131.411
# Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz
(AB kRHG)
Vom 07.01.2025 (Stand 01.02.2025)

### **Art. 1** Amtliche Register {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.411--1}

1. Das kantonale Registerharmonisierungsgesetz gilt für die Daten:
   a. des Einwohnerregisters;
   b. des Stimmregisters;
   c. des Gebäude- und Wohnungsregisters;
   d. des Betriebs- und Unternehmensregisters;
   e. des allgemeinen Adressverzeichnisses.

### **Art. 2** Daten des Einwohnerregisters {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.411--2}

1. Auf der kantonalen Datenplattform werden die Identifikatoren und Merkmale gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister geführt.

### **Art. 3** Daten des Stimmregisters {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.411--3}

1. Auf der kantonalen Datenplattform werden die in eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten mit Namen, Vornamen, Adresse, Versichertennummer oder Jahrgang aufgenommen.

### **Art. 4** Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.411--4}

1. Im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister werden die Identifikatoren und Merkmale gemäss dem Merkmalskatalog des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters sowie der Zustelladresse der Liegenschaftsverwaltung oder der Eigentümerschaft geführt.

### **Art. 5** Strassenverzeichnis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.411--5}

1. Im Strassenverzeichnis werden sämtliche Strassennamen geführt.
2. Das Strassenverzeichnis wird von den Einwohnergemeinden laufend nachgeführt.

### **Art. 6** Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.411--6}

1. Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein kantonales Betriebs- und Unternehmensregister.
2. Im kantonalen Betriebs- und Unternehmensregister werden die bundesrechtlich vorgesehenen Personenidentifikatoren oder Unternehmensnummern geführt, namentlich:
   a. die Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters gemäss der eidgenössischen Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV);
   b. die Unternehmensidentifikationsnummer (UID) gemäss dem Bundesgesetz über die Unternehmensidentifikationsnummer (UIDG).
3. Das kantonale Betriebs- und Unternehmensregister wird mit Meldungen aus dem eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregister nachgeführt.
4. Der Inhalt des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters kann an das eidgenössische Betriebs- und Unternehmensregister weitergegeben werden.

### **Art. 7** Allgemeines Adressverzeichnis {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.411--7}

1. Der Kanton betreibt auf der kantonalen Datenplattform ein allgemeines Adressverzeichnis, in welchem Merkmale von natürlichen Personen und Unternehmen gespeichert werden, die in keinem anderen kantonalen Register geführt werden.

### **Art. 8** Datensperre {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.411--8}

1. Sperrvermerke in den Registern werden in die kantonale Datenplattform übernommen.

### **Art. 9** Abgeltung Datenbezug durch Dritte {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.411--9}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement legt im Einzelfall die Gebühren für den Datenbezug durch Dritte nach den Grundsätzen der kantonalen Gebührengesetzgebung fest.

### **Art. 10** Beiträge des Bundes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.411--10}

1. Die vom Bund entrichteten Beiträge für die Ein- und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren werden zum Betrieb der kantonalen Datenplattform verwendet.
2. Die Gemeinden werden bei der Finanzierung des Betriebs der kantonalen Datenplattform im Umfang dieser Bundesbeiträge entlastet.

### **Art. 11** Betriebsorganisation GWR {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.411--11}

1. Das Informatikleistungszentrum Obwalden – Nidwalden (ILZ) ist die Koordinationsstelle für das Gebäude- und Wohnungsregister.
2. Es ist Ansprechpartner für das Bundesamt für Statistik und definiert die Qualitätsstandards gemäss den Vorgaben des Bundesrechts.

### **Art. 12** Verwendung der Versichertennummer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--131.411--12}

1. Folgende Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Kantonsverwaltung oder den Gemeindeverwaltungen angehören, und die durch Bundesrecht, kantonales Recht oder kommunales Recht oder durch Vertrag mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, dürfen die Versichertennummer systematisch anwenden, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben erforderlich ist:
   a. eOperations CH für den Datenaustausch im Rahmen eUmzugCH;
   b. Ausgleichskasse des Kantons Obwalden;
   c. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV Obwalden Nidwalden;
   d. Nidwaldner Sachversicherung, Feuerwehrinspektorat;
   e. Krebsregister Zentralschweiz;
   f. Informatikleistungszentrum Obwalden – Nidwalden (ILZ);
   g. Auslandschweizer-Register eVERA;
   h. Regionaler Sozialdienst Obwalden (RSD);
   i. Serafe eCH-0201 BAKOM.