122.1
# Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte
(Abstimmungsgesetz, AG)
Vom 17.02.1974 (Stand 01.03.2023)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--1}

1. Dieses Gesetz wird angewendet auf:
   a. die Volksabstimmungen des Bundes, soweit die eidgenössische Gesetzgebung nichts anderes vorschreibt;
   b. die Volksabstimmungen des Kantons;
   c. die Volksabstimmungen der Gemeinden;
   d. die Volks- und Referendumsbegehren in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
2. Vorbehalten bleiben Vorschriften über das Verhältniswahlverfahren des Kantonsrates und über das Einbürgerungsverfahren.
3. Für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften des öffentlichen Rechts gelten sinngemäss die Bestimmungen der Kapitel 2. und 5., soweit diese Körperschaften nicht selber anderslautende Bestimmungen haben

### **Art. 2** Begriffsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--2}

1. Abstimmungen im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl Wahlen als auch Entscheide über Sachgeschäfte.

### **Art. 2a** Ergänzendes Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--2a}

1. Soweit die Abstimmungsgesetzgebung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte.

### **Art. 3** Stimmort {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--3}

1. Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigte Person wohnt und angemeldet ist.
2. Der Regierungsrat kann auf Gesuch des Einwohnergemeinderates Ausnahmen bewilligen.
3. Eine Person, die statt des Heimatscheins einen andern Ausweis (Interims-, Niederlassungs- oder Aufenthaltsausweis usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn sie nachweist, dass sie am Ort, wo sich der Heimatschein befindet, nicht im Stimmregister eingetragen ist.
4. Wechselt eine stimmberechtigte Person innerhalb des Kantonsgebietes den Wohnsitz, so gelten für ihre Teilnahme an den kantonalen Abstimmungen folgende Vorschriften:
   a. ist das Stimmregister bei der Anmeldung für Neueintragungen schon geschlossen, besteht bei dieser Abstimmung der bisherige Wohnsitz als Stimmort weiter;
   b. der neue Wohnsitz wird Stimmort, sobald er vor Abschluss des Stimmregisters gesetzlich geregelt und die Stimmberechtigung zuhanden des Stimmregisters gemeldet ist;
   c. hat die stimmberechtigte Person am bisherigen Wohnsitz den Stimmrechtsausweis schon erhalten, so muss sie diesen zuhanden des Stimmregisters am neuen Wohnsitz abgeben, wenn sie hier stimmen will.
5. Fahrende üben ihr Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus.

### **Art. 4** Stimmberechtigung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--4}

1. Stimmberechtigt ist, wer gemäss Verfassung stimmfähig und im Stimmregister eingetragen ist.
2. Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.
3. Als von der Wählbarkeit ausgeschlossene Bevormundete im Sinne von Art. 46 Abs. 1 KV gelten Personen, die dauernd urteilsunfähig sind, unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

### **Art. 4a** Unvereinbarkeit der Amtspflichten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--4a}

1. Unvereinbarkeit der Amtspflichten muss durch Wahlablehnung oder Rücktritt behoben werden.
2. Kantonale und kommunale Beamte und Angestellte können für eine Behörde, die mit ihrer Stellung unvereinbar ist, nur vorgeschlagen und gewählt werden, wenn sie vor ihrer Wahl ausdrücklich zustimmen und damit auf ihre Stellung als Beamte oder Angestellte verzichten. Der Gewählte scheidet innert spätestens vier Monaten nach der Wahl aus seiner bisherigen Stellung aus.

### **Art. 4b** Unvereinbarkeit in der Person&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--4b}

1. Es darf niemand zur Wahl vorgeschlagen werden, gegen den in Bezug auf einen schon Gewählten, dessen Amtsdauer nicht abgelaufen ist, ein Unvereinbarkeitsgrund in der Person vorliegt.

### **Art. 5** Ausstandsgründe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--5}

1. Für die Teilnahme an Gemeindeversammlungen und Abstimmungen gelten keine Ausstandsgründe.
2. Bei Wahlen können der Versammlungsleiter, die Stimmenzähler und die Mitglieder des Stimmbüros nicht amten, wenn sie selbst in die Wahl kommen oder wenn sie mit einem Vorgeschlagenen verehelicht oder in eingetragener Partnerschaft oder in gerader Linie oder bis und mit dem zweiten Grad in der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind oder in faktischer Lebensgemeinschaft leben.

### **Art. 6** Fristen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--6}

1. Bei der Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.
2. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag oder ein für den ganzen Kanton geltender Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.
3. Eine Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen am letzten Tag der Frist bis spätestens 17.00 Uhr an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangt sein.
4. Die Vorschriften über den Fristenstillstand gemäss Staatsverwaltungsgesetz bzw. Gerichtsorganisationsgesetz finden keine Anwendung.
5. Der Regierungsrat kann die in diesem Gesetz und im Gesetz über die Wahl des Kantonsrates festgehaltenen Fristen für die Wahlverfahren oder für die Entscheide über Sachgeschäfte in begründeten Fällen in Ausführungsbestimmungen über die Wahlanordnung oder im Kreisschreiben zur Volksabstimmung ändern.
6. Der Gemeinderat kann die in diesem Gesetz festgehaltenen Fristen für das Wahlverfahren bei Einzelwahlen in kommunale Behörden oder für Entscheide über Sachgeschäfte in begründeten Fällen ändern.

