134.1
# Gesetz über die Gerichtsorganisation
(GOG)
Vom 22.09.1996 (Stand 01.04.2022)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

## 1.1. Gerichtsbehörden

### **Art. 1** Obergericht, a. Grundsatz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--1}

1. Das Obergericht ist die oberste Gerichtsbehörde des Kantons.
2. Es ist auch mit den Aufgaben des Verwaltungsgerichts betraut.
3. Es gliedert sich in eine Abteilung Obergericht und eine Abteilung Verwaltungsgericht.

### **Art. 1a** b. Präsidium, Mitglieder und Besetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--1a}

1. Das Obergericht besteht aus mehreren Präsidien (den Präsidentinnen oder den Präsidenten) und sechzehn Mitgliedern.
2. Der Kantonsrat wählt aus den Mitgliedern des Gerichts für die Abteilungen Obergericht und Verwaltungsgericht je ein Vizepräsidium (eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten).
3. Es tagt in Dreierbesetzung, für die Zuteilung der Richterinnen und Richter zu den Abteilungen sowie in besonderen Fällen in Fünferbesetzung. Die Präsidentinnen oder Präsidenten amten nicht gleichzeitig in gleicher Sache.
4. Das Obergericht regelt in einem Reglement die Besetzung.
5. Die Richterinnen und Richter einer Abteilung können bei Bedarf auch in der jeweils anderen Abteilung amten.

### **Art. 1b** c. Geschäftsleitung, Geschäftsverteilung und Stellvertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--1b}

1. Der Kantonsrat wählt jeweils für vier Jahre eines der Gerichtspräsidien als geschäftsleitendes Obergerichtspräsidium.
2. Das geschäftsleitende Obergerichtspräsidium vertritt das Obergericht nach aussen und besorgt die Geschäftsleitung des Gerichts. Ihm obliegt auch die Gerichtsverwaltung.
3. Die Gerichtspräsidien regeln die Verteilung der Geschäfte und weitere organisatorische Fragen durch Reglement. Folgende Grundsätze sind dabei zu beachten:
   a. es sind den Präsidien ganze Aufgabengebiete abschliessend zuzuweisen;
   b. die Präsidien bearbeiten ihre Aufgabengebiete getrennt und unabhängig voneinander;
   c. jedes Präsidium ist für die Verfahrensleitung in seinen Aufgabengebieten zuständig.
4. Sie vertreten sich gegenseitig. Im Verhinderungsfall können sie auch durch die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten oder durch ein anderes Mitglied des Obergerichts vertreten werden.
5. Die Rechtspflegekommission des Kantonsrats genehmigt das Reglement der Gerichtspräsidien.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--2}

### **Art. 3** Kantonsgericht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--3}

1. Das Kantonsgericht besteht aus mehreren Präsidien (den Präsidentinnen oder den Präsidenten) und acht Mitgliedern.
2. Es tagt in Dreierbesetzung.
3. Die Präsidentinnen oder Präsidenten amten nicht gleichzeitig in gleicher Sache.

### **Art. 4** Kantonsgerichtspräsidium {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--4}

1. Das Kantonsgerichtspräsidium amtet als Einzelrichter. Es ist in besonderen Fällen berechtigt, die Sache dem Kantonsgericht vorzulegen.
2. Das Obergericht wählt jeweils für vier Jahre eines der Gerichtspräsidien als geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium.
3. Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium vertritt das Kantonsgericht nach aussen und besorgt die Geschäftsleitung des Gerichts.
4. Die Gerichtspräsidien regeln die Verteilung der Geschäfte und weitere organisatorische Fragen durch Reglement. Sie vertreten sich gegenseitig. Im Verhinderungsfall können sie auch durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder durch ein anderes Mitglied des Gerichts vertreten werden.
5. Das Obergericht genehmigt das Reglement der Gerichtspräsidien.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--5}

### **Art. 6** Schlichtungsbehörde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--6}

1. Die Schlichtungsbehörde besteht aus dem Präsidium und dem Vizepräsidium und mindestens sechs Mitgliedern.
2. Sie wird durch den Regierungsrat gewählt und gilt als Dienststelle des Sicherheits- und Sozialdepartements. Bezüglich der Aufsicht sind die Bestimmungen zur Staatsanwaltschaft sinngemäss anwendbar.
3. Die Besetzung der Schlichtungsbehörde legt im Einzelfall das Präsidium und im Rahmen der ihm zugewiesenen Fälle das Vizepräsidium fest.
4. In den Fällen nach Art. 200 der Zivilprozessordung amtet die Schlichtungsbehörde mit dem Präsidium oder dem Vizepräsidium und zwei Mitgliedern gemäss der geforderten Parität.
5. In allen übrigen Fällen kann das Präsidium oder das Vizepräsidium allein amten.
6. Neben den Aufgaben gemäss der Zivilprozessordnung vermittelt die Schlichtungsbehörde in weiteren ihr von der Gesetzgebung zugewiesenen Fällen.
7. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Organisation der Schlichtungsbehörde, das Formularwesen, die Mitteilungspflichten sowie die Hinterlegung.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--7}

### **Art. 8** Staatsanwaltschaft {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--8}

1. Der Kantonsrat regelt die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältinnen und die Staatsanwälte sowie die Jugendanwältin oder den Jugendanwalt und die Stellvertretung durch Verordnung.

### **Art. 9–10** &hellip; {#art_9–10 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--9–10}

### **Art. 10a** Steuerrekurskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--10a}

1. Die Organisation der Steuerrekurskommission richtet sich nach dem Steuergesetz.
2. Die Steuerrekurskommission ist der Aufsicht über die Gerichte unterstellt. Bezüglich Voranschlag, Rechnung und Rechenschaftsbericht gelten die Bestimmungen der Aufsicht über die Staatsanwaltschaft sinngemäss.

### **Art. 11** Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--11}

1. Den Gerichten stehen Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zur Verfügung. Sie wirken bei der Instruktion der Fälle sowie bei der Entscheidfindung mit und übernehmen weitere Aufgaben, die ihnen die Gesetzgebung zuweist. Sie haben beratende Stimme und können Antrag stellen.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--12}

### **Art. 12a** Amtseid und Amtsgelübde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--12a}

1. Auf den Beginn der verfassungsmässigen Amtsdauer leisten die gewählten Präsidien und Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts vor dem Kantonsratspräsidium den Eid oder das Gelübde.
2. Die Eides- oder Gelübdeformel lautet: «Ich schwöre oder ich gelobe, das Recht von Bund, Kanton und Gemeinden getreu zu befolgen und danach gemäss bestem Wissen und Gewissen zu richten, die mir übertragenen Amtspflichten ohne Ansehen der Person zu erfüllen, keine Geschenke oder andere mir nicht gebührenden Vorteile anzunehmen und das Amtsgeheimnis stets zu wahren».
3. Wer den Eid leistet, spricht stehend und mit erhobenen Schwurfingern: «Ich schwöre es». Wer das Gelübde ablegt, spricht stehend: «Ich gelobe es».

## 1.2. Besetzung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** Besetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--13}

1. Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen die Gerichtsbehörden vollständig besetzt sein.
2. Das Präsidium beruft die Mitglieder ein. Nötigenfalls ergänzt sich das Gericht aus Mitgliedern anderer Gerichte.
3. Das Obergerichtspräsidium kann für Aufgaben der Schlichtungsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder der Jugendanwaltschaft ausserordentliche Stellvertretungen ernennen. Im gleichen Rahmen kann der Regierungsrat nach Anhören des Obergerichtspräsidiums mit andern Kantonen Vereinbarungen über die interkantonale Zusammenarbeit abschliessen. In diesen Fällen kann von der Wohnsitzpflicht abgesehen werden.
4. Aus wichtigen Gründen und sofern die Stellvertretung nicht möglich ist, kann der Kantonsrat für das Kantonsgericht für einen bestimmten Zeitraum oder für bestimmte Fälle ausserordentliche Präsidien ernennen. Die gleiche Befugnis hat der Kantonsrat hinsichtlich des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts. Für solche ausserordentliche Präsidien kann von der Wohnsitzpflicht abgesehen werden.

### **Art. 14–17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--14–17}

### **Art. 18** Ausstandsentscheid&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--18}

1. Der Entscheid über einen streitigen Ausstandsgrund wird gefällt:
   a. im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde oder vor dem Kantonsgerichtspräsidium durch das Obergerichtspräsidium;
   b. im Verfahren vor dem Kollegialgericht durch das urteilende Gericht;
   c. im Straf- und Jugendstrafverfahren durch die nach Art. 59 StPO zuständige Instanz.
   d. …

## 1.3. Aufsicht und Gerichtsverwaltung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 19** Aufsicht, a. Allgemeine Bestimmungen, 1. Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--19}

1. Das Obergericht übt die Aufsicht über alle Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft aus.
2. Administrativ untersteht die Staatsanwaltschaft der Aufsicht des Regierungsrats; organisatorisch gehört sie zur Staatsverwaltung.

### **Art. 19a** 2. Gegenstand und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--19a}

1. Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen.
2. Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.
3. Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Behörden.

### **Art. 19b** 3. Aufsichtsinstrumente {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--19b}

1. Die Aufsicht wird insbesondere durch folgende Instrumente ausgeübt:
   a. Prüfung der Rechenschaftsablage;
   b. Aussprachen mit den Leitungen der beaufsichtigten Behörden und Kontrollen des Geschäftsgangs;
   c. Finanzaufsicht;
   d. Untersuchungen;
   e. Mitteilungen an die Oberaufsicht;
   f. Erledigung von Aufsichtseingaben.
2. Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte. Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.

### **Art. 19c** 4. Weisungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--19c}

1. Die Aufsichtsbehörde und ihr Präsidium können zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufsicht Vorgaben für die Geschäftserledigung machen sowie mündliche oder schriftliche Weisungen erteilen, insbesondere betreffend Statistik, Personalwesen, Organisation, Rechenschaftsablage Budget und Jahresrechnung.

### **Art. 19d** b. Gerichte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--19d}

1. In der Rechtsprechung sind die untern Gerichtsinstanzen von den oberen unabhängig; sie haben keine Rechtsbelehrungen entgegenzunehmen.
2. Bei Rückweisungen hat jedoch die untere Gerichtsinstanz die rechtliche Beurteilung des Rückweisungsbeschlusses ihrer neuen Entscheidung zu Grunde zu legen.

### **Art. 19e** c. Staatsanwaltschaft, 1. Unabhängigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--19e}

1. Die Staatsanwaltschaft entscheidet unabhängig im Rahmen ihrer Strafbefugnisse.
2. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde im Untersuchungsverfahren ist jedoch befugt, von Amtes wegen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Staatsanwaltschaft zu überwachen und ihr nötigenfalls konkrete Weisungen zu erteilen.

### **Art. 19f** 2. Administrative Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--19f}

1. Der Aufsicht des Regierungsrates unterstehen:
   a. die Organisation;
   b. das Personalwesen;
   c. das Finanzwesen.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft wahr.

### **Art. 19g** 3. Koordination {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--19g}

1. Die Aufsichtsbehörden koordinieren ihre Aufsichtstätigkeit.

### **Art. 20** Wählbarkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--20}

1. Der Kantonsrat regelt die Wählbarkeitsvoraussetzungen der Gerichtspräsidien durch Verordnung.

### **Art. 21** Gerichtsverwaltung, a. Allgemeines {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--21}

1. Das Obergericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit andern Behörden. Es erarbeitet zuhanden des Kantonsrates den Finanzplan, den Voranschlag und die Rechnung der Gerichte sowie den Rechenschaftsbericht. Das Obergerichtspräsidium, oder bei dessen Verhinderung das geschäftsführende Kantonsgerichtspräsidium, vertritt diese Geschäfte unmittelbar vor dem Kantonsrat.
2. Die Erstellung und der Vollzug des Finanzplans und des Voranschlags sowie das Rechnungswesen richten sich nach dem kantonalen Finanzhaushaltsrecht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
3. Das Obergericht leitet die Anträge betreffend Rechnung und Voranschlag sowie den Finanzplan der Gerichte an den Regierungsrat weiter.
4. Die Dienstleistungen der Staatsverwaltung, insbesondere der Finanzverwaltung, des Informatikleistungszentrums Obwalden – Nidwalden (ILZ), des Personalamtes und des Hochbauamtes, stehen den Gerichten im Rahmen des Staatsvoranschlags und gegen interne Verrechnung zur Verfügung.

