stimmberechtigte den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetzes oder eines der fakultativen Abstimmung unterstehenden Finanzbeschlusses verlangen;
   c. 500 Stimmberechtigte verlangen, das dem Kanton nach Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung zustehende Standesinitiativrecht auszuüben.
2. Eine Volksmotion kommt zu Stande, wenn ein Stimmberechtigter oder ein Gemeinderat den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetzes oder eines der fakultativen Abstimmung unterstehenden Finanzbeschlusses verlangt und das Begehren vom Kantonsrat unterstützt wird.

### **Art. 62** 2. Form {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--62}

1. Volksbegehren können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.

### **Art. 63** 3. Inhalt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--63}

1. Volksbegehren dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht eine Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht.
2. Sie dürfen sich nur auf ein bestimmtes Sachgebiet beziehen und müssen eine Begründung enthalten.

### **Art. 64** 4. Behandlung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--64}

1. Ein als allgemeine Anregung gestelltes verfassungsmässiges Volksbegehren ist innert Jahresfrist der Volksabstimmung zu unterbreiten, sofern ihm der Kantonsrat nicht zustimmt. Stimmt ihm der Kantonsrat zu oder wird es vom Volk angenommen, so hat der Kantonsrat eine Vorlage auszuarbeiten, die innert zwei Jahren der Urnenabstimmung unterbreitet werden kann.
2. Der Kantonsrat hat ein verfassungsmässiges Volksbegehren in der Form der ausgearbeiteten Vorlage so zu behandeln, dass es innert zwei Jahren zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag der Volksabstimmung unterbreitet werden kann.

### **Art. 65** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--65}

## 5.2.2. Kantonsrat

### **Art. 66** Zusammensetzung und Wahlverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--66}

1. Der Kantonsrat besteht aus 55 Mitgliedern. Er wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
2. Die Sitze werden auf die Einwohnergemeinden entsprechend der Wohnbevölkerung verteilt. Massgebend ist der Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Jahres. Jede Einwohnergemeinde hat Anspruch auf mindestens vier Kantonsratssitze.
3. Alle vier Jahre haben Gesamterneuerungswahlen stattzufinden.

### **Art. 67** Konstituierung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--67}

1. Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die Stimmenzähler.
2. Der Kantonsrat erlässt für seine Verhandlungen eine Geschäftsordnung.
3. Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Verhandlungen des Kantonsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

### **Art. 68** Einberufung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--68}

1. Der Kantonsrat ist durch den Präsidenten einzuberufen,
   a. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht oder wenn es der Rat beschliesst;
   b. auf Verlangen des Regierungsrates;
   c. wenn ein Drittel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

### **Art. 69** Wahlbefugnisse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--69}

1. Der Kantonsrat wählt jedes Jahr aus der Mitte des Regierungsrates den Landammann und den Landstatthalter. Der Landammann ist für die nächste Amtsdauer in dieses Amt nicht wieder wählbar. Ein Regierungsratsmitglied darf insgesamt nicht mehr als viermal das Landammannamt bekleiden.
2. Der Kantonsrat wählt ferner auf die verfassungsmässige Amtsdauer:
   a. die Vizepräsidenten des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts aus den Mitgliedern dieser Gerichte;
   b. auf Vorschlag des Regierungsrates den Landschreiber;
   c. die Staatsanwälte, aus deren Reihe den Oberstaatsanwalt und den stellvertretenden Oberstaatsanwalt, sowie den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter;
   d.–e. …
   f. die kantonale Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission;
   g. weitere Behörden und Kommissionen, deren Wahl durch die Gesetzgebung dem Kantonsrat übertragen ist.

