111.21
# Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
(Bürgerrechtsverordnung, BRV)
Vom 27.01.2006 (Stand 01.01.2018)

## 1. Geltungsbereich und Zuständigkeiten

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--1}

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Gebühren betreffend den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.

### **Art. 1a** Aufgabenteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--1a}

1. Der Kanton und die Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben unabhängig voneinander.

### **Art. 2** Aufgaben der Gemeinden, a. Gemeinderat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--2}

1. Der Gemeinderat vollzieht die Bürgerrechtsgesetzgebung im kommunalen Zuständigkeitsbereich soweit durch kantonales Recht keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet ist. Er:
   a. sichert Personen mit Schweizerbürgerrecht das Gemeindebürgerrecht zu;
   b. stellt der Gemeindeversammlung Antrag auf Zusicherung oder Ablehnung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Personen;
   c. setzt eine vorberatende Kommission zur Behandlung der Einbürgerungsgesuche ein (Art. 13 dieser Verordnung);
   d. entscheidet über die Schriftlichkeit der Gegenanträge im Einbürgerungsverfahren (Art. 15 dieser Verordnung);
   e. beschliesst den Rückzug eines Einbürgerungsantrags an der Gemeindeversammlung, sofern die Versammlungsleitung vom Gemeinderat wahrgenommen wird (Art. 19 dieser Verordnung);
   f. entscheidet über die Zulässigkeit eines Gegenantrags an der Gemeindeversammlung, sofern die Versammlungsleitung vom Gemeinderat wahrgenommen wird (Art. 19 dieser Verordnung);
   g. stellt der kantonalen Einbürgerungskommission Antrag auf Nichtigerklärung einer nach kantonalem Recht erteilten Einbürgerung (Art. 23 dieser Verordnung).
2. Er sichert auch ausländischen Personen das Gemeindebürgerrecht zu, soweit ihm die Gemeindeversammlung diese Aufgabe übertragen hat.

### **Art. 3** b. Gemeindeversammlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--3}

1. Die Gemeindeversammlung, soweit sie ihre Aufgaben nicht übertragen hat:
   a. entscheidet über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Personen;
   b. …

### **Art. 3a** c. Kommunale Einbürgerungskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--3a}

1. Die Einbürgerungskommission, soweit ihr die Gemeindeversammlung diese Aufgaben übertragen hat:
   a. entscheidet über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Personen;
   b. entscheidet über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Personen mit Schweizerbürgerrecht.
2. Im Umfang der übertragenen Aufgaben vollzieht die Einbürgerungskommission anstelle des Gemeinderats die Bürgerrechtsgesetzgebung im kommunalen Zuständigkeitsbereich. Insbesondere stellt sie der kantonalen Einbürgerungskommission Antrag auf Nichtigerklärung einer nach kantonalem Recht erteilten Einbürgerung (Art. 23 dieser Verordnung).
3. Die Gemeindeversammlung wählt zu Beginn der Amtsdauer die Einbürgerungskommission, bestehend aus fünf bis dreizehn Mitgliedern, sowie deren Präsidium.
4. Mitglieder der Kommission können nur in der Gemeinde stimmberechtigte Personen sein.
5. Die Verhandlungsordnung richtet sich nach jener der kantonalen Einbürgerungskommission, soweit das kommunale Recht keine anderslautenden Regelungen enthält. Das Präsidium trifft in dringlichen Fällen die vorsorglichen Massnahmen.
6. Der Gemeinderat stellt der Kommission für die Prüfung der Gesuche die notwendige Organisation zur Verfügung.

