122.11
# Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte
(Abstimmungsverordnung, AV)
Vom 01.03.1974 (Stand 01.01.2018)

## 1. Stimmregister

### **Art. 1** Allgemeines und besonderes Stimmregister {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--1}

1. Die Einwohnergemeinde führt ein allgemeines Stimmregister, in das sie alle Einwohner aufnimmt, die in eidgenössischen oder kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
2. Zwischen eidgenössisch und kantonal Stimmberechtigten ist im allgemeinen Stimmregister deutlich zu unterscheiden.
3. Das allgemeine Stimmregister dient den andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Gemeinde als Grundlage bei der Führung ihrer besonderen Stimmregister.
4. Der Stimmregisterführer prüft, wer gemäss Verfassung und Gesetz stimmberechtigt und ins Stimmregister aufzunehmen ist und sorgt für laufende Nachführung.
5. Für Abschriften des allgemeinen Stimmregisters und zusätzliche Angaben können die Einwohnergemeinden eine Gebühr beziehen.

### **Art. 2** Bereinigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--2}

1. Das Stimmregister steht den stimmberechtigten Gemeindeeinwohnern zur Einsicht und Abschrift offen.
2. Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind. Nachher gilt das Stimmregister als geschlossen.
3. Beschwerden wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme ins Stimmregister sind beim Gemeinderat einzureichen.

### **Art. 3** Stimmregister für Auslandschweizer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--3}

1. Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizern in Zusammenarbeit mit andern Kantonen sicherstellen; er kann insbesondere den Vollzug der elektronischen Stimmabgabe durch eine Vereinbarung einem andern Kanton übertragen (sogenannte Beherbergungslösung).
2. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und regelt darin insbesondere:
   a. die für die elektronische Stimmabgabe nötigen Einzelheiten und Abweichungen von der Abstimmungsgesetzgebung;
   b. ob das Stimmregister für Auslandschweizer zentral bei der kantonalen Verwaltung, bei der Verwaltung der Einwohnergemeinde Sarnen oder dezentral geführt wird.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--4}

### **Art. 5** Aufsicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--5}

1. Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Führung des Stimmregisters aus.

## 2. Durchführung der Abstimmung

## 2.1. Allgemeines

## 2.1.1. Offene Abstimmungen

### **Art. 6** Bekanntgabe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--6}

1. Die erste Bekanntgabe einer Gemeindeversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag im Amtsblatt zu erfolgen. Die Gemeinden können durch Verordnung weitergehende Vorschriften erlassen, insbesondere über wiederholte und zusätzliche Publikation sowie über weitere Publikationsmittel.
2. Die dreiwöchige Frist ist eingehalten, wenn die Bekanntgabe einer Gemeindeversammlung, die an einem Freitag stattfindet, im drei Wochen vorher erscheinenden Amtsblatt erfolgt.

### **Art. 7** Hinweis auf Stimmrecht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--7}

1. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn einer Gemeindeversammlung auf die Vorschriften über das Stimmrecht hinzuweisen.

### **Art. 8** Stimmenzähler {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--8}

1. Der Versammlungsleiter bestimmt die Anzahl der Stimmenzähler und das Verfahren der Abzählung.
2. Bei jeder Art von Abstimmung haben die Stimmenzähler ihre Ergebnisse einzeln dem Versammlungsleiter zu melden.

### **Art. 9** Rückkommensanträge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--9}

1. Nach Erledigung eines Geschäftes können keine Rückkommensanträge mehr gestellt werden.
2. Ein Geschäft gilt nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Schlussabstimmung oder mit der Feststellung des Versammlungsleiters, dass keine Abstimmung erforderlich ist, als erledigt.

### **Art. 10** Schluss der Debatte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--10}

1. Die Gemeindeversammlung kann auf einen Ordnungsantrag hin beschliessen, die freie Diskussion über ein Geschäft abzubrechen.
2. Kommt ein solcher Beschluss zustande, haben noch die Antragsteller in der Reihenfolge ihrer Anträge das Wort.