### **Art. 6a** Elektronische Stimmabgabe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--6a}

1. Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit dem Bund und den interessierten Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe zulassen.
2. Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 6b** Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--6b}

1. Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.

## 2. Offene Abstimmungen

## 2.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 7** Bekanntgabe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--7}

1. Ort, Zeit und Traktanden der Gemeindeversammlung sind mindestens drei Wochen vorher im Amtsblatt bekannt zu geben.
2. Die Gemeindeversammlung kann nur über Geschäfte abstimmen, die auf der Traktandenliste angekündigt wurden.
3. Die Beschlussesanträge und die damit zusammenhängenden, zur Information der Stimmbürger notwendigen Unterlagen sind zugleich mit der Veröffentlichung der Traktandenliste in der Gemeindekanzlei oder, wo keine besteht, an einem vom Gemeinderat bekanntgegebenen, geeigneten Ort öffentlich aufzulegen.
4. Bei Kreditanträgen sind die Bruttokosten in der Traktandenliste aufzuführen.

### **Art. 8** Aufrechterhaltung der Versammlungsordnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--8}

1. Stimmberechtigte, welche die Verhandlungen stören, werden vom Versammlungsleiter verwarnt. Im Wiederholungsfalle hat der Versammlungsleiter mit angemessenen Mitteln einzuschreiten, einem Redner nötigenfalls das Wort zu entziehen.
2. Wird der ordnungsgemässe Verlauf der Versammlung ernsthaft gestört, können durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Gemeinderäte die Störer aus dem Saal gewiesen oder im äussersten Fall die Versammlung aufgelöst werden.

### **Art. 9** Öffentlichkeit der Gemeindeversammlung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--9}

1. Die Verhandlungen der Gemeindeversammlung sind öffentlich.
2. Den Zuhörern wird ein besonderer Platz angewiesen. Sie haben sich ruhig zu verhalten und jede störende Handlung zu unterlassen.
3. Wer die Verhandlungen stört, wird vom Versammlungsleiter verwarnt und im Wiederholungsfall aus dem Saal gewiesen; bei beharrlicher oder organisierter Störung kann der Versammlungsleiter die Zuhörerplätze räumen lassen.

### **Art. 10** Rückzug von Anträgen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--10}

1. Sachanträge, mit Ausnahme der Referendumsbegehren, und Wahlvorschläge können bis zur ersten Abstimmung zurückgezogen werden.

### **Art. 11** Handmehr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--11}

1. Die Stimmabgabe an Gemeindeversammlungen erfolgt durch das Handmehr.
2. Das Ergebnis wird durch die Stimmenzähler ermittelt und ist endgültig.

### **Art. 12** Stimmenzähler {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--12}

1. Die Gemeindeversammlung wählt aus ihrer Mitte die Stimmenzähler.
2. Die Stimmenzähler sind gesamthaft für die ganze Versammlung oder bei Abzählung zu zweien für örtlich begrenzte Abschnitte einzusetzen.
3. Sie sind berechtigt, ihre eigene Stimme zu zählen.

### **Art. 13** Stimmrecht des Versammlungsleiters {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--13}

1. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, seine Stimme mitzuteilen und mitzählen zu lassen.
2. Bei Abzählungen hat er sich für die Stimmabgabe dem festgelegten Verfahren zu unterziehen.

### **Art. 14** Bekanntgabe des Ergebnisses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--14}

1. Das Ergebnis der Abstimmung wird der Versammlung unmittelbar nach den Meldungen der Stimmenzähler vom Versammlungsleiter eröffnet.

### **Art. 15** Stimmengleichheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--15}

1. Wird bei der Abzählung Stimmengleichheit ermittelt, so ist die Abstimmung innert vier Wochen im Urnenverfahren zu wiederholen.
2. Sachanträge sind bei Stimmengleichheit als abgelehnt zu betrachten.
3. Bei Wahlen dürfen keine neuen Wahlvorschläge eingereicht werden.

## 2.2. Sachabstimmungen

### **Art. 16** Begründung der Sachgeschäfte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--16}

1. Bei Sachgeschäften begründet ein Mitglied des Gemeinderates den behördlichen Antrag.
2. Einem Unterzeichner steht bei Verhandlungen über eine Initiative das erste Wort, bei Verhandlungen über ein Referendum das zweite Wort zu.
3. Hierauf erfolgt die Anfrage an die Gemeindeversammlung.

### **Art. 16a** Äusserungsrecht bei Ortsplanungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--16a}

1. Wird an einer Gemeindeversammlung über Anträge zum Erlass oder zur Änderung einer Ortsplanung abgestimmt, so steht den nicht stimmberechtigten Grundeigentümern das Recht zu, sich vorher an der Versammlung zum Verhandlungsgegenstand zu äussern.

### **Art. 17** Anträge, 1. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--17}

1. Jeder Stimmberechtigte kann zu den gemeinderätlichen Vorlagen Änderungs-, Rückweisungs-, Verwerfungs- sowie Ordnungsanträge stellen.
2. Über den behördlichen Antrag wird nur abgestimmt, wenn ein Änderungs-, Verwerfungs- oder Rückweisungsantrag gestellt wurde oder wenn der Versammlungsleiter oder der Gemeinderat ausnahmsweise die Abstimmung verfügt.

### **Art. 18** 2. Änderungsanträge, a. Zulässigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--18}

1. Änderungsanträge sind für jedes Geschäft gesondert, spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich und kurz begründet bei der Gemeindekanzlei einzureichen.
2. Die Änderungsanträge sind an der Versammlung durch die Gemeindekanzlei den Stimmbürgern schriftlich auszuhändigen oder gut sichtbar anzuschlagen.
3. Änderungsanträge haben mit dem Hauptantrag die Einheit der Materie zu wahren.
4. Der Gemeinderat darf rechtswidrige oder nicht begründete Anträge nicht zur Abstimmung vorlegen.
5. Bei Ortsplanungen sind Änderungsanträge unzulässig.

### **Art. 19** b. Beratung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--19}

1. Nach Schluss der Umfrage fasst der Versammlungsleiter die Anträge zusammen und lässt darüber abstimmen. Über Eventualanträge ist zuerst abzustimmen.
2. Über die in der Einzelberatung bereinigte Vorlage ist in einer Schlussabstimmung gesamthaft abzustimmen.
3. Die Versammlung kann vor der Schlussabstimmung beschliessen, diese sei geheim durchzuführen, sei es an der Gemeindeversammlung oder im Urnenverfahren ausserhalb der Gemeindeversammlung.

### **Art. 20** 3. Ordnungsanträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--20}

1. Anträge auf Verschiebung sowie in bezug auf das Verfahren sind Ordnungsanträge.
2. Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung über die Vorlage bis zu seiner Erledigung unterbrochen.

### **Art. 21** Ermittlung des Ergebnisses&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--21}

1. Die Stimmenzähler melden dem Versammlungsleiter einzeln ihre Ergebnisse. Das Mehr muss aus den Angaben der Stimmenzähler übereinstimmend hervorgehen.
2. Ist das Ergebnis nicht übereinstimmend, erfolgt Abzählung.
3. Das Verfahren der Abzählung wird vom Versammlungsleiter oder, wenn die Versammlung mit seinem Vorschlag nicht einverstanden ist, von ihr festgesetzt. Nötigenfalls wird zuerst über das Verfahren abgestimmt.

## 2.3. Wahlen

### **Art. 22** Wahlvorschläge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--22}

1. Der Versammlungsleiter ersucht die Versammlung um Wahlvorschläge.
2. Nach Schluss der Umfrage gefallene Vorschläge sind ungültig.
3. Die Vorschläge werden vom Versammlungsleiter in der Reihenfolge, wie sie eingegangen sind, wiederholt und einzeln in die Wahl gebracht.

### **Art. 23** Erforderliches Mehr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--23}

1. Eine Wahl ist zustandegekommen, wenn ein Vorgeschlagener das absolute Mehr der Stimmenden erreicht hat.
2. Kommt keine Wahl zustande, fällt der Reihe nach je ein Vorschlag, auf den am wenigsten Stimmen entfallen sind, aus der Wahl. Können die Stimmenzähler nicht übereinstimmend erklären, wer aus der Wahl fällt, erfolgt Abzählung.
3. …

## 3. Geheime Abstimmung an der Gemeindeversammlung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 23a** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--23a}

1. Die Gemeindeversammlung kann beschliessen, eine Abstimmung sei während oder unmittelbar nach der Versammlung geheim durchzuführen.
2. Dieser Abstimmung können nur Traktanden der Gemeindeversammlung unterliegen.
3. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Durchführung. Er hat für eine zweckmässige Kontrolle der Stimmberechtigten zu sorgen.
4. Das erforderliche Abstimmungsmaterial ist jederzeit zur Verfügung zu halten.
5. Die Urnen bleiben so lange geöffnet, bis der Versammlungsleiter nach deutlich erfolgter Umfrage, ob noch jemand stimmen wolle, Schluss der Abstimmung erklärt.
6. Das Ergebnis wird durch die Stimmenzähler der Gemeindeversammlung sofort ermittelt und ist endgültig. Es wird der Versammlung eröffnet und im Amtsblatt bekanntgegeben.
7. Die Bestimmungen über das Urnenverfahren sind sinngemäss anwendbar.

## 4. Urnenabstimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

## 4.1. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 24** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--24}

1. Dem Urnenverfahren unterliegen:
   a. die Abstimmungen des Bundes;
   b. die Abstimmungen des Kantons
   c. …
   d. die Abstimmungen der Gemeinden:
   bei der Gesamterneuerung des Einwohnergemeinderates;
   bei Initiativen in der Form der ausgearbeiteten Vorlage auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglementen mit Gegenantrag;
   wenn die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat dies beschliessen;
   wenn hundert Stimmberechtigte oder in Gemeinden mit weniger als tausend Stimmbürgern zehn Prozent der Stimmberechtigten innert zehn Tagen nach Veröffentlichung der Traktandenliste dem Gemeinderat für ein bestimmtes Traktandum ein gesondertes bezügliches Begehren schriftlich einreichen;
   bei Stimmengleichheit nach offener Abstimmung bei Wahlen;
   wenn die Gemeindeordnung dies vorsieht.

