130.4
# Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen
(Behördengesetz, BehG)
Vom 03.09.1999 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--1}

1. Dieses Gesetz regelt:
   a. die Entlöhnung des Regierungsrates und der Gerichtspräsidien;
   b. die Entschädigung der nebenamtlichen Behörden;
   c. die Entschädigung der Kommissionen.
2. Für nebenamtliche Organe, deren Entschädigung nicht in diesem Gesetz geregelt wird, sind die Vorschriften für das Staatspersonal gemäss Staatsverwaltungsgesetz sinngemäss anwendbar.

## 1. Gesetzgebende Behörden

## 1.1. Ständerat

### **Art. 2** Entlöhnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--2}

1. Das Mitglied des Ständerates wird wie das Mitglied des Nationalrates entlöhnt. Der Kanton erbringt sämtliche Leistungen, die nicht der Bund trägt.

## 1.2. Kantonsrat

### **Art. 3** Mitglieder des Kantonsrates {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--3}

1. Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten Taggelder, welche die Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates, das Aktenstudium und die Spesen abgelten. Sie betragen für die Mitglieder aus Engelberg Fr. 230.– für den halben Tag und Fr. 320.– für den ganzen Tag, für die Mitglieder aus Lungern Fr. 210.– bzw. Fr. 300.– sowie für die Mitglieder der übrigen Gemeinden Fr. 200.– bzw. Fr. 290.–. 15 Prozent dieser Taggelder gelten als pauschale Entschädigung der Spesen.
2. Für Verpflichtungen ausserhalb von Obwalden und Nidwalden wird zusätzlich das Bahnbillett erster Klasse vergütet. Ergänzend gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung.
3. Für kantonsrätliche Kommissionen gelten die Ansätze gemäss Art. 11 dieses Gesetzes (übrige Behörden und Kommissionen).
4. Der Kantonsrat legt für die Anschaffung und den Unterhalt persönlicher IT-Infrastruktur eine jährliche Informatikentschädigung fest.

### **Art. 4** Präsidialzulagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--4}

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrates erhält eine jährliche, pauschale Präsidialentschädigung von Fr. 4 000.–, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident von Fr. 800.–.

## 2. Ausführende Behörden

### **Art. 5** Entlöhnung des Regierungsrates {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--5}

1. Der Lohn eines Mitgliedes des Regierungsrates für ein Vollamt (100 Prozent) entspricht 110 Prozent des Maximallohnes der Funktionsstufe 10 des Verwaltungskaders.

### **Art. 6** Entschädigungen und Zulagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--6}

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates erhält monatlich eine pauschale Entschädigung für Spesen und Repräsentationskosten je nach Wohnort von Fr. 900.– bis Fr. 1 600.–. Damit sind alle Spesen mit Ausnahme von Verpflichtungen ausserhalb von Obwalden und Nidwalden pauschal abgegolten. Für Verpflichtungen ausserhalb der Kantone Obwalden und Nidwalden gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung.
2. Zusätzlich erhält der Landammann eine monatliche Zulage von Fr. 700.– und der Landstatthalter von Fr. 300.–.

### **Art. 7** Einkünfte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--7}

1. Honorare, wie beispielsweise für Mandate in Verwaltungsräten oder interkantonalen Gremien, die dem Mitglied des Regierungsrates von Amtes wegen durch Dritte zufallen, gehen an den Kanton.
2. Entschädigungen, wie Taggelder, Spesen und Funktionszulagen, fallen unmittelbar dem Mitglied des Regierungsrates zu.