## 2.1.2. Urnenabstimmungen

### **Art. 11** Stimmrechtsausweis, a. Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--11}

1. Der Stimmrechtsausweis enthält folgende zur Identifizierung erforderlichen Angaben über die Person des Stimmberechtigten: Name, Vorname, AHV-Nummer oder Jahrgang und Adresse.
2. Bei einer Gesamterneuerungswahl kann der Stimmrechtsausweis im Hinblick auf weitere Wahlgänge mit perforierten Talons versehen werden, von denen jeder zur Teilnahme an einem bestimmten Wahlgang berechtigt.

### **Art. 12** b. Nichterhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--12}

1. Beschwerden wegen Nichterhalt des Stimmrechtsausweises sind bis spätestens eine Woche vor dem Abstimmungssonntag beim Stimmregisterführer des Stimmortes anzubringen.
2. Der Stimmregisterführer erledigt die Beschwerde unter Vorbehalt des Weiterzuges an den Gemeinderat.
3. Nach Weiterzug an den Gemeinderat erlässt der Gemeindepräsident vorsorgliche Verfügungen.

### **Art. 13** c. Verlust {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--13}

1. Bei Verlust des Stimmrechtsausweises darf kein Ersatz ausgestellt werden.

### **Art. 14** Stimmmaterial {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--14}

1. Das amtliche Stimmmaterial besteht aus:
   a. dem Stimmkuvert;
   b. dem Stimmrechtsausweis;
   c. …
   d. dem Stimm- oder Wahlzettel;
   e. der Abstimmungsvorlage und der erläuternden Botschaft.
…
4. In der Gemeindekanzlei sind genügend weitere Botschaften zum Nachbezug bereitzuhalten.
5. In den Abstimmungslokalen sind Stimm- und Wahlzettel in genügender Anzahl zum Nachbezug bereitzuhalten.

### **Art. 15** Kostentragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--15}

1. Die Kosten der Herstellung von Stimmrechtsausweisen, Stimm- oder Wahlzetteln und Stimmkuverts trägt in kantonalen Angelegenheiten der Kanton.
2. …

### **Art. 16** Ausgestaltung des Stimmkuverts&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--16}

1. Das Stimmkuvert dient gleichzeitig für die Zustellung des Stimmmaterials sowie als amtliches und von der Gemeinde frankiertes Rücksendekuvert für die Stimmabgabe. Es enthält keine Angaben über die Stimmberechtigung.
2. Die Herstellung wird durch den Kanton veranlasst.
3. Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen über die Stimmkuverts und die darauf abgestimmten Stimmrechtsausweise erlassen.

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--17}

### **Art. 18** b. Unterzeichnung des Wahlvorschlages {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--18}

1. Ein schriftlicher Wahlvorschlag ist zu unterzeichnen.
2. Nebst der Unterschrift haben die Unterzeichner ihren Namen, Vornamen und ihre Adresse in Block- oder Maschinenschrift auf dem Wahlvorschlag anzugeben.

### **Art. 19** c. Ersatzvorschläge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--19}

1. Ersatzvorschläge werden an die Stelle amtlich gestrichener Kandidaten gesetzt.

### **Art. 20** d. Stimmabgabe bei Gesamterneuerungswahlen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--20}

1. Kandidaten, denen man die Stimme geben will, sind auf dem Wahlzettel mit einem Kreuz (x) zu bezeichnen.
2. Das Kreuz wird in das Rechteck geschrieben, das vor jedem Namen gedruckt ist.
3. Wahlzettel, auf denen Namen deutlich gestrichen sind, sind gültig.

### **Art. 21** e. zweiter Wahlgang {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--21}

1. Der Gemeinderat lässt die Namen der nicht gewählten Kandidaten, welche nicht auf ihre Kandidatur verzichten, in der Reihenfolge der erzielten Stimmen auf den Wahlzettel des zweiten Wahlganges drucken. Neue Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge der Einreichung am Schluss angefügt.
2. Haben mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, so richtet sich die Reihenfolge nach dem Alphabet.
3. Der Wahlzettel sowie der Stimmrechtsausweis, sofern dieser nicht bereits im Besitze des Stimmberechtigten ist, wird den Stimmbürgern spätestens eine Woche vor dem Wahlsonntag zugestellt.

