113.214
# Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Schutzbedürftige aus der Ukraine mit Status S
Vom 12.01.2016 (Stand 01.04.2022)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.214--1}

1. Der Fonds enthält zweckgebundene Spendengelder, die vom Kanton verwaltet werden. Der Fonds bezweckt die ausserordentliche Finanzierung von Massnahmen und Hilfsmitteln zum Wohlergehen der Schutzbedürftigen aus der Ukraine mit Status S, die über den staatlich finanzierten Grundbedarf hinausgehen.

### **Art. 2** Fondsvermögen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.214--2}

1. Der Fonds wird durch Spenden geäufnet.

### **Art. 3** Fondsverwaltung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.214--3}

1. Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet.
2. Das Fondsvermögen wird nicht verzinst.

### **Art. 4** Verwendung der Fondsmittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--113.214--4}

1. Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet im Einzelfall das Sozialamt bzw. das Sicherheits- und Sozialdepartement im Rahmen der Ausgabenkompetenzen nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung. Bei höheren Beiträgen entscheidet der Regierungsrat unter dem Vorbehalt der Ausgabenbefugnis des Kantonsrats bzw. des Volkes.
2. Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle.