133.21
# Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren
(Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV)
Vom 29.01.1998 (Stand 01.01.2020)

## 1. Gemeinsame Bestimmungen

## 1.1. Allgemeines

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--1}

1. Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen fest; abweichende Absprachen zwischen Behörden, Amtsstellen und Parteien sind unbeachtlich.
2. Die Behörde oder Amtsstelle prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
3. Hält sie sich für unzuständig, so leitet sie die Eingabe an die zuständige Instanz weiter und teilt dies der absendenden Person mit.

### **Art. 2** Rechtshilfe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--2}

1. Die Verwaltungsbehörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden sowie der andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.
2. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über die Auskunfts- und Anzeigepflicht, den Datenschutz und das Steuergeheimnis.

### **Art. 2a** Verfügung über Realakte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--2a}

1. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
   a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
   b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
   c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2. Die Behörde entscheidet durch Verfügung.

### **Art. 3** Parteien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--3}

1. Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung berührt wird, ein schutzwürdiges Interesse hat und sich am Verfahren beteiligt oder daran von Amtes wegen beteiligt wird.
2. Im Beschwerdeverfahren ist Partei:
   a. wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will,
   b. jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will.
3. Am Beschwerdeverfahren ist die Vorinstanz wie eine Partei beteiligt.

### **Art. 4** Vertretung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--4}

1. Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2. Bei Kollektiveingaben oder gleichlautenden Einzeleingaben ist eine Vertretung anzugeben. Erfolgt dies nicht innert angemessener Frist, so bezeichnet die Behörde oder Amtsstelle eine Vertretung aus dem Kreis der Personen, welche die Eingabe gemacht haben.

### **Art. 5** Feststellung des Sachverhalts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--5}

1. Die Behörde oder Amtsstelle bzw. ein von ihr mit der Feststellung des Sachverhalts betrautes Mitglied oder eine betraute Person stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und trifft die hiefür erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
2. Das Beweisverfahren erfolgt in sinngemässer Anwendung der Zivilprozessordnung.

## 1.2. Verfahrensgrundsätze

### **Art. 6** Anhörung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--6}

1. Die Behörde oder Amtsstelle hört die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet.
2. Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde oder Amtsstelle stattdessen vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung öffentlich auflegen und gleichzeitig im Amtsblatt bekanntmachen, dass Einwendungen innert einer angemessenen Frist erhoben werden müssen.
3. Die Behörde oder Amtsstelle kann auf die Anhörung verzichten:
   a. bei nicht selbständig anfechtbaren Vor- und Zwischenentscheiden;
   b. wenn Gefahr im Verzuge ist;
   c. soweit den Parteibegehren entsprochen wird;
   d. bei Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind;
   e. bei Vollstreckungsverfügungen.

### **Art. 7** Akteneinsicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--7}

1. Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, wie Eingaben von Parteien, Vernehmlassungen von Behörden oder Amtsstellen, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke und Niederschriften eröffneter Verfügungen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern.
2. Die Akteneinsicht erfolgt am Sitz der verfügenden Behörde oder Amtsstelle oder einer von diesen bezeichneten Stelle. Eine Partei kann gegen Kostenersatz von den Akten durch die Amtsstelle Kopien herstellen lassen oder in deren Einvernehmen selbst herstellen, soweit dies für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führt.
3. Die Zustellung von Akten erfolgt nur an Anwältinnen und Anwälte und sofern die Zustellung nicht einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand darstellt.
4. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde oder Amtsstelle von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

### **Art. 8** Mitwirkungsrechte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--8}

1. Die Parteien oder ihre Vertretungen haben das Recht, der Befragung von Auskunftspersonen oder Zeugen beizuwohnen, ergänzende Fragen zu stellen und an amtlichen Augenscheinen teilzunehmen. Eine Verhandlung oder ein Augenschein braucht nicht verschoben zu werden, weil eine am Verfahren beteiligte Person an der Teilnahme verhindert ist.

### **Art. 9** Parteivorbringen und Beweisanerbieten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--9}

1. Die Behörde oder Amtsstelle nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
2. Sie würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen und Beweismittel.
3. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.

### **Art. 10** Inhalt der Verfügung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--10}

1. Eine Verfügung muss enthalten:
   a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde oder Amtsstelle und die Namen der Behördemitglieder, die in den Ausstand getreten sind;
   b. den Sachverhalt und die Begründung, unter Angabe der angewendeten Vorschriften;
   c. die Verfügungsformel;
   d. die Festlegung der Kosten und der Kostentragungspflicht;
   e. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel, mit Angabe von Frist und Instanz (Rechtsmittelbelehrung);
   f. die Adressatinnen oder Adressaten;
   g. das Datum der Beschlussfassung und des Versands;
   h. die Unterschrift, ausser bei Massenverfügungen.