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--22}

### **Art. 23** Stimmlokal, a. Einrichtung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--23}

1. Die Urnenabstimmungen finden in geeigneten Lokalen statt.
2. Das Lokal soll so beschaffen sein, dass die Stimmenden bequem und ohne Gefährdung des Stimmgeheimnisses ihr Stimmrecht ausüben können.

### **Art. 24** b. freier Zugang {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--24}

1. An den Zugängen zum Stimmlokal, welche die Stimmenden in und vor dem Gebäude zu begehen pflegen, darf keine Propaganda getrieben werden; insbesondere ist es verboten, Werbesachen zu verteilen oder Gaben und Unterschriften zu sammeln.

### **Art. 25** c. Ordnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--25}

1. Das Stimmbüro sorgt für Ruhe und Ordnung im Stimmlokal.
2. Diskussion und Propaganda im Stimmlokal sind untersagt.
3. Die Stimmenden dürfen sich im Stimmlokal nicht länger als nötig aufhalten.
4. Das Stimmbüro kann zur Wahrung der Ordnung polizeiliche Hilfe anfordern.

### **Art. 26** Mithilfe des Stimmbüros {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--26}

1. Ist der Stimmende des Schreibens nicht fähig oder sonstwie körperlich ausserstande, die Stimmabgabe persönlich zu vollziehen, so hat an seiner Stelle ein Mitglied des Stimmbüros nach seinen Weisungen zu handeln; andern Personen ist die Mitwirkung bei der Stimmabgabe untersagt.
2. Das zur Hilfeleistung zugezogene Mitglied des Stimmbüros hat über den Inhalt der Stimmabgabe zu schweigen.

### **Art. 27** Überwachung der Urne {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--27}

1. Zwei Mitglieder des Stimmbüros haben sich zu überzeugen, dass die Urne bei Beginn der Abstimmung leer ist.
2. …

### **Art. 28** Urnenöffnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--28}

1. Hauptabstimmungstag ist der Sonntag.
2. Der Gemeinderat setzt den Standort und die Öffnungszeiten der Urnen so an, dass möglichst alle Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnehmen können.

### **Art. 29** Abstimmungsbriefkasten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--29}

1. Der Gemeinderat bestimmt Anzahl und Standort der Abstimmungsbriefkasten und deren letzte Leerung.

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--30}

### **Art. 31** Urnenschluss {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--31}

1. Am Abstimmungssonntag werden die Urnen um 12.00 Uhr mittags geschlossen.
2. Die Urnen dürfen vor diesem Zeitpunkt zur Auszählung der Stimmen nicht geöffnet werden. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit des vorzeitigen Auszählens der brieflich abgegebenen Stimmen gemäss Art. 43 Abs. 3 dieser Verordnung.

### **Art. 31a** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--31a}

## 1.2. Vorgang der Stimmabgabe

### **Art. 32** Stimmabgabe an der Urne {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--32}

1. Die Stimmberechtigten geben den Stimmrechtsausweis den Stimmbüromitgliedern ab, welche im Zweifelsfall die Stimmberechtigung überprüfen dürfen.
2. Die Stimmberechtigten lassen durch ein Mitglied des Stimmbüros ihren Stimm- oder Wahlzettel auf der Rückseite mit dem Kontrollstempelaufdruck der Gemeinde versehen und legen den abgestempelten Stimm- oder Wahlzettel in die Urne.
3. Die Stimmabgaben an der Urne sind bis zur gemeinsamen Auszählung unter Wahrung des Stimmgeheimnisses sicher und getrennt von den brieflichen Stimmabgaben aufzubewahren.

### **Art. 33–34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--33–34}

### **Art. 35** Briefliche Stimmabgabe, a. Vorgehen der Stimmberechtigten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--35}

1. Wer brieflich stimmen will:
   a. legt den persönlich ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert;
   b. unterschreibt den Stimmrechtsausweis;
   c. klebt das Stimmkuvert zu;
   d. sendet das Stimmkuvert rechtzeitig per Post an die Gemeindekanzlei, gibt es während der Schalteröffnungszeit der Gemeindekanzlei ab oder wirft es in den Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde.