### **Art. 22** b. Personalentscheide {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--22}

1. Im Rahmen des kantonalen Personalrechts werden die Gerichtsschreiber sowie das übrige Gerichtspersonal durch die betreffenden Gerichtspräsidien angestellt. Dasselbe gilt für Beförderungen und weitere personalrechtliche Massnahmen.
2. Personalrechtliche Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums und des Obergerichtspräsidiums können innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht, personalrechtliche Entscheide des Verwaltungsgerichtspräsidiums beim Obergericht angefochten werden.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--23}

## 1.4. Allgemeine Grundsätze

### **Art. 23a** Verfahrenssprache {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--23a}

1. Die Verfahrenssprache ist deutsch.

### **Art. 24** Öffentlichkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--24}

1. Die Prozessordnungen regeln die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen und der Urteilsverkündung im einzelnen.
2. Die Urteilsberatungen finden nicht öffentlich statt.
3. Das Obergericht kann Richtlinien über die Information der Öffentlichkeit und insbesondere über den Verkehr mit den Medien erlassen.

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--25}

### **Art. 26** Unentgeltliche Rechtspflege {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--26}

1. Über die Gewährung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege entscheidet:
   a. im Verfahren der Zivilrechtspflege:
   vor Eintritt der Rechtshängigkeit, wenn eine Schlichtungspflicht besteht, das Präsidium der Schlichtungsbehörde, andernfalls das Präsidium des für die Rechtssache zuständigen Gerichts,
   in hängigen Verfahren das Präsidium der befassten Schlichtungsbehörde oder des befassten Gerichts,
   nach Abschluss des Schlichtungs- oder erstinstanzlichen Verfahrens das Präsidium des für die Klage oder das Rechtsmittel zuständigen Gerichts;
   b. im Verfahren der Strafrechtspflege die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt oder das Präsidium des für die Rechtssache zuständigen Gerichts;
   c. im Verfahren der Verwaltungsrechtspflege das Präsidium des für die Rechtsache zuständigen Gerichts.

### **Art. 26a** Elektronischer Rechtsverkehr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--26a}

1. Das Obergericht kann in einem Reglement festlegen, unter welchen Voraussetzungen der prozessuale Schriftverkehr auf elektronischem Weg erfolgen soll.
2. Es kann Bestimmungen über die Zustellung von Urteilen und Entscheiden und den Fristenlauf beim elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung erlassen.
3. Die elektronische Aktenarchivierung richtet sich nach Art. 27 dieses Gesetzes.

### **Art. 27** Archivierung und Akteneinsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--27}

1. Das Obergericht erlässt ein Reglement über die Aufbewahrungsdauer der Gerichtsakten. Es kann ein Reglement über die Akteneinsicht erlassen.
2. Gerichtsakten von langfristiger oder dauernder Bedeutung werden von den Gerichten periodisch, in der Regel spätestens nach 50 Jahren, geordnet und mit einem Verzeichnis versehen dem Staatsarchiv abgeliefert. Ohne Zustimmung des Staatsarchivs dürfen keine Gerichtsakten vernichtet werden.
3. Die Einsichtnahme in Gerichtsakten setzt ein schützenswertes Interesse und die Bewilligung der zuständigen Verfahrensleitung voraus. Der Einsichtnahme dürfen keine wichtigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Für die Bewilligung zur Einsichtnahme in Akten, die älter als 70 Jahre sind, ist das Staatsarchiv zuständig. Vorbehalten bleiben Regelungen der StPO und der ZPO.
4. Im übrigen finden die Bestimmungen über das Staatsarchiv sinngemäss Anwendung.

## 1.5. Fristen

### **Art. 28** Berechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--28}

1. Bei der Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.
2. Der 2. Januar, Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 26. Dezember werden bezüglich des Fristenlaufs den für den ganzen Kanton geltenden Feiertagen gleichgestellt.
3. Eine Frist ist nur dann eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangt oder der schweizerischen Post übergeben sein. Die Frist ist auch dann eingehalten, wenn die Eingabe innert der Frist irrtümlich einer unzuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde im Kanton eingereicht worden ist.

### **Art. 29–31** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--29–31}

## 1.6. Gebühren und Entschädigungen

### **Art. 32** Gebühren und Entschädigungen in Gerichtsverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--32}

1. Der Kantonsrat regelt die Gebühren und Entschädigungen im Zivil- und Strafverfahren, im Verwaltungsgerichtsverfahren sowie für den Vollzug der in diesen Verfahren ergangenen Verfügungen und Urteile durch Verordnung.

## 2. Zivilrechtspflege

## 2.1. Sachliche Zuständigkeit

### **Art. 33** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--33}

### **Art. 34** Kantonsgerichtspräsidium {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--34}

1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig:
   a. für alle erstinstanzlichen Entscheide und Verfügungen im vereinfachten Verfahren;
   b. für alle erstinstanzlichen Entscheide und Verfügungen im summarischen Verfahren;
   c. bei Ehetrennungen und Ehescheidungen auf gemeinsames Begehren:
   mit ursprünglicher oder nachträglicher vollständiger Einigung bezüglich der Nebenfolgen für die umfassende Erledigung,
   mit Teileinigung bezüglich der Nebenfolgen für die Aussprache der Scheidung, die Genehmigung der Teileinigung und die Verteilung der Parteirollen;
   d. bei Ehetrennungen und Ehescheidungen, wenn die Parteien im Verlaufe des Klageverfahrens eine umfassende Vereinbarung getroffen haben;
   e. bei Ehescheidungen für Entscheide gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO und Überweisungen nach Art. 281 Abs. 3 ZPO, wenn allein die Teilung der Austrittsleistung strittig ist;
   f. für die Abänderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen;
   g. zur Erledigung von Rechtshilfegesuchen in Zivilsachen und auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
   h. zur Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden gegen Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter. Es findet das summarische Verfahren Anwendung;
   i. zur Erledigung weiterer ihm durch die Gesetzgebung zugewiesener Aufgaben.