### **Art. 11** Eröffnung von Verfügungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--11}

1. Die Behörde oder Amtsstelle eröffnet Verfügungen den Parteien und weiteren am Verfahren beteiligten Privaten sowie Behörden und Amtsstellen schriftlich.
2. Verfügungen werden grundsätzlich durch die Post zugestellt.
2a. Verfügungen können ohne Begründung eröffnet werden. In diesem Fall ist Art. 112 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes anwendbar.
3. Die Behörde oder Amtsstelle kann eine Verfügung ohne Begründung im Amtsblatt eröffnen:
   a. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland aufhält und in der Schweiz keine Zustelladresse bezeichnet hat;
   b. an eine Vielzahl von Beteiligten, die sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.

### **Art. 12** Berichtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--12}

1. Die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann jederzeit erfolgen. Sie ist den Parteien sofort mitzuteilen.

### **Art. 13** Widerruf {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--13}

1. Die Behörde oder Amtsstelle oder ihre Aufsichtsbehörde kann eine Verfügung jederzeit ändern oder aufheben, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn dies wichtige öffentliche Interessen gebieten.
2. Erleidet eine Person, die im Vertrauen auf die Verfügung gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, so hat sie Anspruch auf Entschädigung, wenn sie am Widerruf kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Organ die widerrufene Verfügung getroffen hat.

### **Art. 14** Aktenaufbewahrungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--14}

1. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung sind die Verfahrensakten während mindestens 20 Jahren an geeigneter Stelle aufzubewahren.
2. Originalurkunden sind den Parteien auf Verlangen zurückzuerstatten.

## 2. Verwaltungsbeschwerdeverfahren

### **Art. 15** Beschwerdeerhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--15}

1. Die Beschwerde ist schriftlich und im Doppel bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.
2. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurze Begründung sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
3. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so ist der beschwerdeführenden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen mit der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten entschieden, oder wenn Antrag, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

### **Art. 16** Beschwerdeinstruktion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--16}

1. Die Instruktion der Beschwerde ist Sache des Präsidenten bzw. der Präsidentin oder des damit betrauten Behördemitglieds.
2. Die Beschwerdeinstanz bzw. deren Kanzlei teilt den am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten sowie allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich mit, dass Beschwerde erhoben wurde, und orientiert sie gleichzeitig über die instruierende Behörde oder Person.

### **Art. 17** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--17}

1. Kann auf die Beschwerde eingetreten werden und erweist sie sich nicht als offensichtlich unbegründet, stellt die instruierende Behörde oder Person der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien oder andern Beteiligten eine Kopie der Beschwerde zu und fordert sie zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung innert angemessener Frist auf.
2. Die Vorinstanz hat der instruierenden Behörde oder Person innert derselben Frist die Akten zuzustellen.
3. Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

### **Art. 18** Neue Verfügung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--18}

1. Die Vorinstanz kann in der Regel bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2. Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.

### **Art. 19** Vergleichsvorschlag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--19}

1. Die instruierende Behörde oder Person ist berechtigt, den Parteien eine gütliche Regelung vorzuschlagen, sofern das materielle Recht dies zulässt.

### **Art. 20** Beschwerdeentscheid {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--20}

1. Bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung entscheidet in der Regel die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst.
2. Ist der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt oder ist die angefochtene Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen worden, so kann die Beschwerdeinstanz die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen.

### **Art. 21** Zustellung des Beschwerdeentscheids {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--21}

1. Der Beschwerdeentscheid ist der beschwerdeführenden Person, der Vorinstanz und weiteren am Beschwerdeverfahren Beteiligten schriftlich zuzustellen.

## 3. Rechtsbehelfe

### **Art. 22** Wiedererwägung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--22}

1. Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Begehren einer Partei durch die Behörde oder Amtsstelle in Wiedererwägung zu ziehen, falls
   a. eine gegenüber dem Tatbestand des ersten Entscheides wesentlich veränderte Sachlage vorliegt oder die gesuchstellende Person für die Beurteilung der Verhältnisse erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anruft, die früher nicht bekannt waren oder die sie in jenem Verfahren nicht geltend machte, weil sie dazu nicht in der Lage war oder weil dafür keine Veranlassung bestand;
   b. die Verfügung durch eine strafbare Handlung beeinflusst worden ist;
   c. die Behörde oder Amtsstelle sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden hat oder zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen.
2. Lehnt die Behörde oder Amtsstelle die Wiedererwägung ab, so kann dieser Entscheid angefochten werden.

### **Art. 23** Aufsichtsbeschwerde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--23}

1. Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde oder Amtsstelle im öffentlichen Interesse als erforderlich erscheinen lassen, können der Aufsichtsbehörde jederzeit angezeigt werden, sofern der Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder die Erhebung einer Beschwerde nicht möglich ist.
2. Wer anzeigt, hat vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte. Die Behörde oder Amtsstelle hat aber Auskunft über die Erledigung der Anzeige zu geben.
3. Die Gemeinwesen tragen die Kosten für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde.