### **Art. 70** Sachbefugnisse {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--70}

1. In die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen sodann:
   1. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Volksabstimmung;
   2. die Interpretation der Kantonsverfassung, der Gesetze und der Verordnungen, jedoch nie in einem vor dem Richter anhängigen Fall;
   3. die Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und die Rechtspflege, insbesondere die Prüfung und Genehmigung der Rechenschaftsberichte;
   4. die Aufstellung des jährlichen Voranschlages sowie die Prüfung und Genehmigung der Staats-, Verwaltungs- und Fondsrechnungen;
   5. die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton vorgeschrieben sind oder für die dem Kantonsrat durch Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie, unter dem Vorbehalt des Finanzreferendums, über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben und jährlich wiederkehrenden Ausgaben, die nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen;
   6. der Erwerb von Grundstücken zur Sicherung von Landreserven für kantonale Aufgaben;
   7. die Beschlussfassung über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anleihen;
   8. die Ausübung des Begnadigungsrechtes bei Freiheitsstrafen;
   9. der Entscheid über Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Behörden unter sich sowie zwischen einer kantonalen und einer kommunalen Behörde;
   10. der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit und die Behandlung der eingereichten Volksbegehren;
   11. …
   12. die Ausübung der dem Kanton gemäss Bundesverfassung gegenüber dem Bunde zustehenden Rechte;
   13. der Entscheid über den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen sowie über den Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Bistum, unter Vorbehalt des Finanzreferendums und soweit diese Befugnisse nicht durch die Gesetzgebung dem Regierungsrat übertragen sind;
   14. alle übrigen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

### **Art. 71** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--71}

### **Art. 72** Verordnungsbefugnisse {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--72}

1. Der Kantonsrat ist zuständig für den Erlass von:
   1. selbständigen Verordnungen in untergeordneten Fragen;
   2. Vollziehungsverordnungen zu bundesrechtlichen Vorschriften und zu kantonalen Gesetzen;
   3. Verordnungen, die auf Gesetzesdelegation beruhen.

### **Art. 73** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--73}

## 5.2.3. Regierungsrat

### **Art. 74** Zusammensetzung und Departemente {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--74}

1. Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
2. Die Gesetzgebung regelt die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Departemente des Regierungsrates.
3. Die Zuteilung der Departemente ist Sache des Regierungsrates.

### **Art. 75** Verordnungsbefugnisse {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--75}

1. Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von:
   1. Ausführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Vorschriften, sofern sie sich darauf beschränken, das Verfahren und die Zuständigkeit zu regeln;
   2. Ausführungsbestimmungen zu kantonalen Gesetzen, welche die Delegation an den Regierungsrat vorsehen, und zu kantonsrätlichen Verordnungen;
   3. zeitlich befristeten Noterlassen. Diese sind sobald als möglich dem Kantonsrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.

### **Art. 76** Regierungsbefugnisse {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--76}

1. Der Regierungsrat ist die oberste vollziehende Behörde des Kantons; ihm obliegt die Erledigung aller Geschäfte, welche zu den Attributen einer Regierung gehören. Er vertritt den Kanton nach aussen.
2. Er ist namentlich befugt:
   1. die Verfassung, Gesetze und Verordnungen durch eigene Verfügungen sowie durch Anweisungen an die Verwaltung zu vollziehen;
   2. die Beschlüsse und Entscheidungen anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit diese Befugnisse nicht besonderen Organen vorbehalten ist;
   3. die Organisation der kantonalen Verwaltung zu bestimmen sowie die Wahlen und Anstellungen vorzunehmen, soweit in der Gesetzgebung die Organisation nicht anders festgelegt oder die Wahl und die Anstellung nicht einer andern Instanz übertragen ist;
   4. die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die Gemeinden, Korporationen und sich selbst verwaltenden Körperschaften und Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen;
   5. die Beschwerden gegen die Departemente, Gemeinden und Korporationen zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist;
   6. die kantonalen Konzessionen zu verleihen;
   7. Bewilligungen und Patente zu erteilen, soweit dies nach der Gesetzgebung keiner andern Behörde übertragen ist;
   8. unter Vorbehalt weitergehender, ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Kantonsrates übertragener Vollmachten frei bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimmte, einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken zu beschliessen;
   9. das Kantonsvermögen zu verwalten, insbesondere die kantonalen Gebäude und Anlagen zu unterhalten;
   10. Vernehmlassungen zu erstatten;
   11. …
   12. das Begnadigungsrecht auszuüben, soweit dieses nicht dem Kantonsrat vorbehalten ist;
   13. alle übrigen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

## 5.2.4. Richterliche Behörden

### **Art. 77** Unabhängigkeit und Aufsicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--77}

1. In der Rechtsprechung sind die Gerichte unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.
2. Die Gerichtsbehörden unterstehen der Aufsicht des Obergerichtes und der Oberaufsicht des Kantonsrates.