### **Art. 35** Kantonsgericht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--35}

1. Das Kantonsgericht ist zuständig:
   a. als erste Instanz für die Zivilstreitigkeiten, die nicht dem Kantonsgerichtspräsidium oder dem Obergericht zugewiesen sind;
   b. als erste Instanz für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Streitigkeiten wegen fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital nach kantonalem Haftungsrecht (medizinische Staatshaftung), Ansprüche aus Staatshaftung im Sinne von Art. 5 SchKG sowie nach Art. 46, 454 und 955 ZGB; das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung;
   c. für die übrigen ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Entscheide.
2. Das Gericht ist für alle Entscheide, Verfügungen und Handlungen zuständig, soweit nicht das Gerichtspräsidium zuständig ist.
3. Das Gericht ist insbesondere an der Hauptverhandlung zuständig:
   a. für die Durchführung von Einigungsversuchen, Beweisabnahmen und Anhörungen;
   b. für Massnahmen und Verfügungen im Zusammenhang mit Mitwirkungspflichten und Verweigerungsrechten.
4. Das Gerichtspräsidium ist zuständig:
   a. für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen und die Prozessüberweisung;
   b. für die Prozess- und Verhandlungsleitung;
   c. für die Durchführung von Einigungsversuchen, Beweisabnahmen, Instruktionsverhandlungen und Anhörungen ausserhalb der Hauptverhandlung;
   d. für die Anordnung von vorsorglichen oder sichernden Massnahmen;
   e. für Vorkehren betreffend die Parteivertretung, die Vertretung des Kindes, die Streitgenossenschaft, die Intervention, die Streitverkündung sowie den Parteiwechsel;
   f. für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Mediation;
   g. für die Festlegung der angemessenen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes;
   h. für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen;
   i. für die Abschreibung von Verfahren, die Nichteintretensentscheide nach Art. 59 Abs. 2 Bst. f ZPO, die Erledigung von Verfahren gemäss Art. 132 ZPO und bei fehlender Klagebewilligung im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZPO.
5. Beweisabnahmen, Instruktionsverhandlungen, Anhörungen und dergleichen können auch durch einzelne Gerichtsmitglieder oder durch Gerichtsdelegationen durchgeführt werden.
6. Mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, der Durchführung von Anhörungen, Einigungsversuchen und Instruktionsverhandlungen sowie mit weiteren administrativen Aufgaben können Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber beauftragt werden, soweit die Zivilprozessordnung hierfür nicht das Gericht oder ein Gerichtsmitglied vorsieht.

### **Art. 36** Obergerichtspräsidium {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--36}

1. Das Obergerichtspräsidium ist zuständig für alle ihm von der Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

### **Art. 37** Obergericht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--37}

1. Das Obergericht urteilt:
   a. in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine einzige obere Instanz vorschreibt, soweit nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist;
   b. als Berufungs- und Beschwerdeinstanz;
   c. über weitere Fälle, die ihm durch die Gesetzgebung zugewiesen sind.
2. Das Gerichtspräsidium entscheidet über die aufschiebende Wirkung eines Rechtmittels und die vorzeitige Vollstreckung eines Entscheides. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit des Gerichtspräsidiums nach Art. 35 dieses Gesetzes.

### **Art. 38** Staatliche Gerichte der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--38}

1. Zuständiges staatliches Gericht nach Art. 356 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist das Obergericht.
2. Zuständiges staatliches Gericht nach Art. 356 Abs. 2 Bst. a und b der Zivilprozessordnung ist das Kantonsgericht.
3. Zuständiges staatliches Gericht nach Art. 356 Abs. 2 Bst. c der Zivilprozessordnung ist das Kantonsgerichtspräsidium.

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--39}

## 2.2. Örtliche Zuständigkeit

### **Art. 40** Verweisung auf Zivilprozessordnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--40}

1. Die örtliche Zuständigkeit wird in der Zivilprozessordnung geregelt.

## 3. Strafrechtspflege

## 3.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 41** Ordentliches und ausserordentliches Strafverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--41}

1. Die Strafrechtspflege wird von den in diesem Gesetz genannten Strafbehörden gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnungen ausgeübt.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses oder eines anderen kantonalen Gesetzes.

### **Art. 42** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--42}

### **Art. 43** Bussenerhebung durch Polizei- und Kontrollorgane {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--43}

1. Der Kantonsrat kann durch Verordnung Polizei- und Kontrollorgane ermächtigen, bei bestimmten Übertretungen Bussen bis Fr. 300.– auszufällen, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist.

## 3.2. Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Strafverfahren gegen Erwachsene&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 43a** Strafverfolgungsbehörden, a. Polizei {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--43a}

1. In den Fällen von Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt.

### **Art. 44** b. Staatsanwaltschaft, 1. Zusammensetzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--44}

1. Die Staatsanwaltschaft gilt als Amt des Sicherheits- und Sozialdepartements. Sie besteht aus:
   a. der Oberstaatsanwältin oder dem Oberstaatsanwalt,
   b. den Staatsanwältinnen und den Staatsanwälten,
   c. der Jugendanwältin oder dem Jugendanwalt (Jugendanwaltschaft).
2. Der Staatsanwaltschaft stehen Assistentinnen und Assistenten zur Verfügung.

