130.1
# Staatsverwaltungsgesetz
(StVG)
Vom 08.06.1997 (Stand 01.01.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

## 1.1. Grundsätze

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Staatsverwaltung, soweit andere Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten.
2. Zur Staatsverwaltung gehören:
   a. der Regierungsrat und die ihm nachgeordneten Behörden, Departemente und Amtsstellen;
   b. selbständige und unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen;
   c. Private, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind.
3. Dieses Gesetz wird auf die Gerichte und andern Justizbehörden angewendet, soweit sie nicht richterlich handeln und die Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation keine abweichenden Vorschriften enthält.
4. Die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Verfahrenskosten, gelten auch für die Gemeinden und andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

### **Art. 2** Leistungsauftrag und Arbeitsweise {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--2}

1. Die Staatsverwaltung erfüllt die Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Zweckmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
2. Ihre Organe (Behörden, Departemente und Amtsstellen) arbeiten bei gemeinsamen Aufgaben zusammen und wenden moderne Führungs- und Organisationsinstrumente an. Sie handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig.

### **Art. 3** Information {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--3}

1. Die Staatsverwaltung informiert von sich aus über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.

## 1.2. Verhältnis zum Kantonsrat

### **Art. 4** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--4}

1. Die Staatsverwaltung unterstützt den Kantonsrat bei der Ausübung seiner Befugnisse.

### **Art. 5** Regierungsrat {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--5}

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat von sich aus oder in dessen Auftrag Berichte, Anträge und Entwürfe. In den Erläuterungen zu Erlass- und Beschlussesentwürfen sind die wesentlichen Folgen darzustellen.

### **Art. 6** Departemente und Amtsstellen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--6}

1. Der Regierungsrat lässt durch die Departemente und Amtsstellen Sekretariats- und im Einzelfall Sachbearbeiterdienste für die vorberatenden Kommissionen leisten.
…

### **Art. 7** Stabsstellen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--7}

1. Das Kantonsratsgesetz bestimmt die Aufgaben der Staatskanzlei und des Ratssekretariats.
2. Die Finanzkontrolle steht als fachlich unabhängiges Fachorgan der Finanzaufsicht der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission des Kantonsrates zur Verfügung. Die Finanzhaushaltsverordnung bestimmt die Aufgaben im einzelnen.

## 1.3. &hellip;

### **Art. 8–14** &hellip; {#art_8–14 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--8–14}

## 2. Zuständigkeit und Organisation von Regierungsrat und Verwaltung

## 2.1. Regierungsrat

### **Art. 15** Kollegialbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--15}

1. Der Regierungsrat nimmt seine Aufgaben als Kollegialbehörde wahr.
2. Ist der Regierungsrat nicht mehr beschlussfähig, so wird er zum Entscheid für ein bestimmtes, nicht aufschiebbares Geschäft durch die Ratsleitung aus Mitgliedern des Kantonsrats soweit ergänzt, bis er wieder beschlussfähig ist.

### **Art. 16** Vorsitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--16}

1. Der Landammann leitet den Regierungsrat.
2. Der Landammann:
   a. sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst;
   b. bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet in strittigen Fragen;
   c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die Kantonsverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;
   d. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und schlägt gegebenenfalls dem Regierungsrat geeignete Massnahmen vor.
3. Der Landammann repräsentiert das Volk und vertritt den Regierungsrat nach aussen, sofern diese Aufgabe nicht dem Kollegium zufällt oder auf einzelne Mitglieder übertragen wird.
4. Die Stellvertretung obliegt dem Landstatthalter.

### **Art. 17** Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--17}

1. In dringlichen Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an.
2. Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, so entscheidet der Landammann durch Präsidialverfügung. Die Präsidialverfügung ist nachträglich dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

### **Art. 18** Departementsvorsteherin und Departementsvorsteher {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--18}

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates führt ein Departement der Staatsverwaltung.

