113.21
# Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz
(Verordnung zum Ausländerrecht)
Vom 30.11.2007 (Stand 01.09.2023)

## 1. Regelung der Anwesenheit

### **Art. 1** An- und Abmeldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--1}

1. Ausländische Personen haben sich nach den Vorschriften der Einwohnerregisterverordnung an- und abzumelden.
2. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Abgeltung der Gemeinden für die Führung des Einwohnerregisters in Bezug auf ausländische Personen.

### **Art. 2** Stellungnahmen, a. Familiennachzug, Einladungsbegehren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--2}

1. Die Abteilung Migration holt bei Gesuchen um Familiennachzug, für den kein gesetzlicher Anspruch besteht, und Einladungsbegehren eine Stellungnahme der zuständigen Einwohnergemeinde ein, sofern die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht eindeutig gegeben sind.

### **Art. 3** b. Härtefallgesuche im Asylbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--3}

1. Die Abteilung Migration holt bei Härtefallgesuchen im Asylbereich beim kantonalen Sozialamt eine Stellungnahme zur finanziellen Unabhängigkeit und zum Stand der Integration der Gesuchstellenden ein.

## 2. Sozialhilfe und Nothilfe

### **Art. 4** Anspruch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--4}

1. Sozialhilfe- oder Nothilfeleistungen werden gemäss Art. 86 AuG und Art. 80 ff. AsylG gewährt.
2. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese können von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abweichen.

### **Art. 5** Kostentragung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--5}

1. Die vom Bund nicht übernommenen Sozialhilfekosten für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung aufgeführt sind, werden vom Kanton getragen.
2. Die vom Bund nicht übernommenen Sozialhilfekosten für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung aufgeführt sind, werden je zur Hälfte vom Kanton und den Einwohnergemeinden getragen. Die Aufteilung der Kosten des Rechnungsjahres unter den Einwohnergemeinden erfolgt nach Massgabe der Wohnbevölkerung gemäss Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vorjahres.
3. Die Einwohnergemeinden tragen die Sozialhilfekosten für ausserhalb der Bundeszuständigkeit stehende Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen. Sie tragen die Nothilfekosten für Personen mit Nichteintretensentscheiden und für rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende gemäss Art. 5 ff. des Sozialhilfegesetzes.
4. Für die angemessene Beteiligung an den Integrationskosten gemäss Art. 91 Abs. 4 AsylG ist für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführt sind, der Kanton zuständig. Für Kosten für ausserhalb der Bundeszuständigkeit stehende Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen sind die Einwohnergemeinden zuständig.

### **Art. 6** Ergänzendes Recht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--6}

1. Sofern Bundes- und kantonales Recht oder diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gelten für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge im Bereich der Sozialhilfe die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.

## 3. Zwangsmassnahmen

### **Art. 7** Verfügungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--7}

1. Die Abteilung Migration erlässt die Verfügung über die kurzfristige Festhaltung, die Ein- und Ausgrenzung, die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft (Art. 72 ff. AuG).
2. Sie ordnet diese Massnahme erst an, wenn mildere Vorkehren nicht ausreichen. Ihre Dauer ist auf das notwendige Mindestmass zu beschränken.
3. Der Haftbefehl enthält den Haftgrund und Hinweise auf die Rechte der inhaftierten Person. Er wird der inhaftierten Person in einer für sie verständlichen Sprache mündlich und auf Deutsch schriftlich eröffnet.

### **Art. 8** Hafteröffnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--8}

1. Die Abteilung Migration hat die inhaftierte Person, nötigenfalls unter Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin:
   a. über den Haftgrund zu orientieren;
   b. zum Haftgrund anzuhören;
   c. über die ihr zustehenden Rechte aufzuklären, insbesondere über das Recht auf Akteneinsicht und die Befugnis, einen Rechtsbeistand beizuziehen;
   d. über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren;
   e. anzufragen, ob eine Person oder Organisation in der Schweiz über die Inhaftierung benachrichtigt werden soll;
   f. über die persönlichen und familiären Verhältnisse zu befragen;
   g. über die Umstände des Haftvollzugs zu orientieren.
2. Die Abteilung Migration führt über die Orientierung und Befragung Protokoll.