### **Art. 77a** Gerichtsverwaltung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--77a}

1. Die Gerichtsverwaltung ist nach Massgabe des Gesetzes Sache der Gerichte. Das Obergericht vertritt dabei die Gerichte im Verkehr mit andern Behörden. Es erstattet dem Kantonsrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege.
2. Die Gerichtspräsidenten sind befugt, unter Vorbehalt weitergehender, ihnen durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Kantonsrates übertragener Vollmachten, Ausgaben im Rahmen des genehmigten Voranschlags zu tätigen.

### **Art. 78** Organisation und Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--78}

1. Organisation, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Gerichte und Gerichtsbehörden werden durch Gesetz, das Verfahren durch Verordnung geregelt.

### **Art. 79** Zivilrechtspflege {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--79}

1. Gerichtsbehörden für die allgemeine Zivilrechtspflege sind: die Schlichtungsbehörde, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsidium. Vorbehalten bleiben die Schiedsgerichte.
2. …

### **Art. 80** Strafrechtspflege {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--80}

1. Die Strafrechtspflege üben aus: die Staatsanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsidium.
2. Die Jugendstrafrechtspflege wird durch die Jugendanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht als Jugendgericht und das Obergericht oder sein Präsidium ausgeübt.

### **Art. 81** Verwaltungsgericht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--81}

1. Dem Verwaltungsgericht oder seinem Präsidium obliegt die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt.
2. Das Gesetz kann als Verwaltungsgericht ein eigenes Gericht vorsehen oder das Obergericht mit dieser Aufgabe betrauen.

## 5.3. Kommunale Gewalten

## 5.3.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 82** Bestand und Selbständigkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--82}

1. Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
2. Bestand und Selbständigkeit der Gemeinden werden durch den Kanton gewährleistet.

### **Art. 83** Aufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--83}

1. Die Gemeinden regeln alle in ihren Bereich fallenden Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbständig.
2. Das Vermögen der Gemeinden ist zweckentsprechend zu verwenden und sorgfältig zu verwalten.

### **Art. 84** Zweckverbände {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--84}

1. Die Gemeinden können gemeinsame Anlagen oder Unternehmen betreiben und in den Formen des öffentlichen Rechtes Gemeindeverbände bilden.
2. Die Organisation eines Gemeindeverbandes ist in einem besonderen Statut niederzulegen.
3. Die Gesetzgebung kann für die Bildung und Verwaltung bestimmter Gemeindeverbände allgemeinverbindliche Vorschriften aufstellen.

### **Art. 85** Organisation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--85}

1. Gemeindeversammlung, Gemeinderat, Gemeindepräsident und Rechnungsprüfungskommission sind die Organe der Gemeinde.
2. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die nicht dem Gemeinderat angehören dürfen. Es obliegt ihr die Prüfung des Finanzhaushaltes, insbesondere der Gemeinderechnungen, und die Antragstellung an die Gemeindeversammlung.
3. Weitere Bestimmungen über die Organisation der Gemeinden können durch Gesetz erlassen werden.
4. Im übrigen können Organisation und Verwaltung der Gemeinde in einer Gemeindeordnung geregelt werden.

### **Art. 86** Initiativrecht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--86}

1. Jeder Aktivbürger ist berechtigt, dem Gemeinderat in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage jederzeit Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen. Der Gemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstimmung vorzulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Gemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten.
2. Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.

### **Art. 87** Fakultatives Referendum {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--87}

1. Die vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglemente sind der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, wenn dies binnen dreissig Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses von fünfzig Aktivbürgern schriftlich verlangt wird.

### **Art. 88** Beschwerderecht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--88}

1. Gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung kann binnen zwanzig Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
2. Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozess vorbehalten.

### **Art. 89** Aufsicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--89}

1. Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Soweit durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates nur auf die Rechtmässigkeit von Beschlüssen.
2. Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat geeignete Massnahmen verfügen und nötigenfalls das Recht der Selbstverwaltung einschränken. Gegen diese Massnahme kann die betroffene Gemeindebehörde binnen zwanzig Tagen beim Kantonsrat Beschwerde einreichen.
3. Gemeindeverordnungen bedürfen der formellen Genehmigung durch den Regierungsrat.