### **Art. 19** Befugnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--19}

1. Der Regierungsrat übt seine verfassungsmässigen Befugnisse (Art. 76 KV) namentlich aus, indem er:
   a. die Staatstätigkeit leitet, plant und koordiniert;
   b. sicherstellt, dass die Staatsaufgaben zielgerichtet, rechtmässig, wirkungsvoll und dienstleistungsgerecht erfüllt werden;
   c. die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung laufend überprüft;
   d. die Organisation der Staatsverwaltung bestimmt, soweit sie nicht durch die Gesetzgebung festgelegt ist;
   e. die ihm zugewiesenen Wahlen und Anstellungen vornimmt und den Departementen im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Stellen das Personal zuteilt;
   f. die Vertretung des Staates in zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen bezeichnet.
2. Der Regierungsrat nimmt die Anstellung der Departementssekretärinnen und -sekretäre sowie der Amtsleiterinnen und -leiter selbst vor und bestimmt die Wahl- und Anstellungsbefugnisse der Departemente.
3. Der Regierungsrat kann für bestimmte Organisationseinheiten Leistungsaufträge erteilen und den dafür erforderlichen Grad der Eigenständigkeit bestimmen. Er kann die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen oder hiefür eine privatrechtliche Trägerschaft gründen, wenn eine wirtschaftliche und wirksame Aufgabenerfüllung gewährleistet ist und die öffentlichen Interessen gewahrt sind.
4. Der Regierungsrat sorgt für eine geeignete Verwaltungssteuerung, um die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der staatlichen Aufgabenerfüllung sowie die Arbeitsweise der zuständigen Amtsstellen laufend zu überprüfen.

### **Art. 20** Zusammenwirken mit Bund und Kantonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--20}

1. Der Regierungsrat vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, unter Vorbehalt der verfassungsmässigen Befugnisse des Kantonsrates (Art. 70 Ziff. 12 KV).
2. Der Regierungsrat wirkt mit andern Kantonen zusammen. Er kann insbesondere im Rahmen seiner Rechtsetzungs- und Verwaltungsbefugnisse mit ihnen Vereinbarungen abschliessen.
3. Die Departemente und Amtsstellen verkehren im Rahmen ihrer Zuständigkeit unmittelbar mit den Bundesstellen und den Stellen anderer Kantone.

### **Art. 20a** Programmvereinbarungen mit dem Bund {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--20a}

1. Der Regierungsrat ist im Rahmen von Verpflichtungs- sowie Budgetkrediten für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 20a des Subventionsgesetzes zuständig.
2. Er kann die Befugnis zum Abschluss von Programmvereinbarungen dem zuständigen Departement übertragen.

### **Art. 21** Staatskanzlei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--21}

1. Die Staatskanzlei ist allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und diesem administrativ unterstellt.

## 2.2. Departemente

### **Art. 22** Gliederung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--22}

1. Die Departemente werden in Ämter, Abteilungen und Dienststellen gegliedert. In diesem Gesetz werden Ämter, Abteilungen und Dienststellen unter dem Begriff Amtsstellen zusammengefasst.
2. Den Departementen können allgemeine Stabs- und Dienstleistungsstellen für die gesamte Staatsverwaltung unterstellt werden.
3. Das Departementssekretariat ist Stabsstelle des Departementes.

### **Art. 23** Befugnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--23}

1. Das zuständige Departement:
   a. nimmt die ihm zustehenden Anstellungen vor;
   b. erlässt Verfügungen und Entscheide im Verwaltungsverfahren, soweit keine andere Behörde zuständig ist;
   c. vertritt den Regierungsrat in Verwaltungsverfahren und in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 24** Zuständigkeit und Stellvertretung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--24}

1. Für das Departement handelt die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher.
2. Der Regierungsrat bezeichnet ein stellvertretendes Departement, wenn das zuständige Departement befangen oder Vorinstanz ist.
3. Ist die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher im Ausstand oder verhindert, so tritt an deren Stelle die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher des stellvertretenden Departementes.

### **Art. 25** Organisationsverordnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--25}

1. Der Kantonsrat regelt die Geschäftsordnung des Regierungsrates sowie die Organisation der Staatsverwaltung durch Verordnung. Er kann den Regierungsrat ermächtigen, die nähere Organisation der Departemente festzulegen sowie die nähere Organisation der Amtsstellen an das zuständige Departement weiter zu übertragen.