### **Art. 9** Benachrichtigung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--9}

1. Die Abteilung Migration meldet den zuständigen Bundesbehörden unverzüglich die angeordnete Zwangsmassnahme.
2. Die Abteilung Migration überweist die Haftakten sofort dem Kantonsgerichtspräsidium und meldet der Gefängnisverwaltung die Einweisung in das Gefängnis Sarnen.
3. Sie benachrichtigt die gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e dieser Verordnung bezeichnete Person oder Organisation.

### **Art. 10** Vorbereitung der mündlichen Verhandlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--10}

1. Das Kantonsgerichtspräsidium bestimmt den Termin für die mündliche Verhandlung, sorgt für die Vorladung und lässt einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin aufbieten.
2. Die Abteilung Migration ist zur mündlichen Verhandlung vorzuladen.
3. Das Kantonsgerichtspräsidium gewährt auf Verlangen Akteneinsicht, worauf in der Vorladung hinzuweisen ist.

### **Art. 11** Mündliche Verhandlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--11}

1. Soweit das Bundesrecht es vorschreibt, ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
2. Die inhaftierte Person und eine Vertretung der Abteilung Migration haben an der Verhandlung teilzunehmen.
3. Ein allfälliger Rechtsbeistand kann an der Verhandlung teilnehmen.
4. Über die Verhandlung ist vom Kantonsgerichtspräsidium Protokoll zu führen.

### **Art. 12** Entscheidungsgrundlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--12}

1. Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet aufgrund der Akten und der Vorbringen. Es kann ergänzende Beweismassnahmen anordnen.

### **Art. 13** Entscheid und Eröffnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--13}

1. Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet in der Regel unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung.
2. Der Entscheid wird der inhaftierten Person nach Möglichkeit mündlich eröffnet und nachträglich schriftlich und begründet zugestellt. Die Gefängnisverwaltung wird mit dem Entscheiddispositiv und den Angaben allfälliger besonderer Haftbedingungen bedient.
3. Wird die Haft bestätigt, so ist im Entscheid auf das Recht, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam zu machen.

### **Art. 14** Verlängerung der ausländerrechtlichen Haft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--14}

1. Beabsichtigt die Abteilung Migration eine Verlängerung einer ausländerrechtlichen Haft, so hört sie dazu die inhaftierte Person an und erstellt darüber ein Protokoll. Der Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung ist samt Anhörungsprotokoll spätestens vier Arbeitstage vor Ablauf der bereits bewilligten Haft beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen.
2. Die Vorschriften von Art. 10 ff. dieser Verordnung finden sinngemäss Anwendung.

### **Art. 15** Haftvollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--15}

1. Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten und in Anwendung der für den Haftvollzug geltenden Gefängnisordnung zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist zu vermeiden (Art. 81 Abs. 2 AuG).
2. Die ausländerrechtliche Haft darf im Gefängnis Sarnen nur während kurzer Zeit vollzogen werden (Ausbau und Vollzugsregime Stand 2006). Dauert die Haft länger als zehn Tage, darf sie in der Regel nur noch in Räumlichkeiten vollzogen werden, die ausschliesslich dem Vollzug der ausländerrechtlichen Haft dienen. Andernfalls ist die Haftentlassung anzuordnen.
3. Ausnahmsweise kann das Kantonsgerichtspräsidium die Aufenthaltsdauer um höchstens eine Woche verlängern, insbesondere wenn:
   a. die Ausschaffung innert Wochenfrist vollzogen wird;
   b. die Ein- oder Ausgrenzung vorbereitet wird;
   c. die inhaftierte Person nicht transportfähig ist;
   d. die inhaftierte Person innert Wochenfrist eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt;
   e. die inhaftierte Person innert Wochenfrist in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft versetzt wird;
   f. die inhaftierte Person einer Disziplinarstrafe unterzogen wird.
4. Mit schriftlicher Zustimmung der inhaftierten Person gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidium sind länger dauernde Ausnahmen möglich.
5. Die Persönlichkeitsrechte der inhaftierten Person dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebs der Haftanstalt rechtfertigen. Die Inhaftierten können mit dem Rechtsbeistand unbeschränkt mündlich und schriftlich verkehren, im Rahmen der Gefängnisordnung Besuche empfangen und mit Angehörigen und Bezugspersonen korrespondieren.
6. Den Bedürfnissen von inhaftierten Jugendlichen ist besonders Rechnung zu tragen.
7. Über die Haftmodalitäten, wie Unterbringung, Besuche, ärztliche Betreuung, Beschäftigung usw., entscheidet im Rahmen der Gefängnisordnung die Abteilung Migration.

