113.212
# Ausführungsbestimmungen über die Gebühren des Amtes für Arbeit
Vom 11.12.2018 (Stand 01.01.2019)

### **Art. 1** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.212--1}

1. Für die in Art. 8 GebV-AuG bezeichneten Amtshandlungen sind die bundesrechtlichen Höchstansätze massgebend.
2. Für Verfügungen und Dienstleistungen gemäss Art. 9 GebV-AuG werden die Gebühren innerhalb des folgenden Gebührenrahmens bemessen (Beträge in Fr.):
   a. Jahresaufenthaltsbewilligungen
   b. Kurzaufenthaltsbewilligungen
   c. selbstständige Erwerbstätigkeit
   d. Vorentscheiden
   e. Verwarnungen / Androhungen
   f. Androhungen von Sanktionen
   g. Abweisungen von Gesuchen
   h. Widerruf von Bewilligungen
   i. Wegweisungsverfügungen
   j. Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen
   k. Abschreibungsverfügungen
   l. schriftliche Auskünfte
   m. Bestätigungen
   n. übrige Amtshandlungen und Auslagen
3. Die Gebühren sowie allfällige Zuschläge gemäss Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen sind von den Gesuchstellenden zu tragen und dürfen nicht auf die ausländische Person überwälzt werden (vgl. Art. 11 GebV-AuG).

### **Art. 2** Zuschläge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.212--2}

1. Für Vorentscheide, die dem zuständigen Bundesamt zur Zustimmung zu unterbreiten sind, wird ein Zuschlag von Fr. 50.– erhoben.
2. Die Gebühren gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen werden um 50 Prozent erhöht, wenn die Dienstleistung dringlich erbracht werden muss. Folgende Bearbeitungszeiten zwischen Gesuchseingang und beantragtem Stellenantritt gelten als dringlich:
   a. weniger als fünf Arbeitstage (bei Zuständigkeit Kanton);
   b. weniger als zehn Arbeitstage (bei Zuständigkeit Bund und Kanton).

### **Art. 3** Übergangsbestimmung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.212--3}

1. Für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen eingereicht worden sind, gilt das bisherige Recht.