## 2.3. Finanzhaushalt

### **Art. 26–31** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--26–31}

## 3. Staatsdienst

## 3.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 32** Wählbarkeitsvoraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--32}

1. Für die Wahl in eine kantonale Verwaltungsbehörde muss der für das Stimmrecht (Art. 46 Abs. 1 KV) erforderliche Wohnsitz spätestens mit dem Amtsantritt gegeben sein. In kantonale Kommissionen können ausnahmsweise auch Fachleute berufen werden, welche die Stimmrechtsvoraussetzung im Kanton nicht erfüllen.

### **Art. 33** Amts- und Dienstpflichten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--33}

1. Wer im Staatsdienst steht:
   a. erfüllt seine Aufgaben dienstleistungsgerecht, zielgerichtet, wirtschaftlich und zweckmässig;
   b. eignet sich das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Wissen und Können an;
   c. unterlässt auch ausser Dienst alles, was die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen oder der Vertrauenswürdigkeit der Staatsverwaltung schaden könnte.

### **Art. 34** Vorzeitiger Rücktritt&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--34}

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--35}

### **Art. 36** Amtsgeheimnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--36}

1. Wer im Staatsdienst steht, unterliegt dem Amtsgeheimnis.
2. Geheimzuhalten sind Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder nach besonderer Vorschrift geheim sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip.
3. Das Amtsgeheimnis besteht nach der Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.
4. Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher kann die Bekanntgabe von Angelegenheiten, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, bewilligen oder anordnen.

### **Art. 37** Verbot der Geschenkannahme {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--37}

1. Wer im Staatsdienst steht, darf für seine amtliche Tätigkeit keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen oder annehmen.

### **Art. 38** Passives Wahlrecht von Angestellten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--38}

1. Als hauptamtliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis, bei welchem das passive Wahlrecht gemäss Art. 50 KV eingeschränkt ist, gilt ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von mindestens 60 Prozent oder mehr der Normalarbeitszeit.
2. Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, bedarf vor der Wahl in eine kantonale oder Gemeindebehörde, in welche die Wahl nicht bereits von Verfassung wegen ausgeschlossen ist, einer Bewilligung des Regierungsrates.
3. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn die Erfüllung der kantonalen Dienstpflichten in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht beeinträchtigt wird, namentlich bei:
   a. Angestellten, die bei Aufsichtsfunktionen des Kantons gegenüber Gemeindebehörden mitwirken oder
   b. Angestellten, die beim Kanton in einem gleichen oder ähnlichen Sachbereich tätig sind.

### **Art. 39** Arbeitsbedingungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--39}

1. Der Kanton sorgt als Arbeitgeber für zeitgemässe Arbeitsbedingungen.
2. Er fördert die berufliche Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der Staatsverwaltung.
3. Er schützt die Angehörigen der Staatsverwaltung gegenüber ungerechtfertigten Angriffen.

### **Art. 40** Mitwirkung der Personalvertretung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--40}

1. Der Kanton pflegt als Arbeitgeber die Sozialpartnerschaft.
2. Der Regierungsrat informiert die Vertretungen des Personals und hört diese an, bevor er Vorschriften erlässt oder ändert, welche die Rechtsstellung des Personals betreffen.
3. Der Regierungsrat wählt eine Personalkommission. Der Kantonsrat regelt Zusammensetzung und Aufgaben durch Verordnung.

### **Art. 41** Stellenplan {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--41}

1. Über die Schaffung oder Aufhebung von Personalstellen wird mit dem Budget, mit einer Sachvorlage oder durch Nachtragskredit entschieden.
2. Der Regierungsrat ist ermächtigt, zum Abbau eines Arbeitsüberhanges oder für die Erledigung besonderer Aufgaben zeitlich befristete Aushilfsstellen zu bewilligen.
3. Der Regierungsrat bestimmt den für die Stellenbewertung massgebenden Merkmalskatalog. Er entscheidet über die Bewertung und die Einstufung einer Stelle.