### **Art. 16** Haftentlassungsgesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--16}

1. Sofern die Abteilung Migration auf ein Haftentlassungsgesuch hin die inhaftierte Person nicht entlässt, überweist sie das Gesuch zum weiteren Verfahren gemäss Art. 10 ff. dieser Verordnung unverzüglich dem Kantonsgerichtspräsidium.
2. Die Abteilung Migration kann an der mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium teilnehmen und Anträge stellen.
3. Bei einem negativen Entscheid ist die inhaftierte Person auf die Möglichkeit eines weiteren Haftentlassungsgesuchs gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG aufmerksam zu machen.
4. Bei weiteren Haftentlassungsgesuchen ist das Verfahren sinngemäss anzuwenden.

### **Art. 17** Durchsuchung von Personen und Sachen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--17}

1. Die Abteilung Migration ordnet die Durchsuchung von Personen und Sachen nach Art. 70 Abs. 1 AuG an.

### **Art. 18** Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--18}

1. Das Kantonsgerichtspräsidium ordnet auf begründetes Begehren der Abteilung Migration die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen nach Art. 70 Abs. 2 AuG an.
2. Die Kantonspolizei führt die Durchsuchungen durch. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung finden sinngemäss Anwendung.

### **Art. 19** Beschwerdeverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--19}

1. Gegen Verfügungen der Abteilung Migration über die Ein- und Ausgrenzung sowie des Kantonsgerichtspräsidiums betreffend die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet beim Obergericht Beschwerde erhoben werden.
2. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
3. Das Obergericht entscheidet aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen.
4. Der Entscheid ist schriftlich zu erlassen.

### **Art. 20** Rechtsbeistand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--20}

1. Die inhaftierte Person kann einen Rechtsbeistand beiziehen.
2. Über die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheidet das zuständige Gerichtspräsidium.

### **Art. 21** Anwendbares Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--21}

1. Sofern Bundes- oder kantonales Recht oder diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gelten für Zwangsmassnahmen sinngemäss die Vorschriften der Strafprozessordnung.

## 4. Zuständigkeiten

### **Art. 22** Regierungsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--22}

1. Der Regierungsrat sorgt für die notwendigen Strukturen zur Unterbringung und Betreuung von zugewiesenen:
   a. Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommenen Personen in Bundeszuständigkeit;
   b. anerkannten Flüchtlingen in Bundeszuständigkeit (Ausweis B und F) sowie von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung.
2. Der Regierungsrat:
   a. kann den Vollzug von Integrationsaufgaben in Ausführungsbestimmungen regeln;
   b. erlässt einen Tarif für die arbeitsmarktlichen Gebühren;
   c. erlässt Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung;
   d. kann zur Unterbringung und Betreuung der in Abs. 1 genannten Personen Verträge mit Dritten abschliessen.

### **Art. 23** Sicherheits- und Sozialdepartement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--23}

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Sozialhilfe an Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a und b dieser Verordnung.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement sorgt für die Bereitstellung bzw. Beschaffung der notwendigen Einrichtungen zum Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 15 ff. dieser Verordnung (Art. 81 Abs. 2 AuG).

### **Art. 24** Sozialamt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--24}

1. Das Sozialamt ist bei den in Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Personen zuständig für die Koordination der Zuweisung an die Einwohnergemeinden, die Betreuung, die Unterstützung und die Integration.
2. Das Sozialamt:
   a. ist Koordinationsstelle zu beauftragten Dritten und kann diesen Weisungen erteilen;
   b. besorgt in seinem Zuständigkeitsbereich den Verkehr mit den Bundesstellen;
   c. sorgt bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Zuweisung einer Vertrauensperson (Art. 17 AsylG).