### **Art. 36** b. Vorarbeiten der Gemeindekanzlei und des Stimmbüros {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--36}

1. Der Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde ist regelmässig zu leeren. Die entnommenen Stimmkuverts sind zusammen mit denen, die bei der Gemeindekanzlei eingegangen sind, in einem Protokoll zu erfassen, in einer verschlossenen Urne oder in einem anderen gesicherten Behältnis aufzubewahren und spätestens am Abstimmungstag ungeöffnet zusammen mit dem Protokoll dem Stimmbüro zu übergeben.
2. Ein Mitglied des Stimmbüros trennt unter Mitwirkung von mindestens einem weiteren Mitglied die Stimmrechtsausweise von den Stimmkuverts und prüft die Stimmberechtigung.
3. Ein anderes Mitglied des Stimmbüros öffnet unter Mitwirkung von mindestens einem weiteren anderen Mitglied die Stimmkuverts. Die darin enthaltenen Stimm- und Wahlzettel sind sofort uneingesehen und unkontrolliert in eine Urne oder in ein gesichertes Behältnis zu legen.

### **Art. 36a** c. verspätet eingegangene Stimmkuverts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--36a}

1. Verspätet eingegangene Stimmkuverts werden nicht in die Auszählung einbezogen. Sie werden mit einem Eingangsvermerk versehen und sind ungeöffnet bis zur Erwahrung bzw. bis zum Ablauf der Beschwerdefrist aufzubewahren.

### **Art. 37–42** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--37–42}

## 3. Ermittlung und Erwahrung der Abstimmungsergebnisse&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 43** Gemeinsame Auszählung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--43}

1. Die Mitglieder des Stimmbüros zählen die Stimm- und Wahlzettel gemeinsam aus. Die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Beschleunigung der Zählarbeit im Rahmen des Bundesrechts und der Beizug von Dritten für zudienende Arbeiten sind erlaubt.
2. Die Mitglieder des Stimmbüros öffnen bei Beginn der Auszählung die Urne oder das gesicherte Behältnis mit den brieflich abgegebenen Stimmen.
3. Mit der Auszählung der brieflich abgegebenen Stimm- und Wahlzettel darf erst am Abstimmungssonntag begonnen werden. Teilergebnisse sind geheim zu halten. Das Präsidium des Stimmbüros sorgt durch geeignete Massnahmen für die Einhaltung der Geheimhaltung, insbesondere dass während der Auszählung keine Kontakte zu Dritten hergestellt werden.
4. Nach Urnenschluss werden die Stimm- und Wahlzettel in verschlossener Urne sowie die Stimmrechtsausweise von je zwei Mitgliedern des Stimmbüros zum gemeinsamen Zähllokal gebracht, wo die Stimm- und Wahlzettel der verschiedenen Urnen vermengt und ausgezählt werden.
5. Das Stimmbüro ermittelt das Ergebnis gesondert nach persönlichen und brieflichen Stimmabgaben.

### **Art. 44** Behandlung ungültiger Stimm- und Wahlzettel&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--44}

1. Der Entscheid über die Gültigkeit eines Stimm- und Wahlzettels ist vom Stimmbüro zu fällen.
2. Bei ungültig erklärten Stimm- und Wahlzetteln ist der Grund auf deren Rückseite anzugeben.

### **Art. 45** Nachzählung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--45}

1. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder ein gesetzwidriges Verhalten beim Auszählvorgang vor, so zählt das Stimmbüro das Ergebnis nach.

### **Art. 46** Absolutes Mehr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--46}

1. Das absolute Mehr wird wie folgt berechnet: Von der Zahl der abgegebenen Stimm- oder Wahlzettel werden die ungültigen und leeren abgezogen; die so ermittelte Stimmenzahl wird durch zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

### **Art. 46a** Losziehung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--46a}

1. Die Ziehung des Loses bei gleicher Stimmenzahl ist öffentlich und erfolgt manuell. Zur Losziehung sind die Kandidierenden mit gleicher Stimmenzahl einzuladen.
2. Sind in der gleichen Gemeinde Kandidaten gewählt, die aus verwandtschaftlichen Gründen nicht gleichzeitig derselben Behörde angehören dürfen, so gilt jener mit der höheren Stimmenzahl als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Gemeinderat durch Losziehung.
3. Wohnen die Kandidaten in verschiedenen Gemeinden, so entscheidet der Regierungsrat unabhängig von der erreichten Stimmenzahl durch Losziehung.