### **Art. 42** Sonderregelung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--42}

1. Eine von den allgemeinen Vorschriften über den Staatsdienst abweichende Regelung kann durch Vertrag getroffen werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen oder um neue Formen der Verwaltungsführung einzuführen. Das Dienstverhältnis untersteht im übrigen den Vorschriften über den Staatsdienst.

## 3.2. Dienstverhältnis

## 3.2.1. Regierungsrat

### **Art. 43** Vollamt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--43}

1. Die Mitglieder des Regierungsrates üben ihr Amt als Vollamt aus.

### **Art. 44** Unvereinbarkeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--44}

1. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder einen andern Beruf noch ein Gewerbe ausüben.
2. Sie dürfen den Verwaltungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und Organisationen nur angehören, wenn es im Interesse des Kantons nötig ist. Der Regierungsrat informiert über diese Tätigkeiten im Geschäftsbericht.

## 3.2.2. Staatspersonal

### **Art. 45** Art und Begründung des Dienstverhältnisses {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--45}

1. Das Dienstverhältnis des Staatspersonals wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet.
2. Bei Wahl durch das Volk oder den Kantonsrat schliesst der Regierungsrat mit den Bewerberinnen und Bewerbern vorsorglich einen öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag mit dem entsprechenden Wahlvorbehalt ab.
3. In besonderen Fällen kann ein zivilrechtlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, namentlich bei Aushilfspersonal, Lehr- oder Praktikumsverhältnissen oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Soweit dieser keine abweichende Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Obligationenrechts Anwendung.

### **Art. 46** Probezeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--46}

1. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
2. Die Probezeit kann vertraglich bis auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.
3. Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen auf die Probezeit verzichten oder eine kürzere Probezeit vereinbaren.

### **Art. 47** Beendigung des Dienstverhältnisses {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--47}

1. Das Dienstverhältnis endet durch:
   a. Kündigung beim unbefristeten Dienstverhältnis;
   b. Zeitablauf oder Kündigung beim befristeten Dienstverhältnis;
   c. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen;
   d. einvernehmliche Auflösung;
   e. Erreichen der Altersgrenze;
   f. vorzeitige Pensionierung;
   g. dauernde volle Arbeitsunfähigkeit;
   h. Tod.

### **Art. 48** Kündigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--48}

1. Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis seitens des Kantons oder der Angestellten gekündigt werden, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von:
   a. sieben Tagen während der ersten drei Monate;
   b. 20 Tagen ab dem vierten Monat.
2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis jederzeit auf das Monatsende gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen:
   a. drei Monate während der ersten sechs Dienstjahre;
   b. vier Monate ab dem siebten Dienstjahr.
3. Die kündigende Partei muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
4. Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Schutz bei missbräuchlicher Kündigung und bei Kündigung zur Unzeit gelten sinngemäss.

### **Art. 49** Auflösung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--49}

1. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar machen, kann das Dienstverhältnis beidseitig fristlos aufgelöst werden.
2. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Dienstverhältnis jederzeit schriftlich aufgelöst werden. Allfällige Entschädigungen an die Angestellten dürfen höchstens der Entschädigung bei ungerechtfertigter Beendigung des Dienstverhältnisses entsprechen.

### **Art. 50** Erreichen der Altersgrenze oder dauernde Arbeitsunfähigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--50}

1. Das Dienstverhältnis endet mit dem Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird.
2. In begründeten Fällen und sofern es im Interesse des Kantons liegt, können Dienstverhältnisse auch für die Zeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters fortgesetzt oder eingegangen werden, jedoch längstens bis zur Vollendung des 72. Altersjahrs. Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit dauert in diesen Fällen maximal 180 Tage.
3. Bei dauernder voller Arbeitsunfähigkeit endet das Dienstverhältnis mit dem Anspruch auf eine volle Invalidenrente.