### **Art. 44a** 2. Oberstaatsanwältin oder Oberstaatsanwalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--44a}

1. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt führt die Staatsanwaltschaft und ist insbesondere zuständig für:
   a. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung;
   b. den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;
   c. den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;
   d. die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen;
   e. die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde.
2. Im Übrigen erfüllt sie oder er die Aufgaben einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes.
3. Sie oder er vertritt in Strafverfahren gegen Erwachsene wie auch gegen Jugendliche den Kanton bei Gerichtsstandssachen.
4. Sie oder er übt die Funktion der Oberjugendanwältin oder des Oberjugendanwalts aus.
5. Im Verhinderungsfall vertritt die stellvertretende Oberstaatsanwältin oder der stellvertretende Oberstaatsanwalt die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt in sämtlichen Aufgabenbereichen.
6. Einstellungsverfügungen, Sistierungsverfügungen, Nichtanhandnahmeverfügungen und Strafbefehle der Oberstaatsanwältin oder des Oberstaatsanwalts oder im Vertretungsfall der stellvertretenden Oberstaatsanwältin oder des stellvertretenden Oberstaatsanwalts bedürfen keiner Genehmigung.

### **Art. 44b** 3. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältin oder Jugendanwalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--44b}

1. Die Staatsanwältinnen und die Staatsanwälte sowie die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt sind in ihrer Fallbearbeitung unabhängig.
2. Zum Ergreifen von Rechtsmitteln ist befugt, wer die Anklage erhoben und vertreten hat. Sie oder er ist auch befugt, die Rechtsmittel zu beschränken, zurückzuziehen und Berufungen in Anschlussberufungen umzuwandeln.
3. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt kann ausnahmsweise die Verfahren an sich ziehen.
4. Einstellungsverfügungen, Sistierungsverfügungen, Nichtanhandnahmeverfügungen sowie Strafbefehle betreffend Verbrechen und Vergehen bedürfen der Genehmigung durch die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt.

### **Art. 44c** 4. Assistentinnen und Assistenten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--44c}

1. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können den Assistentinnen und Assistenten delegieren:
   a. die Beweisführung in einfachen Fällen, insbesondere die Durchführung von Einvernahmen und Augenscheinen;
   b. einzelne Untersuchungshandlungen in allen Fällen;
   c. die Erledigung von Rechtshilfeersuchen.
2. Die Verantwortung bleibt bei den Staatsanwältinnen und den Staatsanwälten, insbesondere bleiben die Anordnung von Zwangsmassnahmen und der Abschluss der Untersuchung den Staatsanwältinnen und den Staatsanwälten vorbehalten.
3. Die Assistentinnen und die Assistenten nehmen die Aufgaben der Koordinationsstelle für das Strafregister wahr.
4. Eine Assistentin oder ein Assistent kann mit der Leitung des Sekretariats beauftragt werden.

### **Art. 44d** 5. Protokollführung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--44d}

1. Für Untersuchungen über Verbrechen oder schwere Vergehen, die voraussichtlich vom Kantonsgericht beurteilt werden, ist eine protokollführende Person beizuziehen.

### **Art. 45** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--45}

### **Art. 46** 6. Strafregister {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--46}

1. Die Staatsanwaltschaft ist die Koordinationsstelle für die Bearbeitung von Daten im Strafregister gemäss Art. 367 Abs. 5 StGB.

### **Art. 47** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--47}

### **Art. 48** Gerichtsbehörden, a. Zwangsmassnahmengericht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--48}

1. Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet über:
   a. alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO;
   b. den Schutz des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 271 Abs. 1 StPO;
   c. weitere Fälle, die ihm durch die Gesetzgebung zugewiesen sind.

### **Art. 49** b. Kantonsgerichtspräsidium {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--49}

1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig für die Beurteilung von:
   a. Übertretungen,
   b. Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr beantragt.

### **Art. 50** c. Kantonsgericht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--50}

1. Das Kantonsgericht entscheidet über alle übrigen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklagen.

### **Art. 51** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--51}

### **Art. 52** d. Obergericht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--52}

1. Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung von:
   a. Beschwerden gemäss Art. 393 ff. StPO;
   b. Berufungen gemäss Art. 398 ff. StPO;
   c. Revisionen gemäss Art. 410 ff. StPO.
2. Das Gerichtspräsidium ist zuständig für die Abschreibung von Verfahren.

### **Art. 53** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--53}

## 3.3. Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Jugendstrafverfahren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 54** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--54}

### **Art. 55** Jugendanwaltschaft, a. Untersuchung gegen Jugendliche {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--55}

1. In Verfahren gegen Jugendliche führt die Jugendanwaltschaft die Untersuchung gemäss der JStPO.
2. Für die Protokollführung ist sinngemäss Art. 44d dieses Gesetzes anwendbar.

### **Art. 56** b. Strafbefehl, Anklage und übrige Aufgaben&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--56}

1. Einstellungsverfügungen, Sistierungsverfügungen, Nichtanhandnahmeverfügungen sowie Strafbefehle betreffend Verbrechen und Vergehen bedürfen der Genehmigung durch die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt.
2. Die Jugendanwaltschaft vertritt die Anklage vor den Gerichten. Sie entscheidet über die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Strafurteile.
3
4. Die Jugendanwaltschaft führt die Kontrolle über die hängigen Untersuchungsfälle.

### **Art. 56a** Mediation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--56a}

1. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen die Mediation im Sinne von Art. 17 JStPO regeln.

### **Art. 57** c. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--57}

1. Die Jugendanwaltschaft verfügt über Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Diese führen insbesondere die Persönlichkeitsabklärungen durch, die für die Entscheide der Jugendanwältin oder des Jugendanwalts erforderlich sind.

### **Art. 57a** Gerichtsbehörden, a. Zwangsmassnahmengericht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--57a}

1. Das Kantonsgerichtspräsidium amtet als Zwangsmassnahmengericht im Jugendstrafverfahren, soweit nicht das Jugendgericht zuständig ist.
2. Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet über alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 26 Abs. 2 JStPO sowie den Schutz des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 271 Abs. 1 StPO.