### **Art. 25** Durchführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--25}

1. Die eidgenössischen und kantonalen Urnenabstimmungen werden in den Einwohnergemeinden durchgeführt.
2. Die Abstimmung ist in allen Gemeinden an den gleichen Tagen durchzuführen.

### **Art. 26** Bekanntgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--26}

1. Traktanden und Datum einer Urnenabstimmung sind mindestens sechs Wochen vorher im Amtsblatt bekanntzugeben.
2. Bei Wahlen beträgt die Frist mindestens acht Wochen. Mit der Bekanntgabe ist zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern.

### **Art. 27** Stimmrechtsausweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--27}

1. Dem Stimmberechtigten ist ein Stimmrechtsausweis zuzustellen, der als amtlicher Ausweis gekennzeichnet sein muss.
2. Der Stimmrechtsausweis enthält die zur Identifizierung erforderlichen Angaben über die Person des Stimmberechtigten.
2a. Der Stimmrechtsausweis berechtigt zur Teilnahme am Urnengang, für den er ausgestellt wurde.
3. Ist die Stimmberechtigung unterschiedlich, müssen sich die Stimmrechtsausweise durch einen gut sichtbaren Aufdruck unterscheiden.

### **Art. 28** Stimmmaterial, a. Zustellung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--28}

1. Der Stimmrechtsausweis sowie der Stimm- und Wahlzettel sind von der Gemeinde den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zuzustellen. Die Abstimmungsvorlage und die erläuternde Botschaft dürfen auch früher abgegeben werden.
2. Die Abstimmungsvorlage und die erläuternde Botschaft sind überdies auch elektronisch allgemein zugänglich zu machen. Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden.

### **Art. 28a** b. Aufbewahrung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--28a}

1. Die Gemeinden bewahren die Blanko-Stimmrechtsausweise, die leeren Stimmkuverts sowie die Stimm- und Wahlzettel in einem verschlossenen Archivraum oder Kasten auf.

### **Art. 29** Stimmabgabe, a. Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--29}

1. Die Stimmberechtigten können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben.
2. Bei der Stimmabgabe haben die Stimmberechtigten ihren Stimmrechtsausweis zurückzugeben.
3. Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

### **Art. 30** b. vorzeitige und briefliche Stimmabgabe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--30}

1. Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Stimmmaterial erhalten haben:
   a. während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei;
   b. durch Rücksendung per Post;
   c. durch Einwurf in den Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde.
2. Die brieflich abgegebene Stimme muss vor Urnenschluss mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis am Abstimmungstag beim Stimmbüro eingetroffen sein.
3. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten der Erleichterungen bei der Stimmabgabe durch Verordnung.

### **Art. 30a** c. Stimmabgabe Invalider {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--30a}

1. Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem andern Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können eine stimmberechtigte Vertrauensperson damit beauftragen. Die Vertrauensperson hat nach Anweisung und in Gegenwart der Stimmberechtigten oder des Stimmberechtigten den Stimm- oder Wahlzettel auszufüllen und die weiteren Handlungen an der Urne oder bei der brieflichen Stimmabgabe vorzunehmen.
2. Eine Vertrauensperson darf bei der brieflichen Stimmabgabe nur für eine einzige Stimmberechtigte oder einen einzigen Stimmberechtigten handeln. An der Urne ist nur Mitgliedern des Stimmbüros das Mitwirken als Vertrauensperson gestattet. Die Vertrauensperson hat über den Inhalt der Stimmabgabe zu schweigen.

### **Art. 31** d. Verbot der Stellvertretung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--31}

1. Der Stimmberechtigte hat seine Stimme persönlich an der Urne abzugeben; Stellvertretung ist untersagt.
2. Bei brieflicher Stimmabgabe darf das verschlossene Stimmkuvert durch Drittpersonen zur Post, zum Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde oder zur Gemeindekanzlei gebracht werden.

### **Art. 31a** Verbotenes Vorgehen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--31a}

1. Das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Ändern von Stimm- und Wahlzetteln und das Verteilen schon ausgefüllter oder geänderter Stimm- und Wahlzettel ist verboten.

### **Art. 31b** Ungültige Stimm- und Wahlzettel, a. im Allgemeinen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--31b}

1. Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
   a. nicht amtlich sind;
   b. nicht für diese Abstimmung oder Wahl bestimmt sind;
   c. anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert sind;
   d. den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen;
   e. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
   f. …
   g. planmässig eingesammelt, ausgefüllt oder abgeändert sind;
   h. bei der persönlichen Stimmabgabe nicht abgestempelt sind;
   i. bei Wahlen mehr Namen enthalten, als Sitze zu vergeben sind.
…

### **Art. 31c** b. bei brieflicher Stimmabgabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--31c}

1. Bei brieflicher Stimmabgabe ist die Stimme überdies ungültig, wenn:
   a. sie nach Urnenschluss beim Stimmbüro eintrifft;
   b. der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt;
   c. der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist;
   d. für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere gleich oder nicht gleich lautende Stimm- oder Wahlzettel im Stimmkuvert sind;
   e. sich der Stimm- oder Wahlzettel in einem nichtamtlichen oder unverschlossenen Stimmkuvert befindet.