### **Art. 51** Vorzeitige Pensionierung, a. vorzeitiger Altersrücktritt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--51}

1. Angestellte können sich zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze vorzeitig pensionieren lassen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt bereits die letzten zehn Jahre beim Kanton angestellt waren.
2. Sie haben für die Dauer der vorzeitigen Pensionierung einen Anspruch auf eine Überbrückungsrente im Umfang von 90 Prozent der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich die Überbrückungsrente anteilmässig.
3. Während der Dauer der vorzeitigen Pensionierung wird die Überbrückungsrente gekürzt, sofern das Gesamteinkommen aufgrund von Ansprüchen an Sozialversicherungen und haftpflichtige Dritte oder aus einem Ersatzerwerb zusammen mit der Überbrückungsrente mehr als 90 Prozent des früheren Einkommens beträgt.

### **Art. 52** b. Versetzung in den Ruhestand {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--52}

1. Wenn sachliche Gründe es erfordern, können Angestellte ausnahmsweise ab dem 60. Altersjahr unter Einhaltung der Kündigungsfrist in den Ruhestand versetzt werden.
2. Die dadurch entstehende Schmälerung der Vorsorgeleistungen kann zusätzlich zur Überbrückungsrente durch eine Einlage des Kantons in die Personalversicherungskasse ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
3. Während der Dauer des vorzeitigen Ruhestandes werden die Vorsorgeleistungen nach dieser Bestimmung gekürzt, sofern das Gesamteinkommen aufgrund von Ansprüchen an Sozialversicherungen und haftpflichtige Dritte oder aus einem Ersatzerwerb zusammen mit den Vorsorgeleistungen mehr als 90 Prozent des früheren Einkommens beträgt.

### **Art. 53** Folgen einer ungerechtfertigten Beendigung des Dienstverhältnisses {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--53}

1. Erweist sich die Beendigung eines Dienstverhältnisses im gerichtlichen Anfechtungsverfahren als ungerechtfertigt, so begründet dies einen Anspruch auf Entschädigung, sofern nicht ein neues Dienstverhältnis eingegangen wird. Ein Anspruch auf Fortführung des bisherigen oder Eingehung eines neuen Dienstverhältnisses besteht nicht.
2. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach den besonderen Umständen; sie beträgt höchstens sechs Monatsgehälter.
3. Bei ungerechtfertigter Versetzung in den Ruhestand entfallen Überbrückungsrenten oder Einlagen nach Art. 52 Abs. 2 dieses Gesetzes im Umfang der Entschädigung nach Absatz 2.
4. Bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung besteht überdies Anspruch auf Ersatz dessen, was Angestellte verdient hätten, wenn das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Die Angestellten müssen sich dabei anrechnen lassen, was sie infolge Beendigung des Dienstverhältnisses erspart haben und was sie durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen haben.

### **Art. 54** Wohnsitz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--54}

1. Wenn das Arbeitsverhältnis oder die Art des Dienstes es erfordern, kann die Anstellungsbehörde den Wohnsitz an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet verlangen oder eine Dienstwohnung zuweisen.
2. …

### **Art. 55** Aufgabenzuteilung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--55}

1. Die Anstellungsbehörde kann Angestellten zusätzliche oder neue Aufgaben zuweisen, wenn die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern und die Übernahme zumutbar erscheint.

### **Art. 56** Personalverordnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--56}

1. Der Kantonsrat regelt die Rechte und Pflichten der Angestellten im einzelnen, insbesondere die Teilzeitarbeit, die Nebenbeschäftigungen, den Lohn und die Sozialleistungen, Ferien und Urlaub und die berufliche Förderung durch Verordnung.

## 3.3. Kommissionstätigkeit

### **Art. 57** Mitgliedschaft und Dienstverhältnis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--57}

1. Die Mitgliedschaft in einer nebenamtlichen Behörde oder in einer Kommission begründet in der Regel kein Dienstverhältnis.
2. Der Regierungsrat kann mit einzelnen Kommissionsmitgliedern zur Erfüllung besonderer Aufgaben über den Rahmen der allgemeinen Kommissionstätigkeit hinaus ein Dienstverhältnis oder ein Auftragsverhältnis begründen.
3. Das Dienstverhältnis untersteht, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird, den Vorschriften über den Staatsdienst.