### **Art. 90** Gemeindearten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--90}

1. Als Gemeinden gelten:
   1. die Einwohner- und Bezirksgemeinden;
   2. die Bürgergemeinden;
   3. die Kirchgemeinden.

## 5.3.2. Einwohner- und Bezirksgemeinden

### **Art. 91** Bestand und Aufgabe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--91}

1. Alle innerhalb der Gemeindegrenzen wohnhaften Personen bilden die Einwohnergemeinde.
2. Die Einwohnergemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz des Bundes, des Kantons oder einer andern Gemeindeart fallen.

### **Art. 92** Gemeindeversammlung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--92}

1. Die Gemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohnhaften Aktivbürgern.
2. Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen, ordentlicherweise im Frühjahr.
3. Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind durchzuführen, sooft es der Gemeinderat beschliesst oder wenn zehn Prozent der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich verlangen. Im letzteren Falle ist die Gemeindeversammlung binnen drei Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen.
4. Ort, Zeit und Traktanden der Gemeindeversammlung sind eine Woche vorher öffentlich bekanntzugeben.

### **Art. 93** Befugnisse {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--93}

1. In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen:
   1. die Festsetzung der Zahl der Gemeinderäte im Rahmen von fünf bis dreizehn Mitgliedern;
   2. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl
   der Gemeinderäte,
   der Mitglieder des Kantonsrates,
   …
   des Gemeindeweibels,
   der Rechnungsprüfungskommission;
   3. die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Rates, in Engelberg mit der Benennung Talammann und Statthalter, auf die Amtsdauer von einem Jahr, soweit die Gemeindeordnung keine längere Amtsdauer vorsieht;
   4. der Entscheid über den Erlass, die Aufhebung oder Abänderung von Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglementen, sofern ein Initiativantrag eingereicht oder das Referendum ergriffen worden ist;
   5. alljährlich die Genehmigung der Gemeinderechnung und des Voranschlags;
   6. die Festsetzung des Steuerfusses;
   7. die Beschlussfassung über Anträge des Gemeinderates und der Stimmbürger.

### **Art. 94** Zuständigkeit des Gemeinderates {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--94}

1. Dem Gemeinderat obliegen:
   1. die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung;
   2. der Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung;
   3. die Handhabung der Verfassung, der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie der Vollzug von Beschlüssen und Anordnungen kantonaler Behörden;
   4. die Vorbereitung der Anträge an die Gemeindeversammlung;
   5. die Sorge für öffentliche Ruhe, Ordnung, Sittlichkeit und Gesundheit;
   6. die Aufstellung des Voranschlages;
   7. die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben bis 50 000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 10 000 Franken, soweit die Gemeinde in der Gemeindeordnung nicht abweichende Ausgabengrenzen vorsieht, ferner über Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung vorgeschrieben oder für welche durch die Gesetzgebung oder einen Beschluss der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat weitergehende Vollmachten übertragen sind, sowie über Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde stehenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen;
   8. der Erlass von Verordnungen und Reglementen;
   9. die Wahl des Gemeindepersonals sowie der Abschluss entsprechender Dienstverträge;
   10. die Verwaltung des Gemeindevermögens.

### **Art. 95** Bezirksgemeinde {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--95}

1. Innerhalb einer Einwohnergemeinde können sich besonders umgrenzte Gebiete zur Erfüllung bestimmter Aufgaben der Einwohnergemeinde als Bezirksgemeinde mit eigenen Verwaltungsbehörden organisieren und sich zu diesem Zwecke im Rahmen der Gesamtgemeinde eine eigene Bezirksgemeindeordnung geben.
2. Für die Bestellung dieser Behörden und der notwendigen Organisation gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einwohnergemeinde.
3. Bestehende Bezirksgemeinden können aufgehoben werden und sich wieder in die Gesamtgemeinde eingliedern.
4. Gründung und Aufhebung von Bezirksgemeinden bedürfen der Zustimmung der betreffenden Einwohnergemeindeversammlung, der Bezirksgemeindeversammlung und des Regierungsrates.

## 5.3.3. Bürgergemeinden

### **Art. 96** Bestand und Aufgabe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--96}

1. Die Bürgergemeinde umfasst alle in der betreffenden Gemeinde Heimatberechtigten ohne Rücksicht auf den Wohnsitz.
2. Sie regelt alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesen werden.

### **Art. 97** Bürgergemeindeversammlung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--97}

1. Die Bürgergemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohnhaften stimmfähigen Gemeindebürgern. In nicht rein bürgerlichen Angelegenheiten sind auch die übrigen Aktivbürger der Gemeinde stimmberechtigt.