### **Art. 47** Protokoll {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--47}

1. Das Stimmbüro hat über die Abstimmung ein Protokoll auszufertigen.
2. Dies enthält insbesondere:
   a. den Gegenstand, das Datum und den Ort der Abstimmung;
   b. die Zahl der Stimmberechtigten;
   c. die Zahl der brieflichen Stimmabgaben;
   d. die Zahl der abgegebenen Stimm- und Wahlzettel;
   e. die Zahl der ungültigen und leeren Stimm- und Wahlzettel;
   f. die Zahl der in Betracht fallenden Stimm- und Wahlzettel;
   g. die Aufteilung der in Betracht fallenden Stimmen nach JA und NEIN bzw. nach den Namen der Kandidaten, auf welche sie gefallen sind;
   h. die Unterschriften des Präsidenten und eines Mitglieds des Stimmbüros.
3. Ein Doppel des Protokolls ist im Gemeindearchiv niederzulegen.

### **Art. 48** Mitteilung und Veröffentlichung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--48}

1. Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen meldet das Stimmbüro das Gemeindeergebnis sofort der Staatskanzlei.
2. Die Staatskanzlei veröffentlicht die gemeldeten Gemeindeergebnisse am Abstimmungssonntag als provisorisches Kantonsergebnis. Sie kann sie zudem als kantonale Zwischenergebnisse bekannt geben.
3. Das Stimmbüro überbringt das Protokoll entweder persönlich oder stellt es mit der Post zu.
4. Die Staatskanzlei veröffentlicht das definitive Kantonsergebnis im nächsten Amtsblatt (amtliche Veröffentlichung).
5. Bei Gemeindeabstimmungen sorgt das Stimmbüro für die Veröffentlichung des Gemeindeergebnisses am Abstimmungssonntag und die Gemeindekanzlei für die Veröffentlichung im nächsten Amtsblatt.
6. Gewählte werden bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen durch den Regierungsrat, bei Gemeindewahlen durch den Gemeinderat schriftlich benachrichtigt.

### **Art. 49** Aufbewahrung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--49}

1. Das Stimmbüro bewahrt die Stimmrechtsausweise sowie die eingelegten Stimm- und Wahlzettel der persönlichen Stimmabgaben gesondert von denjenigen der brieflichen auf.
2. Auf Verlangen sind sie der Staatskanzlei zuzustellen.
3. Die Stimm- und Wahlzettel sowie Stimmrechtsausweise sind bis zur Erwahrung bzw. bis zum Ablauf der Beschwerdefrist aufzubewahren.
4. Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen ordnet die Staatskanzlei, bei Gemeindeabstimmungen die Gemeindekanzlei, die Vernichtung an.
5. Der Regierungsrat kann zum Zwecke der statistischen Auswertung weitergehende Vorschriften erlassen.

### **Art. 49a** Erwahrung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--49a}

1. Bei kantonalen Abstimmungen stellt der Regierungsrat nach Ablauf der Beschwerdefrist das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung).
2. Der Erwahrungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

## 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 50** Ausführungsbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--50}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 51** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--51}

1. Die dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere:
   a. die Verordnung über die Ausübung des Stimmrechts an der Landsgemeinde und bei kantonalen Urnenabstimmungen vom 9. April 1934 , soweit sie die Urnenabstimmungen betrifft;
   b. die Verordnung über die Stimmabgabe bei kantonalen Abstimmungen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 6. April 1967;
   c. die Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses vom 6. März 1926.

### **Art. 51a–51c** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--51a–51c}

### **Art. 51d** Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 30. Juni 2017 {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--51d}

1. Die Gemeinden können mit Zustimmung der Staatskanzlei ihre Vorräte an bisherigen Zustell- und Rücksendekuverts aufbrauchen.
2. Sobald die Vorräte aufgebraucht sind, haben die Gemeinden das neue Stimmkuvert zu verwenden.
3. Soweit die Gemeinden bisherige Zustell- und Rücksendekuverts verwenden, sind diesbezüglich weiterhin die entsprechenden Vorschriften des bisherigen Rechts anwendbar.

### **Art. 52** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--122.11--52}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.
2. Sie ist in bezug auf die Artikel 33 bis 41 dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
3. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.