### **Art. 4** Aufgaben des Kantons, a. Zuständiges Amt&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--4}

1. Das zuständige Amt vollzieht die Bürgerrechtsgesetzgebung im kantonalen Zuständigkeitsbereich, soweit durch kantonales Recht keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet ist. Es:
   a. koordiniert den Vollzug der Bürgerrechtsgesetzgebung;
   b. führt die Vorabklärungen durch bei den in den Gemeinden eingereichten Gesuchen (Art. 7a dieser Verordnung);
   c. nimmt Stellung zu Gesuchen um Wiedereinbürgerung oder um erleichterte Einbürgerung;
   d. stellt fest, ob eine Person das Kantons- und Schweizerbürgerrecht besitzt, wenn dies fraglich ist;
   e. veranlasst die von den Bundesbehörden beantragten Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind;
   f. führt die Informationsveranstaltungen durch (Art. 6a dieser Verordnung);
   g. prüft die Gesuche von Personen mit Schweizerbürgerrecht um Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht (Art. 9 dieser Verordnung);
   h. prüft die Gesuche ausländischer Personen um Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht (Art. 9 dieser Verordnung);
   i. prüft die Gesuche um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Art. 24 dieser Verordnung);
   k. führt das Nichtigerklärungsverfahren durch und prüft den Antrag der kommunalen Behörde auf Nichtigerklärung einer nach kantonalem Recht erteilten Einbürgerung (Art. 23 dieser Verordnung).

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--5}

### **Art. 6** c. Kantonale Einbürgerungskommission&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--6}

1. …
2. Die kantonale Einbürgerungskommission:
   a. entscheidet über die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Personen und trifft den kantonalen Einbürgerungsentscheid;
   b. nimmt Personen mit Schweizerbürgerrecht ins Kantonsbürgerrecht auf;
   c. entlässt Personen aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht;
   d. erklärt eine nach kantonalem Recht erteilte Einbürgerung nichtig;
   e. stimmt der Nichtigerklärung oder dem Entzug einer Einbürgerung durch den Bund zu;
   f. bestimmt das Gemeindebürgerrecht eines Findelkindes;
   g. bestimmt das Gemeindebürgerrecht einer erleichtert eingebürgerten ausländischen Person, die aus Irrtum als Schweizerbürger behandelt worden war;
   h. erhebt gemäss Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts Beschwerde.
3. Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer die kantonale Einbürgerungskommission, bestehend aus elf Mitgliedern, sowie deren Präsidium. Die im Kantonsrat vertretenen Parteien mit Fraktionsstärke sind bei der Wahl angemessen zu berücksichtigen.
4. Wer eidgenössisch, kantonal oder kommunal Mitglied einer Behörde ist oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, ist nicht wählbar.
5. Die Verhandlungsordnung richtet sich sinngemäss nach der Kantonsratsgesetzgebung. Das Präsidium trifft in dringlichen Fällen die vorsorglichen Massnahmen.
6. Das zuständige Amt führt das Sekretariat der kantonalen Einbürgerungskommission.

## 2. Einbürgerungsverfahren im Allgemeinen

### **Art. 6a** Verfahrensgarantien {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--6a}

1. Für das Einbürgerungsverfahren gelten die Verfahrensgarantien des Bundes und des Kantons. Insbesondere ist das rechtliche Gehör zu gewähren und innert angemessener Frist über die Einbürgerungsgesuche zu entscheiden.

### **Art. 6b** Mitwirkungspflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--6b}

1. Die gesuchstellende Person trifft eine Mitwirkungspflicht. Die vom Gesuch erfassten Personen sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung der Bürgerrechtsgesetzgebung massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken.

## 2.1. Vorverfahren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6c** Informationen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--6c}

1. Einbürgerungswillige ausländische Personen erhalten bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes die notwendigen Informationen, Formulare und Hilfestellungen für die Gesuchseinreichung.
2. Sie haben eine vom zuständigen Amt organisierte Informationsveranstaltung zu besuchen.
3. Mit der Veranstaltung sollen die einbürgerungswilligen Personen insbesondere über die Voraussetzungen, das Verfahren und die Kosten der Einbürgerung informiert werden.
4. Die Veranstaltung wird mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Das zuständige Amt kann Dritte mit der Durchführung der Veranstaltung betrauen.