### **Art. 98** Befugnisse {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--98}

1. In die Zuständigkeit der Bürgergemeindeversammlung fallen:
   1. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl eines aus fünf bis neun Mitgliedern bestehenden Bürgergemeinderates;
   2. die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht.
1a. Die Bürgergemeindeversammlung kann in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit für die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht dem Bürgergemeinderat oder einer Einbürgerungskommission übertragen.
1b. Überträgt sie diese Befugnis einer Einbürgerungskommission, kann sie dieser in der Gemeindeordnung auch die Zuständigkeit für die Aufnahme von Schweizern ins Gemeindebürgerrecht zuweisen.
2. Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Einwohnergemeinde.

### **Art. 99** Zuständigkeit des Bürgergemeinderates {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--99}

1. In die Zuständigkeit des Bürgergemeinderates fällt die Aufnahme von Schweizerbürgern in das Gemeindebürgerrecht.
2. Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über den Einwohnergemeinderat.

### **Art. 100** Inkorporation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--100}

1. Wenn der Bürgergemeinde nur noch wenige Aufgaben zukommen, kann die Bürgergemeindeversammlung die Einwohnergemeinde mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen und auf ihre eigene Rechtspersönlichkeit verzichten.

## 5.3.4. Kirchgemeinden

### **Art. 101** Bestand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--101}

1. Die katholischen Konfessionsangehörigen der Einwohnergemeinde bilden die katholische Kirchgemeinde. Durch Beschluss einer konfessionellen Gemeindeversammlung oder durch Gesetz kann eine selbständige katholische Kirchgemeinde mit eigenem Kirchgemeinderat konstituiert werden. Vermögensrechtliche Anstände, die sich aus einer solchen Verselbständigung zwischen Einwohnergemeinde und Kirchgemeinde ergeben, sind vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
2. Die bestehende evangelisch-reformierte Kirchgemeinde wird öffentlich-rechtlich anerkannt. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat können weitere evangelisch-reformierte Kirchgemeinden geschaffen werden.
3. Zur Gesamtvertretung nach aussen, zur Ordnung gemeinsamer Belange und zur Herbeiführung eines angemessenen Finanzausgleichs können sich die Kirchgemeinden jeder Konfession zu einem Kirchgemeindeverband zusammenschliessen.

### **Art. 102** Mitgliedschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--102}

1. Die im Kirchgemeindesprengel wohnenden Angehörigen einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche gehören der Kirchgemeinde an.
2. Das Stimm- und Wahlrecht der Kirchgemeindeglieder bestimmt sich nach den Vorschriften über die Einwohnergemeinde. Es kann durch Gesetz oder Kirchgemeindebeschluss auf weitere Kirchgemeindeglieder ausgedehnt werden.
3. Im Kirchgemeinderat steht dem Pfarrer von Amtes wegen Sitz und Stimmrecht zu, ferner auch den Kuratkaplänen, soweit Geschäfte in bezug auf ihre Kaplaneien zu behandeln sind.

### **Art. 103** Kirchgemeindesprengel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--103}

1. Der Sprengel einer katholischen Kirchgemeinde deckt sich grundsätzlich mit dem Gebiet der Einwohnergemeinde. Auf Antrag einer Kirchgemeinde kann durch Kantonsratsbeschluss eine Vereinigung oder eine Teilung von Kirchgemeinden vollzogen werden.
2. Für Veränderungen des Pfarreisprengels und die Errichtung neuer Pfarreien ist der Diözesanbischof zuständig, der nach Anhören des betreffenden Kirchgemeinderates entscheidet. Drängt sich zufolge Teilung oder Vereinigung von Kirchgemeinden auch eine Änderung des Pfarreisprengels auf, so ist hiefür eine Verständigung mit dem Diözesanbischof herbeizuführen.
3. Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde ist berechtigt, sich über eine einzelne oder mehrere Gemeinden zu organisieren.

### **Art. 104** Kirchgemeindevermögen und Kirchgemeindesteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--104}

1. Die Kirchgemeinden verwalten das Kirchgemeindevermögen gemäss seiner allgemeinen Zweckbestimmung und den besonderen Auflagen der ihnen zugehörigen Fonds. Verwaltet eine Kirchgemeinde Vermögen kirchlicher juristischer Personen, so ist dem Bischof Rechnung abzulegen. Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat.
2. Die zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse erforderlichen Kirchgemeindesteuern richten sich nach dem Steuergesetz.