### **Art. 58** Behördenverordnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--58}

1. Der Kantonsrat regelt die Entschädigung der nebenamtlichen Behörden und Kommissionen sowie das Dienstverhältnis von Kommissionsmitgliedern im einzelnen durch Verordnung.

## 3.4. Vorsorge

### **Art. 59** Versicherung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--59}

1. Der Kanton versichert die in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglieder der Behörden sowie die Angestellten gegen:
   a. die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod;
   b. Berufs- und Nichtberufsunfälle.
   c. …
2. Der Kanton kann für die berufliche Vorsorge eine selbständige oder unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt errichten oder sich einer privaten Versicherungseinrichtung anschliessen.
3. Der Kantonsrat regelt durch Verordnung:
   a. die berufliche Vorsorge im einzelnen, insbesondere die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglieder der Behörden sowie der Angestellten,
   b. die Beiträge der in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglieder der Behörden sowie der Angestellten an die Nichtberufsunfallversicherung,
   c. die Lohnfortzahlung, die Krankentaggeldversicherung und die Beteiligung der in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglieder der Behörden sowie der Angestellten an der Krankentaggeldversicherung.

### **Art. 60** Abgangsentschädigung, a. Behördemitglieder {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--60}

1. Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten voll- und hauptamtlichen Behördemitglieder sowie nebenamtliche Behördemitglieder, für welche die im Amt bezogene Entschädigung einen wesentlichen Einkommensbestandteil bildet, haben Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern sie sich vor dem Übertritt in den Ruhestand und vor Ablauf der Amtszeitbeschränkung für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen, unverschuldeterweise aber nicht wiedergewählt werden.
2. Die Abgangsentschädigung beträgt je nach geleisteten Amtsjahren höchstens sechs Monatslöhne. Im Umfang der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge entfällt die Abgangsentschädigung.

### **Art. 61** b. Angestellte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--61}

1. Werden Angestellte ohne persönliches Verschulden entlassen, so besteht Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern das 50. Altersjahr und 20 Dienstjahre erfüllt sind. Die Abgangsentschädigung kann auch ohne Bezug auf Alter und Dienstjahre gewährt werden, wenn eine Stelle aufgehoben werden muss und dies für die Angestellten eine besondere Härte bedeutet.
2. Die Abgangsentschädigung wird vom Regierungsrat festgelegt und beträgt je nach geleisteten Amtsjahren höchstens sechs Monatslöhne. Der Kantonsrat regelt die Abstufung durch Verordnung.
3. Ein Anspruch auf die Abgangsentschädigung entfällt:
   a. in dem Umfang, als ein Anspruch auf Entschädigung aus ungerechtfertigter Beendigung des Dienstverhältnisses oder aus beruflicher Vorsorge besteht;
   b. wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird;
   c. infolge Arbeitsunfähigkeit;
   d. bei Tod;
   e. bei Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses.

## 4. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsbeschwerdeverfahren

## 4.1. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 62** Ausstand {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--62}

1. Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn in sinngemässer Anwendung der Zivilprozessordnung ein Ausstandsgrund vorliegt.
2. …

### **Art. 63** Feststellung des Sachverhalts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--63}

1. Die Behörde oder Amtsstelle stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Beteiligten sind zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Die Feststellung des Sachverhaltes kann insbesondere erfolgen durch Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen, Einvernahme von Zeugen, durch Beizug von amtlichen Berichten, Urkunden und Sachverständigen sowie durch Augenschein.

### **Art. 64** Fristen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--64}

1. Für die Berechnung von Fristen, deren Erstreckung, den Fristenstillstand sowie die Wiederherstellung gelten, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren sinngemäss.

### **Art. 65** Elektronischer Rechtsverkehr {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--65}

1. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen im Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Schriftverkehr auf elektronischem Weg erfolgen kann. Soweit es die Gemeinden betrifft, sind diese vorher anzuhören.
2. Er kann Bestimmungen über die Zustellung von Verfügungen und den Fristenlauf beim elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung und -archivierung erlassen.