### **Art. 31d** Leere Stimm- und Wahlzettel sowie leere Stimmkuverts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--31d}

1. Als leer gilt ein Stimm- und Wahlzettel, auf dem sich keine Stimme befindet.
2. Enthält das Stimmkuvert für die Abstimmung oder Wahl keinen Stimm- oder Wahlzettel, wird dies als „nicht gestimmt“ oder „nicht gewählt“ gewertet.

### **Art. 32** Stimmbüro {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--32}

1. Der Gemeinderat wählt nach den Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderates für eine Amtsdauer von vier Jahren ein Stimmbüro. Die Zahl der ordentlichen und der Ersatzmitglieder richtet sich nach der Anzahl der jeweils aufzustellenden Urnen. Der Gemeinderat bezeichnet einen Präsidenten und einen Stellvertreter.
2. Die Leitung und Durchführung der Urnenabstimmungen werden einem Ausschuss aus dem Stimmbüro übertragen.
3. Bei jeder Urne müssen während der Urnenöffnungsdauer mindestens zwei Mitglieder des Stimmbüros anwesend sein und für den ordnungsgemässen Verlauf des Verfahrens sorgen.
4. Über die Abstimmung ist vom Stimmbüro ein Protokoll aufzunehmen, zu unterzeichnen und im Gemeindearchiv niederzulegen.
5. Der Gemeinderat kann nötigenfalls zusätzliche Stimmenzähler aufbieten.

## 4.2. Sachabstimmungen

### **Art. 33** Erläuternde Botschaft&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--33}

1. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat informiert die Stimmberechtigten über die Abstimmungsvorlagen. Sie beachten dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.
2. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erläutert die Abstimmungsvorlagen in einer kurzen, sachlichen Botschaft (Abstimmungserläuterungen), die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Sie enthält den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen.
3. Bei Volksbegehren und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Regierungsrat bzw. dem Gemeinderat mit; dieser berücksichtigt sie in seiner erläuternden Botschaft. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen.

### **Art. 33a** Initiativen mit Gegenantrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--33a}

1. Bei der Abstimmung über Initiativen und Gegenantrag werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erklären:
   a. ob er die Initiative dem geltenden Recht vorziehe;
   b. ob er den Gegenantrag dem geltenden Recht vorziehe;
   c. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, wenn sowohl Initiative als auch Gegenantrag angenommen werden.
2. Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden. Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.
3. Werden sowohl Initiative als auch Gegenantrag angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage.

### **Art. 34** Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--34}

1. Der Kantonsrat regelt das Abstimmungsverfahren durch Verordnung.

## 4.3. Wahlen

## 4.3.1. Grundsätze&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 35** Wahlverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--35}

1. Die Wahlen des Kantonsrates erfolgen nach dem Verhältniswahlverfahren, die übrigen Wahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren unter angemessener Berücksichtigung der Minderheiten.

### **Art. 35a** Rücktritte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--35a}

1. Rücktritte aus Behörden auf das Ende eines Amtsjahres sind in der Regel bis Ende November des Vorjahres bekannt zu geben.
2. Wird ein Behördemitglied während des Amtsjahres in eine andere Behörde gewählt oder in ein anderes öffentliches Amt berufen oder liegen berufliche, gesundheitliche oder andere wichtige Gründe vor, so kann der Kantonsrat den vom Volk gewählten Behördemitgliedern, der Regierungsrat den übrigen kantonalen Behördemitgliedern sowie der Gemeinderat den kommunalen Behördemitgliedern einen vorzeitigen Rücktritt während des Amtsjahres bewilligen.
3. Die vom Kantonsrat gewählten Behördemitglieder können ihren vorzeitigen Rücktritt gegenüber der Wahlbehörde aus denselben Gründen jederzeit auf das Monatsende erklären unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten.
4. Das Rücktrittsgesuch oder die Rücktrittserklärung ist der nach Art. 35a Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zuständigen Behörde einzureichen, gegebenenfalls über die betreffende administrative Aufsichtsbehörde.

## 4.3.2. Gesamterneuerungswahlen

### **Art. 36** Wahlvorschläge, a. Anzahl Namen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--36}

1. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreter zu wählen sind.
2. Sind mehrere Vertreter zu wählen, müssen die einzelnen Kandidatennamen untereinander in einer Kolonne aufgeführt werden.
3. Enthält ein Wahlvorschlag überzählige Namen, werden die letzten vom Gemeinderat gestrichen.

### **Art. 37** b. Einreichung, Bezeichnung und Angaben&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--37}

1. Die Wahlvorschläge können bis zum 41. Tag (dem sechstletzten Montag) vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei schriftlich eingereicht werden. Sie sind zu ihrer Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen mit einer Bezeichnung zu versehen.
2. Auf dem Wahlvorschlag sind die Kandidaten mit Namen, Vornamen, Beruf und Wohnadresse aufzuführen; nötigenfalls ist der Jahrgang anzugeben.

### **Art. 38** c. Unterzeichnung und Vertretung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--38}

1. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein.
2. Der Erstunterzeichner ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
3. Ein Stimmberechtigter darf für die gleiche Wahl nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
4. Er kann nach Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.

### **Art. 39** d. Rückzug {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--39}

1. Ein Wahlvorschlag kann bis zum 39. Tag (dem sechstletzten Mittwoch) vor dem Wahlsonntag von der erstunterzeichnenden Person im Einverständnis mit der vorgeschlagenen Person durch schriftliche Erklärung an den Gemeinderat wieder zurückgezogen werden.