## 4. Verfahrenskosten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 23a** Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--23a}

1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteientschädigungen.
2. Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Schreibgebühren usw.), den Beweiskosten und andern Barauslagen der Behörde oder Amtsstelle.
3. Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und das notwendige, besonders aufwendige Erscheinen der Parteien vor Behörden, Amtsstellen und Sachverständigen.

### **Art. 23b** Kostenbevorschussung, a. für amtliche Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--23b}

1. Die Behörde oder Amtsstelle kann von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen.
2. Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist, wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

### **Art. 23c** b. für Beweiskosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--23c}

1. Die Behörde oder Amtsstelle kann von der interessierten Partei, die im Falle eines ihr ungünstigen Entscheides voraussichtlich kostenpflichtig würde, für kostspielige Beweisvorkehren, namentlich Gutachten, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
2. Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet, ist die Beweisvorkehr nur durchzuführen, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.

### **Art. 23d** Kostenentscheid {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--23d}

1. Die Behörde oder Amtsstelle legt in ihrer Verfügung zu Lasten der pflichtigen Partei oder Vorinstanz die Verfahrenskosten nach den Bemessungsgrundsätzen des Allgemeinen Gebührengesetzes fest.
2. Wenn die Rechtsmittelinstanz die angefochtene Verfügung aufhebt oder ändert, kann sie die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu festsetzen und verlegen.

### **Art. 23e** Amtliche Kosten, a. Grundsätze der Verlegung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--23e}

1. Die Partei hat die amtlichen Kosten zu tragen:
   a. im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, wenn sie den Entscheid in ihrem eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat;
   b. im Einspracheverfahren, wenn sie mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben hat;
   c. im Rechtsmittelverfahren, wenn sie unterliegt oder auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde.
2. Der Rückzug eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs wird einer Abweisung gleichgestellt.
3. Kosten, die eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren oder verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln verursacht, gehen zu ihren Lasten, auch wenn sie obsiegt.
4. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid nach Art. 11 Abs. 2a dieser Verordnung sind von derjenigen Partei oder Vorinstanz zu tragen, die um die Begründung ersucht hat.

### **Art. 23f** b. Kostenpflicht der Vorinstanz und Befreiung oder Ermässigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--23f}

1. Einer Vorinstanz werden keine amtlichen Kosten auferlegt, ausser wenn das Gemeinwesen unter eigenem Namen als Partei beteiligt ist, oder der beteiligten Behörde oder Amtsstelle grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen.
2. Die Behörde oder Amtsstelle kann die amtlichen Kosten ermässigen oder auf die Kostenauflage verzichten, wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn besondere Gründe, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der Streitfrage, dies rechtfertigen.
3. Wenn eine kostenpflichtige Partei nur teilweise unterliegt, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt.

### **Art. 23g** c. Gebührenrahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--23g}

1. Für die amtlichen Kosten gilt der Gebührenrahmen der Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz.

### **Art. 23h** Parteientschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--23h}

1. Wenn an Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, wird der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt oder Rückzug erklärt, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen, die jedoch höchstens Fr. 5 000.– beträgt. In ausserordentlichen Fällen kann die Entschädigung ohne Bindung an diese Bemessungsgrenze festgelegt werden.
2. Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zu Last fallen, wird der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen.
3. Massgebend für die Festsetzung der Parteientschädigung sind die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 23i** Kostenerlass {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--23i}

1. Die entscheidende Behörde oder Amtsstelle kann einer bedürftigen Partei die ihr auferlegten amtlichen Kosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

## 5. Vollstreckung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 24** Vollstreckbarkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--24}

1. Verfügungen und Beschwerdeentscheide sind vollstreckbar, wenn sie nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, die Frist dazu unbenützt verstrichen ist oder wenn keine aufschiebende Wirkung besteht.

### **Art. 25** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--25}

1. Die Vollstreckung einer Verfügung oder eines Beschwerdeentscheids obliegt in der Regel der ersten Instanz.
2. Das Inkasso der Kosten des Beschwerdeverfahrens obliegt der Beschwerdeinstanz.

### **Art. 26** Verhältnismässigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--26}

1. Sofern keine Dringlichkeit besteht, sind die Ersatzvornahme und der amtliche Zwang unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches anzudrohen.

## 6. Ergänzendes Recht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 27** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--27}

1. Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren.

## 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 28** Änderung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--28}

1. ...

### **Art. 29** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--29}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Weisungen des Regierungsrates zum Verwaltungsverfahren (Akteneinsichtsrecht und rechtliches Gehör) vom 28. August 1984 aufgehoben.

### **Art. 30** Hängige Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--30}

1. Diese Verordnung findet auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind.
2. Verfahrenshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Gültigkeit.

### **Art. 31** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--133.21--31}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. Sie untersteht dem fakultativen Referendum.