### **Art. 6d** Nachweis der Sprachkompetenzen und der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--6d}

1. Nach dem Besuch der Informationsveranstaltung kann die Sprachprüfung absolviert werden.
2. Nach dem erfolgreichen Bestehen der Sprachprüfung oder wenn ein Dispensationsentscheid vorliegt, der von genügenden Sprachkenntnissen ausgeht, kann die Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse absolviert werden.
3. Der Regierungsrat kann Hilfsmittel oder Vorbereitungskurse zur Erlangung der notwendigen Kenntnisse zur Verfügung stellen und als obligatorisch erklären.

### **Art. 6e** Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--6e}

1. Das zuständige kommunale oder kantonale Einbürgerungsorgan berücksichtigt bei seinem Entscheid die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person.
2. Im Vorverfahren kann die instruierende kommunale Behörde die einbürgerungswillige Person vom Nachweis der Sprachkompetenzen und der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse dispensieren. Der Antrag an das kommunale Einbürgerungsorgan hat die Gründe des Dispensationsentscheids aufzuführen.
3. Das zuständige kantonale Amt überprüft die persönlichen Verhältnisse ebenfalls und kann den Nachweis der Sprachkompetenzen und der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse nachträglich einfordern.

### **Art. 6f** Registrierung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--6f}

1. Ist die einbürgerungswillige Person im schweizerischen Personenstandsregister noch nicht eingetragen, hat sie sich vor der Gesuchseinreichung beim zuständigen Zivilstandsamt registrieren zu lassen.

## 2.2. Hauptverfahren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7** Gesuchseinreichung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--7}

1. Einbürgerungsgesuche sind mit dem vorgeschriebenen Formular bei der betreffenden Gemeinde einzureichen, wenn das Vorverfahren abgeschlossen ist.
2. Dem Gesuch sind die notwendigen Unterlagen beizulegen, insbesondere:
   a. die zivilstandsamtlichen Ausweise für die gesuchstellende Person und die in die Einbürgerung einzubeziehenden Personen;
   b. die Bescheinigung für die Dauer des geforderten Aufenthaltes oder Wohnsitzes im Kanton, in der Gemeinde und in der Schweiz;
   c. der Lebenslauf inklusive Aufstellung über die Wohnorte, Schulorte und Arbeitsstellen;
   d. die Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
   e. …
   f. der Strafregisterauszug;
   g. der Ausweis über die Staatszugehörigkeit;
   h. die Niederlassungsbewilligung;
   i. der Nachweis der Sprachkompetenzen und der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse oder die entsprechenden Dispensationsentscheide;
   k. die Bestätigung über den Besuch der Informationsveranstaltung;
   l. die Erklärung der Beachtung der Rechtsordnung.
3. Personen mit Schweizerbürgerrecht haben nur die Unterlagen a. – f. und l. beizulegen.
…

### **Art. 7a** Vorabklärungsverfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--7a}

1. Die Gemeinde reicht das Gesuchsdossier zu Beginn des kommunalen Verfahrens an das zuständige kantonale Amt zur Vorabklärung ein.
2. Das Amt prüft das Gesuch auf Vollständigkeit; es kann unvollständige Gesuche an die Gemeinde zur Ergänzung zurückweisen. Weiter führt es eine Abfrage im elektronischen Strafregister durch und beauftragt die Kantonspolizei mit der Erstellung des Führungsberichts.
3. Die Kantonspolizei und die kantonale Migrationsbehörde melden dem zuständigen kantonalen Amt den Führungsbericht ergänzende Vorkommnisse für das Einbürgerungsverfahren sowie die Nichtigerklärung.

### **Art. 8** Gesuchsbehandlung in der Gemeinde {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--8}

1. Zur Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen trifft die instruierende Behörde die notwendigen Abklärungen. Sie kann insbesondere weitere Unterlagen einfordern, mit den gesuchstellenden Personen Gespräche führen sowie Drittauskünfte einholen.
…
4. Die instruierende Behörde unterbreitet die Einbürgerungsgesuche dem zuständigen kommunalen Einbürgerungsorgan mit seinem Antrag zum Entscheid. Dieses entscheidet über die Einbürgerungsgesuche.
5. Das zuständige kommunale Einbürgerungsorgan leitet den Entscheid über die Zusicherung des Bürgerrechts zusammen mit den Gesuchsunterlagen an das zuständige kantonale Amt weiter.

