131.111
# Ausführungsbestimmungen zum Publikationsgesetz
Vom 04.11.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Erscheinungstermin {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.111--1}

1. Das Amtsblatt erscheint wöchentlich jeweils am Donnerstag.
2. In Ausnahmefällen oder bei besonderer Dringlichkeit kann die Staatskanzlei für einzelne Bekanntmachungen einen anderen oder zusätzlichen Erscheinungstag festgelegen.

### **Art. 2** Technische Störungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.111--2}

1. Bei technischen Störungen des Amtsblattportals erfolgen die Bekanntmachungen auf der Webseite des Kantons.
2. Die Öffentlichkeit ist in angemessener Weise über die Publikationsform zu informieren.
3. Auf ausserordentliche Publikationen ist nach Behebung der technischen Störung im Amtsblatt hinzuweisen. Die nachträgliche Veröffentlichung von Bekanntmachungen löst keinen neuen Fristenlauf aus.

### **Art. 3** Gebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.111--3}

1. Die Gebühr für die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt Obwalden beträgt Fr. 30.–. Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Staatssekretariat für Wirtschaft.
2. Bei kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen wird die Publikationsgebühr nur erhoben, wenn diese die Publikationsgebühr Dritten weiterverrechnen können.

### **Art. 4** Private Anzeigen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.111--4}

1. Im Amtsblatt werden keine privaten Anzeigen aufgenommen.