### **Art. 40** e. Auflage {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--40}

1. Die Wahlvorschläge liegen vom 41. Tag (dem sechstletzten Montag) vor dem Wahlsonntag an in der Gemeindekanzlei oder, wo keine besteht, an einem vom Gemeinderat bekannt gegebenen, geeigneten Ort zur Einsichtnahme auf.

### **Art. 41** f. Einverständnis und Ablehnung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--41}

1. Dem Wahlvorschlag ist die Erklärung der vorgeschlagenen Person beizulegen, dass sie mit ihrer Kandidatur einverstanden ist.
2. Fehlt eine solche Erklärung, setzt der Gemeinderat der vorgeschlagenen Person eine Frist bis zum 39. Tag (dem sechstletzten Mittwoch) vor dem Wahlsonntag für eine allfällige Ablehnung.
3. Lehnt eine vorgeschlagene Person ab, so wird ihr Name von Amtes wegen auf dem Wahlvorschlag gestrichen.

### **Art. 42** g. mehrfach Vorgeschlagene&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--42}

1. Steht eine vorgeschlagene Person auf mehr als einem Wahlvorschlag, fordert der Gemeinderat sie auf, bis zum 39. Tag (dem sechstletzten Mittwoch) vor dem Wahlsonntag zu erklären, auf welchem Vorschlag ihr Name stehen bleiben soll. Erfolgt keine Erklärung, so entscheidet dies der Gemeinderat durch Los. Auf den andern Wahlvorschlägen ist dieser Name zu streichen.

### **Art. 43** Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--43}

1. Der Gemeinderat prüft die Wahlvorschläge auf die gesetzlichen Erfordernisse und auf die Gültigkeit der Unterschriften.
2. Er streicht die Namen nicht wählbarer Kandidatinnen und Kandidaten und setzt den unterzeichnenden Personen eine Frist bis zum 37. Tag (dem sechstletzten Freitag) vor dem Wahlsonntag, innert der sie Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene Vorgeschlagene einreichen, die Bezeichnung von Vorgeschlagenen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlages zum Zweck einer deutlichen Unterscheidung von andern Vorschlägen ändern können.

### **Art. 44** Bereinigte Wahlvorschläge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--44}

1. An den bereinigten Wahlvorschlägen darf nichts geändert werden.
2. Sie werden mit einer Ordnungsnummer versehen, die vom Gemeinderat auszulosen ist.
3. Der Gemeinderat lässt die Wahlvorschläge gruppenweise in der Reihenfolge ihrer Numerierung und in klar unterscheidbarer Anordnung unter der eingereichten Bezeichnung auf einen Wahlzettel drucken. Der Zusatz hinter den Kandidatennamen «bisher» oder «neu» ist gestattet.

### **Art. 45** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--45}

### **Art. 46** Ausübung des Wahlrechtes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--46}

1. Der Wähler darf nur jenen Kandidaten die Stimme geben, die auf dem Wahlzettel stehen.
2. …

### **Art. 47–49** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--47–49}

### **Art. 50** Zustandekommen der Wahl {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--50}

1. Für das Zustandekommen einer Wahl ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen und im zweiten Wahlgang das relative Mehr massgebend. Das absolute Mehr wird für alle Kandidaten einer Behörde gemeinsam ermittelt.
2. Vereinigen im ersten Wahlgang mehr Kandidaten als zu wählen sind oder Kandidaten, die nicht zugleich derselben Behörde angehören können, das absolute Mehr auf sich, so gelten jene mit der höheren Stimmenzahl als gewählt.

### **Art. 51** Zweiter Wahlgang {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--51}

1. Ein allenfalls notwendig werdender zweiter Wahlgang hat in der Regel fünf Wochen nach dem ersten Wahlgang stattzufinden.
2. Die im ersten Wahlgang nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden auf dem Wahlzettel des zweiten Wahlganges wieder aufgeführt, wenn sie nicht bis am Mittwoch nach dem ersten Wahlgang durch schriftliche Mitteilung an die Gemeindekanzlei auf ihre Kandidatur verzichten. Neue Wahlvorschläge sind spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang bei der Gemeindekanzlei einzureichen.
3. Die Bestimmungen von Art. 36 ff. dieses Gesetzes, ausgenommen Art. 39, werden sachgemäss angewendet; bei kantonalen Wahlen und kommunalen Gesamterneuerungswahlen bestimmt der Regierungsrat, bei kommunalen Einzelwahlen der Gemeinderat die erforderlichen Fristen.
4. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Gemeinderat durch das Los.

### **Art. 52** Stille Wahl, Ergänzungswahl {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--52}

1. Überschreitet die Gesamtzahl der Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Vertreter, werden die Kandidaten ohne Wahlverhandlung vom Gemeinderat als gewählt erklärt.
2. Ist die Gesamtzahl der Kandidaten geringer als die Zahl der zu wählenden Vertreter, werden zunächst die Kandidaten als gewählt erklärt. Für die unbesetzt gebliebenen Sitze finden Ergänzungswahlen nach den für die Hauptwahlen geltenden Vorschriften statt.
3. Sind keine Wahlvorschläge vorhanden, können die Wähler für beliebige wählbare Personen stimmen; es sind jene gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Gemeinderat durch das Los.