### **Art. 25** Kantonspolizei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--25}

1. Die Kantonspolizei führt im Auftrag der Abteilung Migration oder der Staatsanwaltschaft Abklärungen sowie Durchsuchungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 AsylG durch.
2. Die Kantonspolizei:
   a. vollzieht die von der Abteilung Migration verfügten Verhaftungen, Vorführungen und Ausschaffungen;
   b. kann bei Haftverfahren von der Abteilung Migration zu Sicherheitszwecken und zur Unterstützung beigezogen werden.

### **Art. 26** Staatsanwaltschaft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--26}

1. Die Staatsanwaltschaft meldet gestützt auf Art. 97 AuG der Abteilung Migration die Anhebung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen sowie Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.

### **Art. 27** Abteilung Migration, a. Vollzugsauftrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--27}

1. Die Abteilung Migration vollzieht das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer sowie das Asylgesetz, soweit keine andere Behörde zuständig ist.
2. …

### **Art. 28** b. Gebührenherabsetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--28}

1. Die Abteilung Migration kann ausnahmsweise die Gebühren herabsetzen oder ganz auf eine Gebühr verzichten, wenn es die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen rechtfertigen.
2. Rechtmässig geforderte und bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet, auch wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird, die Aufenthaltsdauer abgekürzt oder die Bewilligung widerrufen oder entzogen worden ist.

### **Art. 29** c. Amtshilfe und Datenbekanntgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--29}

1. Die Abteilung Migration kann im Einzelfall Dritten auf Verlangen jene Personendaten bekanntgeben, welche sie zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2. Das Sozialamt hat im Einzelfall der Abteilung Migration auf Verlangen jene Personendaten bekanntzugeben, die es im Rahmen des Vollzugs seiner Integrationsaufgabe bearbeitet hat.

### **Art. 30** Kantonsgerichtspräsidium {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--30}

1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist die richterliche Behörde gemäss Art. 80 Abs. 2 ff. AuG.

### **Art. 31** Strafbehörden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--31}

1. Die kantonalen Strafbehörden orientieren gestützt auf Art. 97 AuG die Abteilung Migration umgehend über rechtskräftige Strafbefehle und Strafurteile wegen Vergehen und Verbrechen von im Kanton wohnhaften ausländischen Personen.

### **Art. 32** Einwohnergemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--32}

1. Die Einwohnerregisterstellen melden der Abteilung Migration Zivilstandsänderungen sowie Geburt und Tod ausländischer Personen.
2. Sie unterstützen gemäss Art. 97 AuG die Abteilung Migration bei Abklärungen und zeigen ihr Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Ausländer- und Asylgesetzgebung an.
3. Sie leisten gemäss Art. 53 ff. AuG zusammen mit dem Bund, dem Kanton und/oder Dritten ihren Beitrag zur Förderung der Integration von ausländischen Personen.
4. Sie sind im Rahmen der Nothilfe Ansprechstelle für rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende sowie im Rahmen der Sozialhilfe für jene vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlinge, die nicht mehr in die Bundeszuständigkeit fallen.

### **Art. 32a** Datenbearbeitung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--32a}

1. Die kantonalen und kommunalen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

## 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 33** Übergangsrecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--33}

1. Behörden und Amtsstellen, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren. Die Rechtsmittel richten sich nach neuem Recht.

### **Art. 34** Strafbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--34}

1. Mit Busse oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere:
   a. die Meldepflicht verletzt;
   b. die erforderlichen Ausweise oder Bescheinigungen nicht beibringt;
   c. unrichtige Angaben macht.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das kantonale Strafrecht.

### **Art. 35** Rechtsmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--35}

1. Gegen Verfügungen und Entscheide der Abteilung Migration kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden, soweit nicht die Beschwerde an das Obergericht gemäss Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung zulässig ist. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
2. Beschwerden gegen Anordnungen vertraglich beauftragter Dritter sind innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet an das Sicherheits- und Sozialdepartement zu richten, Beschwerden gegen Anordnungen des Sozialamtes innert 20 Tagen schriftlich und begründet an den Regierungsrat.
3. Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen.

### **Art. 36** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--36}

1. Es werden aufgehoben:
   a. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung ausländischer Personen vom 22. November 1996;
   b. die Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Asylgesetz vom 29. Januar 1988.

### **Art. 37** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.21--37}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.