### **Art. 105** Zuständigkeit der katholischen Kirchgemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--105}

1. Die katholischen Kirchgemeinden haben, vorbehältlich besserer Rechte und besonderer Pflichten Dritter und nach Massgabe der speziellen Rechtstitel, vorwiegend die Aufgabe, die Geistlichen zu wählen (Präsentation) und für den Finanzbedarf der Pfarreien Vorsorge zu treffen. Sie können weitere Aufgaben übernehmen.
2. Aufsicht und Verwaltung der Kapellen obliegen unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse den Bürgergemeinden. Diese Befugnisse und allfällige Verpflichtungen können vertraglich an die Kirchgemeinden übertragen werden. Bei der Aufsicht und Verwaltung der Kapellen stehen dem Pfarrer und den Kuratkaplänen im Bürgergemeinderat Sitz und Stimme zu.

### **Art. 106** Zuständigkeit der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--106}

1. Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde verwaltet ihre inneren Belange selbständig.
2. Konstituieren sich mehrere Kirchgemeinden im Kanton, so können sie die Zuständigkeit in inneren Belangen frei auf Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverband aufteilen.

## 6. Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften

### **Art. 107** Rechtsstellung und Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--107}

1. Die bestehenden Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften werden als althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechtes zur Verwaltung von Bürgergut anerkannt.
2. Es wird ihnen die Verwaltung ihres Vermögens und die Verfügung über dessen Ertrag gewährleistet.
3. Bei der Anlage und Verwaltung des Vermögens, insbesondere bei Veräusserung von Grundbesitz, sind die wirtschaftliche Entwicklung und Stärkung des Gemeinwesens anzustreben.
4. Die Errichtung neuer und der Zusammenschluss bestehender Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.

### **Art. 108** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--108}

1. Die Stimm- und Wahlfähigkeit sowie die Organisation werden durch Statut geregelt.

### **Art. 109** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--109}

1. Die Bestimmungen betreffend die Aufsicht des Regierungsrates über die Gemeinden gelten sinngemäss auch für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften.

## 7. Revisions- und Übergangsbestimmungen

## 7.1. Revision der Kantonsverfassung

### **Art. 110** Abänderlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--110}

1. Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise abgeändert werden.

### **Art. 111** Teilrevision {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--111}

1. Eine Teilrevision der Verfassung erfolgt auf dem Weg der Gesetzgebung mit obligatorischer Abstimmung.

### **Art. 112** Gesamtrevision {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--112}

1. Die Gesamtrevision der Verfassung ist auf dem Weg der Gesetzgebung mit obligatorischer Abstimmung zu beschliessen.
2. Wird die Gesamtrevision der Kantonsverfassung beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung einer neuen Verfassung einem Verfassungsrat.
3. Der Verfassungsrat wird nach den für den Kantonsrat geltenden Wahlvorschriften bestellt. Alle im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten sind wählbar.
4. Die vom Verfassungsrat ausgearbeitete Vorlage ist der Urnenabstimmung zu unterbreiten. Wird sie in der Abstimmung abgelehnt, so ist innert drei Jahren dem Volk eine neue Vorlage zu unterbreiten. Wenn auch diese Vorlage verworfen wird, ist das Begehren auf Gesamtrevision erledigt.

### **Art. 113** Annahme der Verfassungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--113}

1. Die neuen Verfassungsbestimmungen sind angenommen, wenn die Vorlage mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in der Urnenabstimmung angenommen wird.
2. Durch besondere Vorschriften kann das Inkrafttreten aller oder einzelner Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden:
   a. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung;
   b. bis nach erfolgter Anpassung einzelner namentlich genannter Erlasse.

## 7.2. Übergangsbestimmungen

### **Art. 114** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--114}

1. Die Bestimmungen über die Sachbefugnisse der Landsgemeinde und über die Abstimmungsgegenstände der Urnenabstimmung treten mit Annahme der neuen Verfassung durch das Volk in Kraft. Im übrigen tritt die neue Verfassung auf die Landsgemeinde 1969 in Kraft.