### **Art. 8** Berufliche Vorsorge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--8}

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates tritt der Vorsorgeeinrichtung bei, die für die kantonale Verwaltung bestimmt ist, und erhält im Versicherungsfall deren reglementarische Leistungen.
…

### **Art. 8a** Sparversicherung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--8a}

1. Zu Gunsten der Mitglieder des Regierungsrates besteht für die Dauer ihrer Amtszeit eine Sparversicherung.
2. Der Kanton und die Mitglieder des Regierungsrates leisten an die Sparversicherung einen Jahresbeitrag von je drei Prozent des jeweiligen Lohnes gemäss Art. 5 dieses Gesetzes.
3. Die Einlagen werden zum Mindestzinssatz gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verzinst. Der Zins wird jeweils Ende Jahr zum Kapital geschlagen.
4. Die gesamten aufgezinsten Einzahlungen werden den Sparversicherten auf den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Regierungsrat ausbezahlt. Im Todesfall wird der Betrag den Hinterbliebenen ausgerichtet.

## 3. Richterliche Behörden

### **Art. 9** Entlöhnung der Gerichtspräsidien {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--9}

1. Der Lohn der Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte für ein Vollamt (100 Prozent) entspricht in Prozenten des Maximallohnes der Funktionsstufe 10 des Verwaltungskaders:
   a. Ober- und Verwaltungsgerichtspräsidium
   b. geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium
   c. weitere Kantonsgerichtspräsidien
   d. Präsidium der Steuerrekurskommission
2. Der Bereitschaftsdienst des Kantonsgerichtspräsidiums (als Einzelgericht für Zwangsmassnahmen) wird mit Fr. 7 500.– pro Jahr entschädigt.

### **Art. 10** Besoldung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--10}

1. Die nebenamtlichen Mitglieder von richterlichen Behörden erhalten Taggelder, welche die Teilnahme an den Gerichtssitzungen und die Spesen abgelten. Sie betragen für die Mitglieder aus Engelberg Fr. 230.– für den halben Tag und Fr. 320.– für den ganzen Tag, für die Mitglieder aus Lungern Fr. 210.– bzw. Fr. 300.– sowie für die Mitglieder der übrigen Gemeinden Fr. 200.– bzw. Fr. 290.–. 15 Prozent dieser Taggelder gelten als pauschale Entschädigung der Spesen.
2. Für Verpflichtungen ausserhalb von Obwalden und Nidwalden wird zusätzlich das Bahnbillett erster Klasse vergütet. Ergänzend gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung.
3. Zusätzlich werden für die nebenamtlichen Vizepräsidien der Gerichte die folgenden Zulagen pro Jahr gewährt:
   a. Obergericht
   b. Verwaltungsgericht
   c. Kantonsgericht
4. Übernimmt ein Mitglied des Gerichts ausnahmsweise in einer Sache das Gerichtspräsidium, so erhält es eine Zulage bis höchstens Fr. 1 600.–, welche durch das Gericht im Einzelfall festgelegt wird.

### **Art. 10a** Aktenstudium {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--10a}

1. Das entsprechende Gericht setzt die Entschädigung für das Aktenstudium bis höchstens Fr. 400.– einheitlich je Richterin bzw. je Richter und je Fall fest. Bei Prozessen mit ausserordentlichem Zeitaufwand, insbesondere wenn in einem Fall ein nochmaliges Aktenstudium notwendig ist, kann die Entschädigung für das Aktenstudium höchstens auf Fr. 800.– festgelegt werden.
2. Im Lohn der Gerichtspräsidien ist die Entschädigung für das Aktenstudium inbegriffen.

## 4. Übrige Behörden und Kommissionen

### **Art. 11** Sitzungsgelder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--11}

1. Die nebenamtlichen Behördemitglieder und die Kommissionsmitglieder erhalten Taggelder, welche die Teilnahme an Sitzungen, das Aktenstudium und die Spesen abgelten. Sie betragen für die Mitglieder aus Engelberg Fr. 150.– für den halben Tag und Fr. 200.– für den ganzen Tag, für die Mitglieder aus Lungern Fr. 130.– bzw. Fr. 180.– sowie für die Mitglieder der übrigen Gemeinden Fr. 120.– bzw. Fr. 170.–. 25 Prozent dieser Taggelder gelten als pauschale Entschädigung der Spesen.
2. Die Präsidentin oder der Präsident einer nebenamtlichen Behörde oder Kommission erhält für jede Sitzung eine Zulage von Fr. 100.–.
3. Der Regierungsrat kann für ausserordentliche Aufwendungen von Kommissionsmitgliedern, mit denen kein Dienstverhältnis besteht, im Einzelfall eine zusätzliche Zulage bestimmen.
4. Für Verpflichtungen ausserhalb von Obwalden und Nidwalden wird das Bahnbillett erster Klasse vergütet. Ergänzend gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung.