### **Art. 9** Gesuchsbehandlung im Kanton {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--9}

1. Das zuständige Amt überprüft die Gesuche; dies geschieht unabhängig von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung. Es kann zu diesem Zweck unvollständige Gesuche an die Gemeinden zur Ergänzung zurückweisen, von den gesuchstellenden Personen Ergänzungen der Ausweise verlangen und von sich aus weitere Abklärungen treffen.
2. Das zuständige Amt unterbreitet die Gesuche mit seinem Antrag zum Entscheid der kantonalen Einbürgerungskommission.
3. Die Einbürgerungskommission ist an die Beurteilung des kommunalen Einbürgerungsorgans nicht gebunden.

### **Art. 9a** Wegzug {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--9a}

1. Zieht die gesuchstellende Person während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton um, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, wenn die für die Zusicherung notwendigen Abklärungen abgeschlossen sind.
2. Die für die Zusicherung notwendigen Abklärungen gelten als abgeschlossen:
   a. im innerkantonalen Verhältnis, wenn die instruierende kommunale Behörde die Einbürgerungsgesuche dem zuständigen kommunalen Einbürgerungsorgan zum Entscheid unterbreitet hat (Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung);
   b. im interkantonalen Verhältnis, wenn der Beschluss der kantonalen Einbürgerungskommission über die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Personen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a dieser Verordnung) oder über die Aufnahme von Personen mit Schweizerbürgerrecht ins Kantonsbürgerrecht (Art. 6 Abs. 2 Bst. b dieser Verordnung) vorliegt.
3. Sind die für die Zusicherung notwendigen Abklärungen nicht abgeschlossen, wird das Einbürgerungsgesuch mit dem Wegzug gegenstandslos.

## 3. Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung

## 3.1. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 10** Geltungsbereich und anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--10}

1. Die folgenden Bestimmungen regeln das Verfahren an der Gemeindeversammlung für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Personen.
2. Soweit diese Bestimmungen keine Regelung enthalten, sind die Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsverfahrensverordnung anwendbar. Enthalten auch diese Erlasse keine Regelung, ist sinngemäss das Abstimmungsgesetz anzuwenden.

### **Art. 11** Urnenabstimmungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--11}

1. Urnenabstimmungen sind unzulässig.

## 3.2. Vor der Gemeindeversammlung

### **Art. 12** Gesuchsbehandlung im Gemeinderat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--12}

1. Der Gemeinderat beschliesst über den erhobenen Sachverhalt und den Antrag, welchen er an die Gemeindeversammlung stellen will.
2. Den gesuchstellenden Personen ist der Beschluss zu eröffnen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt sowie zum Rückzug ihres Gesuchs zu geben. Sie sind auf die Kostenfolgen eines ablehnenden Entscheids aufmerksam zu machen.
3. Ziehen die gesuchstellenden Personen ihr Gesuch innert einer Frist von 30 Tagen nicht zurück, so unterbreitet der Gemeinderat das Gesuch mit seinem Beschluss der Gemeindeversammlung.
4. Der Beschluss des Gemeinderats über den Antrag ist nicht anfechtbar.

### **Art. 13** Vorberatende Kommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--13}

1. Der Gemeinderat kann zur Behandlung der Einbürgerungsgesuche (Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung) eine Kommission einsetzen.
2. Mitglieder der Kommission können nur in der Gemeinde stimmberechtigte Personen sein; den Vorsitz führt ein Mitglied des Gemeinderats.
3. Die Kommission unterbreitet die Ergebnisse ihrer Prüfung dem Gemeinderat.