## 4.3.3. Übrige Wahlen

### **Art. 53** Einzelwahlen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--53}

1. Auf Einzelwahlen werden sachgemäss die Bestimmungen von Art. 36 ff. dieses Gesetzes über die Gesamterneuerungswahlen angewendet, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2. Wahlvorschläge, ausgenommen für die Nationalrats- bzw. die Ständeratswahl, dürfen auch mehr Namen enthalten, als Vertreter zu wählen sind.
3. Der Gemeinderat lässt im ersten Wahlgang die Namen der vorgeschlagenen Personen mit der angegebenen Bezeichnung in ausgeloster Reihenfolge auf einen Wahlzettel drucken. Auf dem Wahlzettel ist die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der betreffenden Behörde anzugeben.
4. Ein zweiter Wahlgang hat in der Regel innerhalb von fünf Wochen nach dem ersten Wahlgang stattzufinden.
5. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Gemeinderates zusammen mit den Gesamterneuerungswahlen durchgeführt wird.
6. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn innert sechs Monaten Gesamterneuerungswahlen stattfinden.

### **Art. 53a** Nationalratswahl {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--53a}

1. Acht Wochen vor dem Wahlsonntag fordert der Regierungsrat im Amtsblatt zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Nationalratswahl auf.
2. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
3. Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.
4. Die Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag (7. Montag) um 12.00 Uhr vor dem Wahlsonntag bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Wird bis zu diesem Zeitpunkt nur eine einzige gültige Kandidatur angemeldet, so erklärt der Regierungsrat die angemeldete Person als gewählt.

### **Art. 53b** Ständeratswahl {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--53b}

1. Die Wahl des Mitglieds des Ständerates erfolgt im gleichen Verfahren wie die Nationalratswahl. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmen erreicht.
2. Die Amtsdauer und das Amtsjahr des Mitgliedes des Ständerates entsprechen demjenigen des Nationalrates.

### **Art. 53c** Regierungsrats- und Gerichtswahlen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--53c}

1. Für die Wahlen der Mitglieder des Regierungsrates sowie der Präsidien und Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 36 ff. und 53 dieses Gesetzes, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2. Wahlkreis ist der Kanton. Die in der Abstimmungsgesetzgebung dem Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden durch den Regierungsrat wahrgenommen. Er kann in Kreisschreiben und Wahlanordnungen einzelne Aufgaben und Befugnisse an die Staatskanzlei übertragen.
3. …
4. Bei Wahlvorschlägen für Gerichtspräsidien ist die Erfüllung der gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen zu belegen. Für die Wahl muss der für das Stimmrecht (Art. 46 Abs. 1 KV) erforderliche Wohnsitz spätestens mit dem Amtsantritt gegeben sein.
5. Art. 52 Abs. 3 dieses Gesetzes findet für die Wahl von Gerichtspräsidien keine Anwendung.

## 4a. Volksbegehren und Referendum&nbsp;<strong>*</strong>

## 4a.1. Volksbegehren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 53d** Unterschriftenlisten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--53d}

1. Die Unterschriftenlisten für Volksbegehren dürfen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Sie haben zu enthalten:
   a. die Gemeinde, in welcher die unterzeichnenden Personen politischen Wohnsitz haben;
   b. den Wortlaut des Volksbegehrens mit Begründung;
   c. die Namen und Adressen eines mindestens dreiköpfigen Initiativkomitees sowie die Rückzugsberechtigten;
   d. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
   e. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis der Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht (Art. 282 Strafgesetzbuch) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 Strafgesetzbuch).
2. Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet jedes einzelne Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste.
3. Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste für Volksbegehren herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.

### **Art. 53e** Vorprüfung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--53e}

1. Das Initiativkomitee hat vor Beginn der Unterschriftensammlung bei kantonalen Volksbegehren durch die Staatskanzlei prüfen zu lassen, ob die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.
2. Das Vorprüfungsergebnis ist dem Initiativkomitee innert Monatsfrist mitzuteilen.

### **Art. 53f** Unterzeichnung der Liste {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--53f}

1. Wer ein Volksbegehren unterzeichnen will, muss auf der Unterschriftenliste Name, Vorname, Jahrgang und Adresse handschriftlich und leserlich eintragen sowie die eigenhändige Unterschrift anbringen.
2. Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Unterzeichnung durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namen der schreibunfähigen Person.
3. Auf der gleichen Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte aus der Gemeinde unterzeichnen, welche auf dem Kopf der Liste erwähnt ist.

### **Art. 53g** Einreichung, Stimmrechtsbescheinigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--53g}

1. Die Unterschriftenlisten sind gesamthaft bei kantonalen Volksbegehren der Staatskanzlei, bei kommunalen Volksbegehren der Gemeindekanzlei einzureichen.
2. Die Staatskanzlei bzw. die Gemeindekanzlei lässt die Stimmberechtigung der unterzeichnenden Personen durch die für das Stimmregister zuständige Instanz bescheinigen.
3. Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben.
4. Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen von Art. 53f dieses Gesetzes nicht erfüllt sind. Die Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung ist kurz zu begründen.
5. Hat eine stimmberechtigte Person mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
6. Die Unterschriftenlisten sind vertraulich zu behandeln und unterliegen nicht dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip.

