111.211
# Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung
(AB BRV)
Vom 19.12.2017 (Stand 01.02.2026)

## 1. Informationsveranstaltung

### **Art. 1** Informationsveranstaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.211--1}

1. Minderjährige gesuchstellende Personen über 16 Jahren haben zusammen mit einer Person, welche die gesetzliche Vertretung inne hat, an der Veranstaltung teilzunehmen.
2. Minderjährige unter 16 Jahren müssen nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Minderjährige unter 12 Jahren sind vom Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen. In jedem Fall hat die Person, welche die gesetzliche Vertretung inne hat, an der Veranstaltung teilzunehmen.
3. Über den erfolgten Besuch der Veranstaltung wird eine Bestätigung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt. Mit der Gesuchseinreichung bleibt die Bestätigung bis zum Abschluss des Verfahrens gültig.

## 2. Sprachstandsanalyse

### **Art. 1a** Vorbereitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.211--1a}

1. Das Berufs- und Weiterbildungszentrum Obwalden (BWZ) kann einen Vorbereitungskurs zur Erlangung der notwendigen Sprachkompetenzen durchführen.
2. Der Vorbereitungskurs ist für die gesuchstellenden Personen freiwillig.

### **Art. 2** Durchführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.211--2}

1. Die Sprachstandsanalysen werden von Trägerschaften durchgeführt, die ein vom Staatssekretariat für Migration anerkanntes Sprachzertifikat anbieten.
2. …

### **Art. 3–4** &hellip; {#art_3–4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.211--3–4}

## 3. Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse

### **Art. 5** Vorbereitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.211--5}

1. Das BWZ kann einen Vorbereitungskurs zur Erlangung der notwendigen staatsbürgerlichen Grundkenntnisse durchführen.
2. Der Vorbereitungskurs ist für die gesuchstellenden Personen freiwillig.

### **Art. 6** Durchführung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.211--6}

1. Die Prüfungen werden durch das BWZ durchgeführt. Sie sind schriftlich und werden mit einem Ausweis über das Ergebnis der Prüfung abgeschlossen.
2. Die konkreten Prüfungsinhalte werden vom Amt für Justiz regelmässig überprüft und nach Rücksprache mit dem BWZ den aktuellen Verhältnissen angepasst.

### **Art. 7** Ausweis über das Prüfungsergebnis {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.211--7}

1. Der Ausweis über die bestandene Prüfung wird mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt. Mit der Gesuchseinreichung bleibt der Ausweis bis zum Abschluss des Verfahrens gültig.

## 4. Führungsberichte

### **Art. 8** Erstellung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.211--8}

1. Die Kantonspolizei erstellt den Führungsbericht. Sie trifft dazu die notwendigen Abklärungen und führt mit den gesuchstellenden Personen die erforderlichen Gespräche.

### **Art. 9** Inhalt {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.211--9}

1. Der Führungsbericht der Kantonspolizei beinhaltet Informationen insbesondere über folgende Themen:
   a. Meldeverhältnisse (u.a. gestützt auf das Dossier der Abteilung Migration);
   b. persönliche Verhältnisse (inkl. eheliche Gemeinschaft, Gesundheitszustand, Kindes- und Erwachsenenschutzvorgänge etc.);
   c. militärische Verhältnisse;
   d. finanzielle Verhältnisse;
   e. Vertrautsein mit den massgebenden Verhältnissen;
   f. Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
   g. Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
   h. Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;
   i. Förderung der Integration der Familienmitglieder.

### **Art. 10** Einbezug der Kinder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.211--10}

1. Tritt bei einem Kind das 12. Altersjahr während des Einbürgerungsverfahrens ein (Art. 30 BüG), ist nach durchlaufenem Vorverfahren ein ergänzender Führungsbericht zu erstellen, bevor das nächste Einbürgerungsorgan entscheidet.

## 5. Kosten

### **Art. 11** Kantonales Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.211--11}

1. Es gelten folgende pauschale Gebühren für Einbürgerungsgesuche von ausländischen Personen (Beträge in Fr.):
   a. Einzelperson
   b. Ehepaare
   c. pro Kind (im Gesuch einbezogen)
   d. minderjährige Personen, die nicht erwerbstätig sind, Schüler und Schülerinnen, Studierende
2. Es gelten folgende pauschale Gebühren für Einbürgerungsgesuche von Personen mit Schweizer Bürgerrecht (Beträge in Fr.)
   a. Einzelperson
   b. Ehepaare
   c. pro Kind (im Gesuch einbezogen)
   d. minderjährige Personen, die nicht erwerbstätig sind, Schüler und Schülerinnen, Studierende
3. Es gelten folgende pauschale Gebühren für Gesuche um Entlassung aus dem Bürgerrecht (Beträge in Fr.):
   a. Einzelperson
   b. Ehepaar
   c. pro Kind (im Gesuch einbezogen)
   d. minderjährige Personen, die nicht erwerbstätig sind, Schüler und Schülerinnen, Studierende
4. Für besonders umfangreiche Abklärungen im Zusammenhang mit einem Einbürgerungs- oder Entlassungsgesuch kann entsprechend dem Aufwand die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens um das Doppelte.
5. Die Gebührenberechnung bezieht sich auf den Zeitpunkt des Zusicherungs- oder Entlassungsentscheids. Ist das einbezogene Kind in diesem Zeitpunkt volljährig, gelten die entsprechend höheren Ansätze. Ehepaare müssen in diesem Zeitpunkt verheiratet sein.

### **Art. 12** Sprachstandsanalyse und Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.211--12}

1. Die Kosten der Sprachstandsanalyse und der Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse sind von der gesuchstellenden Person zu tragen (Kostendeckungsprinzip). Sie werden von der Trägerschaft des Angebots des anerkannten Sprachzertifikats bzw. vom BWZ direkt in Rechnung gestellt.
2. Die Kosten für die Sprachstandsanalyse (schriftlich und mündlich) richten sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Trägerschaft.
3. Die Kosten für die Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse betragen zwischen Fr. 50.- und Fr. 80.-.

### **Art. 13** Erstellung des Führungsberichts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.211--13}

1. Die Kosten der Erstellung des Führungsberichts sind von der gesuchstellenden Person zu tragen. Sie berechnen sich pro Führungsbericht und entsprechend der Anzahl der darin abzuklärenden Personen sowie dem getätigten Aufwand. Die Kosten werden vom Polizeikommando direkt in Rechnung gestellt. Im Übrigen sind die Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Polizeidienste vom 11. Januar 2005 anwendbar.

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--111.211--14}

1. Die unter bisherigem Recht ausgestellten Ausweise über die Analyse- und Prüfungsergebnisse behalten auch unter neuem Recht grundsätzlich ihre Gültigkeit.
2. Die unter bisherigem Recht ausgestellten Ausweise über die Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse haben ab Inkrafttreten des neuen Rechts eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Mit der Gesuchseinreichung bleiben die Ausweise bis zum Abschluss des Verfahrens gültig.
3. Die unter bisherigem Recht ausgestellten Bestätigungen über den Besuch der Informationsveranstaltung haben ab Inkrafttreten des neuen Rechts eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Mit der Gesuchseinreichung bleiben sie bis zum Abschluss des Verfahrens gültig.