### **Art. 57b** b. Jugendgerichtspräsidium {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--57b}

1. Das Jugendgerichtspräsidium ist zuständig für die Beurteilung von Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.

### **Art. 58** c. Jugendgericht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--58}

1. Das Kantonsgericht nimmt die Aufgaben des Jugendgerichts wahr. Das Kantonsgericht bestimmt aus dem Kreis der Kantonsrichterinnen und der Kantonsrichter die Jugendrichterinnen und die Jugendrichter.

### **Art. 59** d. Obergericht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--59}

1. Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden und Berufungen gemäss JStPO.
2. Das Gerichtspräsidium ist zuständig für die Abschreibung von Verfahren.

### **Art. 60** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--60}

## 3.4. Ergänzende Verfahrensvorschriften&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 60a** Mitteilungsrechte und Mitteilungspflichten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--60a}

1. Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte dürfen andere Behörden über ihre hängigen oder abgeschlossenen Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Informationen angewiesen sind oder über andere berechtigte Interessen verfügen und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt. Unter den gleichen Voraussetzungen darf die Jugendanwaltschaft in begründeten Einzelfällen auch Heimleitungen, Sozialdienste, Schulleitungen und Schulrektorate informieren.
2. Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte können die betroffenen Behörden über drohende Gefährdungen informieren.
3. Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aus anderen Erlassen.

### **Art. 60b** Belohnungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--60b}

1. Belohnungen nach Art. 211 Abs. 2 StPO können durch die Verfahrensleitung ausgesprochen werden.
2. Soll die Belohnung höher ausfallen als Fr. 10 000.–, so bedarf ihre Aussetzung:
   a. durch die Staatsanwaltschaft der Bewilligung der Departementsleitung;
   b. durch ein Gericht der Bewilligung des Präsidiums des Obergerichts.

### **Art. 60c** Rechtshilfe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--60c}

1. Die Strafbehörden leisten anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe.
2. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt vertritt den Kanton im Verfahren zur Übernahme oder Übertragung der Strafverfolgung mit ausländischen Behörden, soweit nicht Staatsverträge den direkten Verkehr vorsehen.
3. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt kann Aufgaben gemäss Absatz 2 dieses Artikels im Einzelfall einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt übertragen.

### **Art. 60d** Ausserprozessualer Zeugenschutz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--60d}

1. Die Polizei kann in dringenden Fällen geeignete Schutzmassnahmen für Personen treffen, die ausserprozessualen Zeugenschutz benötigen, aber nicht in ein Zeugenschutzprogramm des Bundes aufgenommen werden können.
2. In nicht dringenden Fällen entscheiden die jeweils zuständigen Behörden über die einzelnen Schutzmassnahmen; die Polizei ist Leitbehörde und koordiniert das Verfahren mit den beteiligten Behörden und Privaten.
3. Die Kosten trägt der Kanton. Soweit Massnahmen und Leistungen aufgrund wissentlich falscher Angaben der zu schützenden Person erfolgt sind, können die Kosten von dieser zurück gefordert werden.
4. Die Polizei erstattet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheits- und Sozialdepartements Bericht über die Tätigkeit im Bereich des kantonalen ausserprozessualen Zeugenschutzes im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZeugSG.

### **Art. 60e** Anzeigepflichten und -rechte, Antragsrechte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--60e}

1. Die Behörden und die Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind im Sinne von Art. 302 Abs. 2 StPO zur Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen bekannt werden.
2. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind:
   a. Personen die ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen (Art. 168 StPO ) oder zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahestehender Personen (Art. 169 StPO) haben;
   b. Personen, die bei der Beratung von Opfern oder Behandlung von deren Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung Kenntnis von den Verdachtsgründen erhalten;
   c. Inhaberinnen und Inhaber von Mandaten des Kindes- und Erwachsenenschutzes über die angeschuldigte Person, Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und Mitarbeitende der Sozialdienste.
3. Vorbehalten bleiben Befreiungen von der Anzeigepflicht sowie Anzeigepflichten und -rechte für Behörden, Angestellte und Private aus anderen Erlassen.
4. Zum Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 2 StGB sind auch die Sozialhilfebehörden, welche Berechtigte unterstützen, und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befugt.

## 3.5. Begnadigung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 60f** Zuständigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--60f}

1. Die Zuständigkeit für die Ausübung des Begnadigungsrechts richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung.

### **Art. 60g** Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--60g}

1. Das Begnadigungsgesuch ist dem Sicherheits- und Sozialdepartement schriftlich einzureichen. Dieses holt die notwendigen Akten ein und leitet diese zusammen mit dem Begnadigungsgesuch, einem Bericht und einem Antrag dem Regierungsrat weiter.
2. In den Fällen, in denen der Regierungsrat nicht selber zu entscheiden hat, überweist er das Gesuch mit seinem Bericht und Antrag dem Kantonsrat.

### **Art. 60h** Wirkung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--60h}

1. Dem Begnadigungsgesuch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2. Hat die oder der Verurteilte die Strafe noch nicht angetreten, so kann das Departement die Vollstreckung aufschieben.

### **Art. 60i** Entscheid {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--60i}

1. Der Begnadigungsentscheid ergeht in Übereinstimmung mit dem strafrechtlichen System der Sanktionen. Er muss nicht begründet werden.
2. Ein Begnadigungsgesuch kann sich nicht auf den Entscheid über einen privatrechtlichen Anspruch beziehen, der in einem Strafurteil getroffen wurde.
3. Eine Begnadigung wird in der Regel bedingt, unter Einräumung einer Probezeit zwischen einem Jahr und fünf Jahren, ausgesprochen. Die Begnadigungsbehörde entscheidet über den Widerruf.
4. Ein ablehnender Begnadigungsentscheid hat eine Sperrfrist zu bezeichnen. Vor deren Ablauf darf das Begnadigungsgesuch, ausser bei Vorliegen neuer Begnadigungsgründe, nicht erneuert werden.