### **Art. 66** Vollstreckung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--66}

1. Ist eine Verfügung auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder Unterlassung gerichtet, so kann die Vollstreckung auf Kosten des Pflichtigen auf dem Weg der Ersatzvornahme oder durch amtlichen Zwang, notfalls mit Hilfe der Polizei erfolgen.

## 4.2 Verwaltungsbeschwerdeverfahren

### **Art. 67** Weiterziehbarkeit und Berechtigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--67}

1. Sofern die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt, kann gegen Verfügungen der Amtsstellen beim Departement, gegen Verfügungen und Entscheide des Departementes oder von Kommissionen beim Regierungsrat innert 20 Tagen Beschwerde erhoben werden.
2. Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Vor- und Zwischenentscheide sind nach Massgabe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation selbstständig anfechtbar. Im Übrigen sind sie nur mit dem Endentscheid anfechtbar.
3. Zur Beschwerde ist berechtigt:
   a. wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
   b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch die Gesetzgebung dazu ermächtigt ist.

### **Art. 68** Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--68}

1. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht durch besondere Vorschrift oder durch die verfügende Behörde aus wichtigen Gründen entzogen wird.
2. Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen.
3. Nach Einreichung einer Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten.
4. In dringenden Fällen ist die Präsidentin oder der Präsident bzw. das mit der Instruktion der Beschwerde betraute Mitglied der Beschwerdeinstanz ermächtigt, die aufschiebende Wirkung zu entziehen, zu erteilen oder eine andere vorsorgliche Massnahme zu ergreifen.

### **Art. 69** Überprüfungsbefugnis {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--69}

1. Die Beschwerdeinstanz hat die volle Überprüfungsbefugnis, bei Beschwerden gegen Beschlüsse von Gemeindeversammlungen und Gemeinderäten aber nur, soweit dies die Gesetzgebung vorsieht.
2. Die Beschwerdeinstanz kann zugunsten des Beschwerdeführers über dessen Rechtsbegehren hinausgehen; zuungunsten der beschwerdeführenden Partei darf die angefochtene Verfügung nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit geändert werden.

## 4.3. Ergänzendes Recht

### **Art. 70** Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--70}

1. Der Kantonsrat regelt das Verwaltungs- und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren im weiteren durch Verordnung.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 71** Übergangsbestimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--71}

1. Der Landsgemeindebeschluss über Beiträge an die berufliche Vorsorge der Arbeitnehmer des Kantons vom 29. April 1984 gilt bis zur Neuregelung der Beiträge an die berufliche Vorsorge durch Verordnung.
2. Der Kantonsrat trifft durch Verordnung für die im Amt stehenden Mitglieder des Regierungsrates bezüglich der Vorsorgeversicherung nach Art. 59 dieses Gesetzes eine Übergangsregelung.

### **Art. 72** Änderung bisherigen Rechts, a. Steuergesetz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--72}

1. ...

### **Art. 73** b. Schulgesetz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--73}

1. ...

### **Art. 74** c. Gesundheitsgesetz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--74}

1. ...

### **Art. 75** d. Beurkundungsgesetz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--75}

1. ...

### **Art. 76** e. Tierseuchengesetz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--76}

1. ...

### **Art. 77** f. Haftungsgesetz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--77}

1. ...

### **Art. 78** g. Einführungsgesetz Zivilgesetzbuch {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--78}

1. ...

### **Art. 79** h. Wasserbaupolizeigesetz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--79}

1. ...

### **Art. 80** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_80 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--80}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
   a. das Gesetz über die Zuteilung der Aufgaben der Departemente und Festsetzung der Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden vom 6.Juni 1971 ;
   b. das Besoldungsgesetz vom 25. April 1920 ;
   c. das Gesetz über die Abänderung des Besoldungsgesetzes vom 24. Mai 1959;
   d. der Kantonsratsbeschluss über die Interpretation von Art. 50 der Kantonsverfassung (passives Wahlrecht der hauptamtlichen kantonalen Beamten und Angestellten) vom 16. Dezember 1993 .

### **Art. 81** Inkrafttreten {#art_81 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.1--81}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.