### **Art. 115** Bisherige Gesetzgebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--115}

1. Soweit Bestimmungen der bisherigen Verfassung für den Bestand und die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Organe notwendig sind, bleiben sie bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.
2. Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung dem Inhalte nach in Widerspruch stehen, sind durch die zuständigen Organe mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Verordnungen, deren Inhalt nach dieser Verfassung nur einer anderen Form bedarf, behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlass neuer Bestimmungen durch die zuständige Behörde.
3. Über Finanzbeschlüsse und Verordnungen des Kantonsrates, gegen welche noch nach bisherigem Recht das Referendum zu Stande gekommen ist, entscheidet das Volk an der Urne. Dies gilt auch für Finanzbeschlüsse und Verordnungen, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Verfassungsnachtrags die Referendumsfrist noch läuft und das Referendum nachher zu Stande kommt.
4. Änderungen von geltenden Verordnungen des Kantonsrates, die nach bisherigem Recht dem fakultativen Referendum unterstanden, unterstehen bis zu ihrem Ersatz oder ihrem Aufheben dem fakultativen Gesetzesreferendum nach neuem Recht.

### **Art. 116** Abänderung von Gesetzesbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--116}

1. Wo die geltende Gesetzgebung die Frist zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Entscheide des Gemeinderates oder der Gemeindeversammlung abweichend von der neuen Verfassung regelt, gilt mit Inkrafttreten der Verfassung die Frist von zwanzig Tagen.

### **Art. 117** Kirchgemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--117}

1. Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verfassung haben sich die Stimmberechtigten katholischer Konfession der sechs alten Gemeinden in einer Gemeindeabstimmung darüber auszusprechen, ob sie selbständige Kirchgemeinden mit eigenem Kirchgemeinderat schaffen wollen.

### **Art. 118** Kompetenz des Kantonsrates {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--118}

1. Der Kantonsrat kann auf dem Verordnungswege allfällig weitere erforderliche Übergangsbestimmungen erlassen.

### **Art. 119** Wahlen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--119}

1. Die Amtsdauer 1994 bis 1998 der Gemeinderäte wird um zwei Jahre verlängert. Die nächsten Gesamterneuerungswahlen für die Gemeinderäte finden im Jahr 2000 statt.
2. Für Gemeinderäte, welche vor Ablauf der verlängerten Amtsdauer zurücktreten, sind Ersatzwahlen als Einzelwahlen durchzuführen.
3. Nach Annahme des Verfassungsnachtrags sind Gesamterneuerungswahlen bzw. ist eine Erneuerungswahl durchzuführen:
   a. für den Regierungsrat erstmals im Jahre 2002; die Amtsdauer der 1996 gewählten Mitglieder des Regierungsrates verlängert sich bis zum Jahr 2002;
   b. für das Mitglied des Ständerates erstmals im Jahre 2003, zusammen mit der Wahl des Nationalrates;
   c. für die Gerichte erstmals im Jahre 2000.
4. Für Regierungsräte und Richter sowie den Ständerat, welche in den Jahren vor der Durchführung der Gesamterneuerungswahlen zurücktreten bzw. deren bisherige Amtsdauer vorher endet, sind Ersatzwahlen als Einzelwahlen durchzuführen.
5. Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls die für die Durchführung einer Volkswahl an der Urne erforderlichen Weisungen.

### **Art. 119a** Anpassung an Partnerschaftsgesetz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--119a}

1. Die Änderungen gemäss Verfassungsnachtrag über die neuen Unvereinbarkeiten in der Person gelten erstmals für die ab 1. Juli 2008 neu beginnenden Amtsdauern.

### **Art. 120** Anpassung des Gemeindeabstimmungsgesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--120}

1. ...

### **Art. 120a** Anpassung des Staatsverwaltungsgesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--120a}

1. ...

### **Art. 121** Verwaltungsgericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--121}

1. Bis zum Erlass des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes bleiben für die Beurteilung von Verwaltungssachen die in der bisherigen Gesetzgebung bezeichneten Instanzen zuständig.

### **Art. 122** Gewährleistung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--101.0--122}

1. Der Kantonsrat ist bevollmächtigt, Verfassungsbestimmungen mit der Bundesverfassung in Übereinstimmung zu bringen, die allenfalls durch die Bundesversammlung als mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehend erklärt werden.