## 4. Verwaltungsrechtspflege

## 4.1. Verwaltungsgerichtspräsidium

### **Art. 61** Zuständigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--61}

1. Das Verwaltungsgerichtspräsidium ist zuständig:
   a. für die vorzeitige Besitzeinweisung im Rahmen von Enteignungsverfahren;
   b. zur Erledigung weiterer ihm durch die Gesetzgebung zugewiesener Aufgaben.
2. Ist das Verwaltungsgericht zuständig, richtet sich die Zuständigkeit des Gerichtspräsidiums nach Art. 37 Abs. 2 dieses Gesetzes.

## 4.2. Verwaltungsgericht

### **Art. 62** Zuständigkeit, a. Verwaltungsgerichtliche Klage {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--62}

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz, soweit nicht aufgrund der Gesetzgebung zuerst eine andere Instanz anzurufen ist, öffentlich-rechtliche Streitsachen:
   a. aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;
   b. zwischen Gemeinden oder Kanton und Gemeinden;
   c. aus Konzessionen zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und dem Konzessionär oder zwischen Konzessionären unter sich;
   d. über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegen Kanton und Gemeinden;
   e. für welche andere Erlasse die verwaltungsgerichtliche Klage vorsehen.
2. Den Gemeinden sind die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Gemeindeverbände, die Wuhrgenossenschaften, die Flurgenossenschaften sowie die Korporationen gleichgestellt.

### **Art. 63** b. Versicherungsklagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--63}

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz, soweit nicht aufgrund der Gesetzgebung zuerst eine andere Instanz anzurufen ist, Klagen aufgrund der Bundesgesetzgebung über das Sozialversicherungsrecht.

### **Art. 64** Verwaltungsgerichtsbeschwerde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--64}

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörden.
2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen:
   a. Entscheide, für welche die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes Rechtsmittel an eine Bundesbehörde vorgesehen ist;
   b. Entscheide, welche die Gesetzgebung als endgültig erklärt;
   c. Entscheide betreffend die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden;
   d. Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter, insbesondere:
   Entscheide betreffend den Erlass und die Genehmigung von nicht grundeigentümerverbindlichen Plänen,
   Entscheide betreffend Begnadigungsgesuche,
   Entscheide betreffend Beiträge, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
   Entscheide betreffend die Erteilung, die Verweigerung oder die Übertragung von Konzessionen, auf die kein Rechtsanspruch besteht;
   e. Erlasse und Genehmigungen von Erlassen;
   f. Akte der Regierung im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgerichtsgesetzes .
3. Wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, auch wenn dessen Zuständigkeit in der Sache selbst nicht gegeben ist.

### **Art. 65** Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, a. Beschwerdelegitimation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--65}

1. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt:
   a. wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
   b.. die zuständige Behörde der Gemeinde zur Wahrung öffentlicher Interessen in Gemeindeangelegenheiten;
   c. jede andere Person, Organisation oder Behörde, welche die kantonale oder die eidgenössische Gesetzgebung zur Beschwerde ermächtigt.

### **Art. 66** b. Beschwerdegründe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--66}

1. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügen:
   a. Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens;
   b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
   c. Unangemessenheit bei der Beurteilung:
   abgaberechtlicher Verfügungen einschliesslich Steuerstrafen, ausser bei Abgabeveranlagungen nach Ermessen,
   öffentlichrechtlicher Entschädigungsansprüche,
   zivilrechtlicher Ansprüche gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn die Gesetzgebung oder Staatsvertragsrecht diese Rüge vorsieht oder als zulässig erklärt,
   von sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten oder wenn es die Gesetzgebung vorsieht.

### **Art. 67** c. Neue Vorbringen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--67}

1. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend.
2. Neue Anträge oder die Ausdehnung der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge sind unzulässig.
3. Das Vorbringen neuer Tatsachen ist in Steuerstrafverfahren unbeschränkt zulässig, in den andern Verfahren, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Neue Beweismittel sind immer zulässig.

## 4.3. Andere Instanzen

### **Art. 67a** Schiedsgericht in Versicherungsstreitigkeiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--67a}

1. In Verfahren über Versicherungsstreitigkeiten, für die das Bundesrecht die schiedsgerichtliche Behandlung vorschreibt, hat das Präsidium des Verwaltungsgerichts den Vorsitz. Es führt nötigenfalls vorgängig das Vermittlungsverfahren durch.

### **Art. 68** Opferhilfegesetz, a. Entschädigung und Genugtuung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--68}

1. Der Kantonsrat regelt das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Genugtuung durch Verordnung.

### **Art. 69** b. Rechtsmittel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--69}

1. Entscheide betreffend Genugtuung und Entschädigung können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

### **Art. 70** Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, a. Richterliche Behörde {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--70}

1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig für die nach dem Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht von einer richterlichen Behörde zu treffenden Entscheide.

### **Art. 71** b. Rechtsmittel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--71}

1. Das Obergericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Abteilung Migration und des Kantonsgerichtspräsidiums im Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.

### **Art. 72** Administrativmassnahmen im Strassenverkehr {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--72}

1. Die Zuständigkeit und das Verfahren betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr richten sich nach der Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 29. Januar 2002.

### **Art. 73–74** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--73–74}

### **Art. 74a** Fürsorgerische Unterbringung, a. richterliche Behörde {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--74a}

1. Das Kantonsgericht ist das zuständige Gericht im Sinne von Art. 439 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Das Kantonsgericht kann zudem angerufen werden:
   a. bei durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordneter Unterbringung;
   b. bei Anordnung einer ambulanten Massnahme;
   c. bei Anordnung einer Nachbetreuung.

### **Art. 74b** b. Rechtsmittel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--74b}

1. Entscheide des Kantonsgerichts können mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden.

### **Art. 74c** c. Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--74c}

1. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung.

## 5. Zwangsvollstreckung und Freiheitsentzug

## 5.1. Vollstreckung nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

### **Art. 75** Kantonsgerichtspräsidium {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--75}

1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist für Angelegenheiten nach Art. 251 der Zivilprozessordnung zuständig.