### **Art. 14** Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--14}

1. Die gesuchstellende Person trifft eine Mitwirkungspflicht. Sie hat dem Gemeinderat die für die Anwendung der Bürgerrechtsgesetzgebung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
2. Erhebliche Änderungen im Sachverhalt sind dem Gemeinderat sofort unter Beilage aller notwendigen Dokumente zu melden. Dies gilt bis zum Entscheid der kantonalen Einbürgerungskommission.
3. Die gesuchstellende Person ist darauf hinzuweisen, dass die Einbürgerung innert der vom Bundesrecht festgelegten Frist nichtig erklärt werden kann, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

### **Art. 15** Vorbereitung der Gemeindeversammlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--15}

1. Die Stimmberechtigten werden über das Gesuch, das der Gemeinderat mit seinem Beschluss der Gemeindeversammlung unterbreitet, frühzeitig und schriftlich informiert.
2. Die Information hat folgende Daten über die gesuchstellenden Personen zu enthalten:
   a. Name;
   b. Adresse;
   c. Alter;
   d. Geschlecht;
   e. Zivilstand;
   f. Beruf;
   g. Wohnsitzdauer in der Schweiz und im Kanton;
   h. Antrag des Gemeinderats;
   i. allfällige Eingabefrist für Gegenanträge.
3. Der Beschluss des Gemeinderats und die Stellungnahme der gesuchstellenden Person kann auf der Gemeindekanzlei unter Nachweis der Stimmberechtigung eingesehen werden.
4. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass ihm Gegenanträge samt Begründung vor der Gemeindeversammlung schriftlich einzureichen sind.
5. Die Stimmberechtigten werden über die massgebenden gesetzlichen Grundlagen und den Versammlungsablauf frühzeitig orientiert.

## 3.3. An der Gemeindeversammlung

### **Art. 16** Versammlungsablauf {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--16}

1. Die gesuchstellenden Personen können sich an der Gemeindeversammlung persönlich vorstellen. Sie haben nach der Beantwortung von Fragen das Versammlungslokal für die Beratung und Abstimmung zu verlassen.
2. Die Versammlungsleitung informiert vor Beginn der Beratung noch einmal über die rechtlichen Vorgaben, den Ablauf der Beratung, die Zulässigkeit der Anträge und den Abstimmungsvorgang.
3. Jedes Gesuch wird einzeln behandelt. Nach Schluss der Beratung fasst die Versammlungsleitung allfällige Gegenanträge und Begründungen zusammen und lässt darüber abstimmen; über Gegenantrag und zugehörige Begründung ist in einem einzigen Vorgang abzustimmen. Bei verschiedenen Gegenanträgen ist zuerst über jene Gegenanträge abstimmen zu lassen, welche nicht auf Verweigerung der Zusicherung des Bürgerrechts abzielen.
4. Ohne Gegenantrag wird über ein Gesuch nicht abgestimmt. Der Antrag des Gemeinderats auf Zusicherung des Bürgerrechts gilt daher als angenommen, wenn:
   a. kein Gegenantrag gestellt wird;
   b. ein unzulässiger Gegenantrag gestellt wird, der nicht zur Abstimmung gebracht werden darf.

### **Art. 17** Zulässigkeit von Gegenanträgen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--17}

1. Gegenanträge müssen folgende Anforderungen erfüllen, damit sie zulässig sind und zur Abstimmung gebracht werden können:
   a. sie müssen sich auf einzelne konkrete Gesuche oder Personen beziehen;
   b. sie müssen begründet sein;
   c. sie müssen im Fall von Art. 15 Abs. 4 dieser Verordnung schriftlich und fristgerecht eingereicht worden sein;
   d. Anträge auf Rückweisung eines Gesuchs müssen mit einem Auftrag zur Abklärung bestimmter Fragen verbunden sein;
   e. Anträge auf getrennte Abstimmungen über Mitglieder einer Familie sind zu begründen.
2. Ein Antrag auf Einbürgerung kann, wenn Ablehnungsgründe vorgebracht werden, zu denen sich weder die gesuchstellenden Personen äussern konnten noch der Gemeinderat sich äussern kann, zur Abklärung des Sachverhalts zurückgezogen werden. Der Rückzug ist bis zur Einleitung des Abstimmungsvorgangs zulässig.

