130.3
# Haftungsgesetz
(HG)
Vom 24.09.1989 (Stand 01.03.2015)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Haftung für Schaden, den Organe des Gemeinwesens (Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten) in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursachen.

### **Art. 2** Organe, a. des Gemeinwesens {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--2}

1. Als Organe gelten:
   a. die Behörden- und Kommissionsmitglieder des Gemeinwesens;
   b. die öffentlich-rechtlichen Angestellten des Gemeinwesens;
   c. die zivilrechtlichen Angestellten des Gemeinwesens, soweit sie mit einer hoheitlichen Tätigkeit betraut sind.

### **Art. 3** b. Private {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--3}

1. Dieses Gesetz findet auf private Schadenverursacher keine Anwendung.
2. Wenn Privaten die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe übertragen wurde, haftet das Gemeinwesen. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen sowie der Rückgriff auf die schadenverursachenden Auftragnehmer.

### **Art. 4** c. Andere Haftungsbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--4}

1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit die Haftung durch Bundesrecht oder besonderen kantonalen Erlass geregelt ist.
2. Das Gemeinwesen haftet nach Massgabe dieses Gesetzes jedoch solidarisch mit dem Zivilstandsbeamten und seiner Aufsichtsbehörde, dem Handelsregisterführer und seiner Aufsichtsbehörde sowie dem Betreibungs- und dem Konkursbeamten.

### **Art. 5** Ergänzendes Recht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--5}

1. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, gilt das Schweizerische Obligationenrecht als ergänzendes kantonales Recht.

## 2. Haftung des Gemeinwesens

### **Art. 6** Haftung aus rechtswidriger Tätigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--6}

1. Das Gemeinwesen haftet für den Schaden, den seine Organe Dritten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit widerrechtlich zufügen.
2. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Schädiger zu.
3. Das Gemeinwesen leistet Genugtuung, sofern die dafür im Schweizerischen Obligationenrecht aufgestellten Bedingungen erfüllt sind.

### **Art. 7** Haftung aus rechtmässiger Tätigkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--7}

1. Für Schaden, den Organe des Gemeinwesens Dritten rechtmässig zufügen, haftet das Gemeinwesen, wenn einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.

### **Art. 8** Einschränkung der Haftung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--8}

1. Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide kann nicht in einem Haftungsverfahren überprüft werden.
2. Für Schaden aus falscher Auskunft haftet das Gemeinwesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der handelnden Person.

### **Art. 9** Haftung mehrerer Gemeinwesen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--9}

1. Hat eine im Dienst mehrerer Gemeinwesen stehende Person Schaden zugefügt, so haften diese solidarisch, wenn die amtliche Tätigkeit nicht ausschliesslich einzelnen Gemeinwesen zuzurechnen ist.
2. Die beteiligten Gemeinwesen tragen den Schaden nach Massgabe ihres Interesses an der Amtshandlung.

### **Art. 10** Verjährung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--10}

1. Die Schadenersatzforderung gegen das Gemeinwesen verjährt mit Ablauf von zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des haftpflichtigen Gemeinwesens, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
2. Stellt die schädigende Handlung ein strafbares Verhalten dar, für welches das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
3. Die Verjährung kann auch durch schriftliche Geltendmachung der Schadenersatzforderung beim Gemeinwesen unterbrochen werden.

### **Art. 11** Verwirkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--11}

1. Lehnt das Gemeinwesen die Schadenersatzforderung ab, so verwirkt diese, wenn nicht innert sechs Monaten seit der Zustellung dieser Mitteilung verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 62 GOG) angehoben wird. Im ablehnenden Entscheid ist auf die Rechtsfolge der Verwirkung hinzuweisen.
2. Absatz 1 gilt sinngemäss auch bei Staatshaftungsklagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen und die beim Kantonsgericht anzuheben sind.

### **Art. 12** Haftung aus Zivilrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--12}

1. Soweit das Gemeinwesen als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet es nach dessen Bestimmungen.

## 3. Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten gegenüber dem Gemeinwesen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--13}

1. Die Behördemitglieder oder Angestellten haften für den Schaden, den sie dem Gemeinwesen direkt oder indirekt durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflichten zugefügt haben, und zwar auch nach Ende des Dienstverhältnisses.
2. Haben mehrere Behördemitglieder oder Angestellte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens. Von den Mitgliedern einer Behörde wird vermutet, dass sie an deren Handlungen teilgenommen haben, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen.

### **Art. 14** Rückgriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--14}

1. Hat das Gemeinwesen einem Geschädigten Ersatz geleistet, so kann es auf die Behördemitglieder oder Angestellten Rückgriff nehmen, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben.
2. Haben mehrere Behördemitglieder oder Angestellte den Schaden nachweisbar gemeinsam verschuldet, so sind sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens zu belangen.

### **Art. 15** Verzicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--15}

1. Das Gemeinwesen kann auf seine Forderung gegenüber Behördemitgliedern oder Angestellten verzichten, wenn dies unter Würdigung der Umstände als gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere der Hergang der Schädigung, die bisherige Amtsführung und eine allfällige finanzielle Notlage der Behördemitglieder oder Angestellten zu beachten.

### **Art. 16** Benachrichtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--16}

1. Das Gemeinwesen benachrichtigt die Behördemitglieder oder Angestellten, gegen die ein Rückgriff in Frage steht, sobald jemand von ihm Schadenersatz begehrt.
2. Versäumt das Gemeinwesen die Benachrichtigung, so werden die Behördemitglieder oder Angestellten in dem Masse vom Rückgriff befreit, indem sie beweisen, dass bei Benachrichtigung ein geringerer Ersatz hätte geleistet werden müssen.

### **Art. 17** Unentgeltliche Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--17}

1. Die Behördemitglieder oder Angestellten haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung erfüllt sind.

### **Art. 18** Verjährung, Verwirkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--18}

1. Der Schadenersatz- bzw. Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens verjährt mit Ablauf von zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und der haftpflichtigen Behördemitglieder oder Angestellten, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
2. Lehnen die Behördemitglieder oder Angestellten den Schadenersatz- bzw. Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens ab, so verwirkt dieser, wenn nicht innert sechs Monaten seit der Zustellung dieser Mitteilung verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 62 GOG) angehoben wird.

### **Art. 19** Geltendmachung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--19}

1. Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche gegen Behördemitglieder oder Angestellte werden durch deren Wahlbehörde geltend gemacht.
2. Abweichend sind zur Geltendmachung zuständig:
   a. der Kantonsrat, wenn sich die Ansprüche gegen einen Regierungsrat richten;
   b. der Regierungsrat, wenn die Wahl durch das Volk oder den Kantonsrat erfolgt oder wenn sich die Ansprüche gegen einen Kantonsrat oder Gemeinderat richten;
   c. der Gemeinderat, wenn die Wahl durch die Gemeindeversammlung erfolgt.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 20** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--20}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Verantwortlichkeitsgesetz vom 13. Wintermonat 1869 aufgehoben.

### **Art. 21** Übergangsregelung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--21}

1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf Haftungsansprüche, die nach seinem Inkrafttreten entstehen.
2. Für die Verjährung von Ansprüchen sind in jedem Fall die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

### **Art. 22** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.3--22}

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.