### **Art. 53h** Zustandekommen, Gültigkeit, a. im Kanton {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--53h}

1. Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten den Formvorschriften entsprechen, ermittelt die Zahl der gültigen Unterschriften bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums und veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen im Amtsblatt.
2. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Volksbegehrens entscheidet der Kantonsrat.

### **Art. 53i** b. in den Gemeinden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--53i}

1. Bei kommunalen Volksbegehren obliegt die Prüfung im Sinne von Art. 53h Abs. 1 dieses Gesetzes der Gemeindekanzlei.
2. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit entscheidet der Gemeinderat.

### **Art. 53k** Rückzug {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--53k}

1. Ein Volksbegehren in Form der allgemeinen Anregung kann zurückgezogen werden, solange die zuständige Behörde diesem nicht von sich aus entsprochen hat.
2. In den übrigen Fällen ist der Rückzug bis zur Festsetzung der Volksabstimmung zulässig.
3. Der Rückzug ist gültig, wenn er von der Mehrheit der Rückzugsberechtigten beschlossen wurde. Er ist zu veröffentlichen.

### **Art. 53l** Volksmotion {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--53l}

1. Für die Volksmotion gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss. Sie kann jedoch in jedem Fall von einer einzelnen Person ausgehen.

## 4a.2. Referendum&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 53m** Unterschriftenlisten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--53m}

1. Die Unterschriftenlisten für Referenden dürfen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Sie haben zu enthalten:
   a. die Gemeinde, in welcher die unterzeichnenden Personen politischen Wohnsitz haben;
   b. die Bezeichnung des Erlasses oder Finanzbeschlusses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Kantonsrat bzw. den Gemeinderat;
   c. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis der Unterschriftensammlung für ein Referendumsbegehren fälscht (Art. 282 Strafgesetzbuch) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 Strafgesetzbuch).
2. Die Unterschriftenlisten dürfen weitere für die unterzeichnenden Personen informative Angaben enthalten.
3. Eine Rückzugsklausel ist nicht zulässig.
4. Art. 53d Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes gelten auch für Referenden.

### **Art. 53n** Ergänzende Bestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--53n}

1. Die für die Volksbegehren aufgestellten Bestimmungen über die Unterzeichnung der Liste (Art. 53f), deren Einreichung und die Stimmrechtsbescheinigung (Art. 53g) gelten sinngemäss auch für Referendumsbegehren.
2. Referendumsbegehren können nicht zurückgezogen werden.

### **Art. 53o** Zustandekommen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--53o}

1. Die Staatskanzlei bzw. die Gemeindekanzlei prüft, ob das Referendumsbegehren den verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen entspricht; sie ermittelt die Zahl der gültigen Unterschriften bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums und veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen im Amtsblatt.
2. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat ordnet gegebenenfalls die Volksabstimmung an.

## 5. Rechtsschutz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 54** Beschwerden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--54}

1. Abstimmungen des Kantons und der Gemeinde können durch schriftliche und begründete Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden:
   a. wegen Verletzungen des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde);
   b. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung (Abstimmungsbeschwerde).

### **Art. 54a** Beschwerdefrist {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--54a}

1. Die Beschwerde ist einzureichen:
   a. wegen Unregelmässigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Unregelmässigkeit Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss;
   b. gegen einen Entscheid, der zugestellt wird, innert drei Tagen nach erfolgter Zustellung;
   c. gegen einen Entscheid, der veröffentlicht wird, innert drei Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt.
2. Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit richtet sich in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss nach Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.
3. Die Beschwerde muss fristgerecht und eingeschrieben eingereicht werden oder fristgerecht der Beschwerdeinstanz übergeben worden sein.

### **Art. 54b** Beschwerdebefugnis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--54b}

1. Zur Einreichung der Stimmrechts- und der Abstimmungsbeschwerde sind die Stimmberechtigten befugt.
2. Bei einer Gemeindeversammlung vorgefallene Verfahrensmängel können als Beschwerdegründe nur geltend gemacht werden, wenn sie vom Beschwerdeführer in der Versammlung bei der Behandlung des betreffenden Geschäfts gerügt worden sind.

### **Art. 54c** Aufschiebende Wirkung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--54c}

1. Die Beschwerde hat während eines Abstimmungsverfahrens keine aufschiebende Wirkung, wohl aber nach dessen Abschluss. Die Beschwerdeinstanz kann abweichende Anordnungen treffen.

## 6. Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 55** Vollzugsvorschriften {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--55}

1. Der Kantonsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften durch Verordnung.

### **Art. 55a** Änderung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--55a}

1. ...:

### **Art. 56** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--56}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
   a. das Gesetz über die geheime Abstimmung bei eidgenössischen Wahlen und Volksentscheiden vom 30. April 1911,
   b. das Gesetz über das Abstimmungs- und Wahlverfahren in den Gemeinden vom 24. Mai 1959 ;
   c. der Kantonsratsbeschluss betreffend Ermächtigung des Regierungsrates zur Regelung des Verfahrens bei kantonalen Urnenabstimmungen vom 1. April 1922 ;
   d. die Verordnung über das Zeremoniell und das Verfahren an der Landsgemeinde (Landsgemeindeverordnung) vom 13. November 1975 .

### **Art. 57** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--57}

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

### **Art. 58** Vollzug {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.1--58}

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.