### **Art. 18** Begründung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--18}

1. Die Begründung eines Gegenantrags muss konkrete Verweigerungsgründe gegen die gesuchstellende Person enthalten.
2. Aus der Begründung muss hervorgehen, inwiefern die gesuchstellende Person die Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt, insbesondere inwiefern sie:
   a. nicht mit den massgebenden Verhältnissen vertraut ist;
   b. nicht erfolgreich integriert ist (Art. 6 und 6a des Bürgerrechtsgesetzes).
   c.–d. …
3. Allgemeine Begründungen, die nicht auf ein konkretes Gesuch oder eine konkrete Person Bezug nehmen, sind unzulässig.
4. Bei der Annahme eines ablehnenden Antrags des Gemeinderats gilt sein Beschluss als Begründung. Bei der Annahme eines zustimmenden Antrags bedarf es keiner Begründung.

### **Art. 19** Versammlungsleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--19}

1. Die Versammlungsleitung obliegt einem oder mehreren Mitgliedern des Gemeinderats.
2. Sie entscheidet über die Zulässigkeit der Gegenanträge und den Rückzug eines gemeinderätlichen Antrags.
3. Sie ist für die Protokollierung der Beschlüsse samt Begründung der Gegenanträge verantwortlich.

## 3.4. Nach der Gemeindeversammlung

### **Art. 20** Eröffnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--20}

1. Der Beschluss der Gemeindeversammlung ist der gesuchstellenden Person schriftlich, unter Beilage eines Protokollauszugs und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen.

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--21}

### **Art. 22** Weiterleitung an den Kanton {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--22}

1. Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist leitet der Gemeinderat den Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zusammen mit den Gesuchsunterlagen an den Regierungsrat weiter (Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung).

### **Art. 23** Nichtigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--23}

1. Die Einbürgerung kann von der kantonalen Einbürgerungskommission von Amtes wegen oder auf Antrag des Gemeinderats nichtig erklärt werden.
2. …
3. Dem Gemeinderat obliegt die Sachverhaltsfeststellung.

## 4. Verlust

### **Art. 24** Entlassungsgesuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--24}

1. Das Gesuch um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht ist schriftlich beim zuständigen kantonalen Amt mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es sind dies insbesondere:
   a. die zivilstandsamtlichen Ausweise für die gesuchstellende Person und die in die Entlassung miteinzubeziehenden Personen;
   b. der Ausweis über den Besitz oder die Zusicherung des Bürgerrechts eines andern Staats beziehungsweise eines andern Kantons;
   c. die Wohnsitzbescheinigung.
2. Das Amt prüft das Gesuch, holt die Stellungnahme der zuständigen kommunalen Behörde ein und unterbreitet das Gesuch mit seinem Antrag zum Entscheid der kantonalen Einbürgerungskommission.

## 5. Gebühren

### **Art. 25** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--25}

1. Die Gebühren für die kantonalen Verfahren betragen:
   a. Einbürgerungsverfahren Fr. 500.– bis Fr. 1 500.–;
   b. Entlassungsverfahren Fr. 200.– bis Fr. 1 000.–;
   c. Verfahren der Nichtigerklärung Fr. 500.– bis Fr. 2 000.–.

## 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 25a** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--25a}

1. Der Regierungsrat kann die folgenden Bereiche in Ausführungsbestimmungen näher regeln:
   a. Durchführung der Informationsveranstaltung;
   b. Organisation der Prüfungen;
   c. Erstellung der Führungsberichte;
   d. Gebühren.
2. Der Regierungsrat kann Dritte mit der Durchführung der Aufgaben gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b betrauen.

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--26}

### **Art. 27** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--27}

1. Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung) vom 5. Juni 1992 wird aufgehoben.

### **Art. 28** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.21--28}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.