### **Art. 76** Obergericht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--76}

1. Das Obergericht ist die fachliche und disziplinarische Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen. Es erteilt im allgemeinen und einzelnen die notwendigen Weisungen für den richtigen Vollzug des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
2. Das Obergericht entscheidet über Beschwerden gegen das Betreibungs- und Konkursamt. Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Das Obergericht holt die Vernehmlassung des Amtes ein und erhebt den Sachverhalt, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren kommen sinngemäss zur Anwendung. Vorbehalten bleiben die Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
3. Das Obergericht ist als einzige Instanz zur Prüfung des Schlussberichtes und zur Erklärung des Schlusses des Konkursverfahrens nach Art. 268 SchKG zuständig.

### **Art. 76a** Sicherheits- und Sozialdepartement {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--76a}

1. Das Betreibungs- und Konkursamt ist eine Abteilung des Sicherheits- und Sozialdepartements.

### **Art. 77** Betreibungs- und Konkursamt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--77}

1. Der Kanton bildet einen Betreibungs- und Konkurskreis.
2. Der Sitz des Betreibungs- und Konkursamtes befindet sich in Sarnen; in Engelberg wird eine Zweigstelle des Betreibungsamtes geführt.
3. Der Regierungsrat bestimmt die Leitung sowie die Stellvertretung des Betreibungs- und Konkursamtes.
4. Depositenanstalt ist die Obwaldner Kantonalbank.

### **Art. 78** Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--78}

1. Soweit nichts Besonderes vorgesehen ist, gelten bezüglich des Instanzenzuges und des Verfahrens die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

### **Art. 79** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--79}

## 5.2. Vollstreckung der übrigen Zivilsachen

### **Art. 80** Kantonsgerichtspräsidium {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--80}

1. Der Vollzug von Gerichtsurteilen sowie vorsorglichen Verfügungen und Rechtsverboten obliegt auf Begehren der oder des Berechtigten dem Kantonsgerichtspräsidium.
2. Mit dem Vollzug von Zwangsmassnahmen und Ersatzvornahmen kann das Einwohnergemeindepräsidium jener Gemeinden betraut werden, in der die Vollstreckung stattfinden soll.
3. Das Einwohnergemeindepräsidium kann den Vollzug von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Nötigenfalls kann es die Hilfe der Polizeiorgane beanspruchen, sofern der Richter diese nicht direkt mit der Vollstreckung beauftragt hat.

### **Art. 81** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--81}

## 5.3. Vollstreckung in Strafsachen

### **Art. 82** Zuständige Behörden {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--82}

1. Die Vollstreckung von Strafen und Massnahmen obliegt dem Sicherheits- und Sozialdepartement. Der Kantonsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2. Beim vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug ist die jeweilige Verfahrensleitung für die Durchführung des Vollzugs zuständig. Dies beinhaltet insbesondere die Anordnung des Vollzugsregimes und die Bewilligung von Vollzugslockerungen. Diese Zuständigkeit geht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Vollzugsbehörde über.
3. Im Bereich des Jugendstrafrechts ist die Jugendanwaltschaft für die Durchführung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs zuständig.
4. Die Vollzugsbehörden unterstützen in administrativer und organisatorischer Hinsicht die Strafverfolgungsbehörden beim Vollzug des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs.

### **Art. 82a** Zulassung von Privatanstalten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--82a}

1. Der Regierungsrat kann privaten Anstalten und Einrichtungen den Vollzug von Strafen und Massnahmen im Sinne von Art. 379 StGB und Art. 1 Abs. 2 Bst. n JStG bewilligen.
2. Die Anstalten und die Einrichtungen unterstehen im Umfang der Bewilligung der Aufsicht des Sicherheits- und Sozialdepartements.
3. Der Regierungsrat erlässt das entsprechende Disziplinarrecht; dieses richtet sich nach der Art des Straf- und Massnahmenvollzugs.

## 5.4. Freiheitsentzug

### **Art. 83** Kantonsrat {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--83}

1. Der Kantonsrat regelt die Durchführung des Freiheitsentzugs durch Verordnung.

## 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 84** Übergangsbestimmungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--84}

1. Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
2. Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.
3. Bei der Berechnung der Amtsdauer im Hinblick auf die Amtszeitbeschränkung der Mitglieder der Gerichte zählen nur die Jahre als ordentliche Mitglieder.
4. Soweit in diesem Gesetz auf das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf die ab 1. Januar 1997 geltende Fassung.

### **Art. 84a** Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 21. Mai 2010 {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--84a}

1. Verweisen die Bestimmungen des kantonalen oder kommunalen Rechts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die Verfahrensbestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, sind die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar.
2. Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nachtrags vom 21. Mai 2010 hängig ist, besteht nach bisherigem Recht fort. Für die Fälle der Obergerichtskommission ist das Obergericht, für jene der Friedensrichter, der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht sowie des Einigungsamts ist die kantonale Schlichtungsbehörde zuständig. Im Übrigen ist auf hängige Verfahren das neue Recht anwendbar. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere der Schweizerischen Prozessordnungen.
3. Der Regierungsrat und das Obergericht beurteilen drei Jahre nach Inkrafttreten die Umsetzung der Justizreform in personeller und infrastruktureller Hinsicht und erstatten dem Kantonsrat gemeinsam Bericht über die Ergebnisse. Zeichnet sich ab, dass die vorhandene personelle und infrastrukturelle Situation die Umsetzung der Justizreform nicht gewährleistet, beantragen sie gleichzeitig die notwendigen Massnahmen.

### **Art. 84b** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--84b}

### **Art. 85** Änderung bisherigen Rechts {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--85}

1. ...

### **Art. 86** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--86}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
   a. das Gerichtsorganisationsgesetz vom 4. März 1973,
   b. ...,
   c. ...,

### **Art. 87** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.1--87}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Art. 75 bis 79 dieses Gesetzes bedürfen der Genehmigung des Bundes.