### **Art. 12** Kantonaler Führungsstab {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--12}

1. Angestellte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehen für ihre Mitarbeit im kantonalen Führungsstab keine Zulagen und Entschädigungen. Die Einsatzzeit gilt als Arbeitszeit.
2. Für externe Fachleute legt der Regierungsrat die Entschädigung im Einzelfall fest. Er berücksichtigt dabei den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe und die Verantwortung sowie allfällig entstehende Stillstandskosten bei Selbstständigerwerbenden.

## 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Ergänzendes Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--13}

1. Soweit dieses Gesetz einen bestimmten Fall nicht regelt, gilt bei Dienstverhältnissen ergänzend das kantonale Personalrecht sinngemäss.

### **Art. 14** Übergangsbestimmungen zum Behördengesetz vom 3. September 1999&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--14}

1. Zur Ergänzung der reglementarischen Vorsorgeleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes schliesst das zuständige Departement für die bisherigen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder des Regierungsrates eine Zusatzversicherung von zehn Prozent des versicherten Lohnes ab. Der Kanton zahlt die hälftige Prämie.
2. Den bisherigen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitgliedern des Regierungsrates werden die Altersrenten, die sie ab diesem Zeitpunkt gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes erwerben, bis zur Höhe der Altersrenten, die sie gemäss Art. 5 und 6 der Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten vom 27. Oktober 1971 hätten erwerben können, aufgebessert. Für die Berechnung des Rentenanspruchs nach alter Regelung (Art. 5 und 6) gelten 90 Prozent des aktuellen Bruttolohnes als anrechenbare Besoldung.
3. Die früheren sowie die bisherigen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder des Regierungsrates erhalten keine Überbrückungsrente.
4. Der Regierungsrat kann in Fällen, in denen ein Anspruch auf Altersrenten gemäss Art. 5 und 6 der Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten vom 27. Oktober 1971 besteht, eine Abgeltung im Sinne einer Freizügigkeitsregelung oder einer ganzen oder teilweisen Kapitalauszahlung vereinbaren.
5. …

### **Art. 14a** Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 2. Dezember 2001 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--14a}

1. Die Sparversicherung nach Art. 8a dieses Gesetzes gilt für die Mitglieder des Regierungsrates ab 1. Juli 2002.
2. Für die Berechnung des Rentenanspruchs nach Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten ab 1. Juli 2002 72 Prozent des aktuellen Bruttolohnes als anrechenbare Besoldung.

### **Art. 15** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--15}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
   a. die Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten vom 27. Oktober 1971, mit Ausnahme der Artikel 5 und 6 (Übergangsregelung in Bezug auf die Altersrenten);
   b. Ausführungsbestimmungen über die Entschädigungen der Präsidenten der kantonalen Kommissionen vom 7. November 1989;
   c. Ausführungsbestimmungen über die Reise- und Verpflegungsentschädigungen an die Mitglieder des Regierungsrates vom 24. März 1992;
   d. Ausführungsbestimmungen über die Reise- und Verpflegungsentschädigungen an die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte und der Kommissionen vom 24. März 1992;
   e. ....

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--130.4--16}

1. In Bezug auf die Sitzungsgelder (Art. 3, Art. 10 und 11) tritt dieses Gesetz rückwirkend auf den 1. Juni 1999 in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen gelten rückwirkend ab dem 1. Juli 1999. Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.