113.123
# Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle
Vom 20.12.1994 (Stand 01.01.2009)

### **Art. 1** Bescheinigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.123--1}

1. Durch die Einwohnergemeinden werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.):
   a. Niederlassungsbewilligung
   b. Aufenthaltsausweis gemäss Interimsausweis, je nach Aufwand
   b1. Verlängerung eines Aufenthaltsausweises, je nach Aufwand
   c. Leumundszeugnis
   d. Handlungsfähigkeitsausweis
   e. Wohnsitzbescheinigung, je nach Aufwand
   f. Interimsausweis
   f1. Verlängerung eines Interimsausweises
   g. Einheimischenausweis
   g1. Verlängerung eines Einheimischenausweises
   h. Lernfahrausweisbescheinigung
   i. Lebensbescheinigung
2. …

### **Art. 2** Auskünfte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.123--2}

1. Auskünfte werden im üblichen Rahmen kostenlos gewährt.
2. Für schriftliche Auskünfte, besondere Bescheinigungen oder die Abgabe von Verzeichnissen an Private können Aufwand und Auslagen in Rechnung gestellt werden.

### **Art. 3** Mahnungen und Zustellungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.123--3}

1. Für die Mahnung oder Postzustellung sowie für die Nachbehandlung vernachlässigter Meldungen oder für die Nachsendung hinterlegter Schriften kann eine dem Aufwand entsprechende zusätzliche Gebühr von Fr. 20.– bis Fr. 100.– erhoben werden. Porto und Nachnahmegebühren gehen zu Lasten der Schriftenempfänger.

### **Art. 3a** An- und Abmeldung ausländischer Personen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.123--3a}

1. Für das An- und Abmelden ausländischer Personen bzw. das Zustellen der erforderlichen Akten an die Abteilung Migration innert zehn Tagen hat die Einwohnergemeinde Anspruch auf eine pauschale Abgeltung. Für jede ausländische Person mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung überweist der Kanton der Einwohnergemeinde jährlich eine Gebühr von Fr. 8. –. Massgebend ist die Jahresstatistik des Bundesamtes für Migration.

### **Art. 4** Änderung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.123--4}

1. ...

### **Art. 5** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.123--5}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen wird der Gebührentarif für die Einwohnerkontrolle vom 25. November 1975 aufgehoben.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.123--6}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1995 in Kraft.