134.113
# Reglement über die Besetzung des Obergerichts
(RBO)
Vom 30.03.2016 (Stand 01.07.2016)

## 1. Abteilungen und ordentliche Besetzung

### **Art. 1** Abteilungen des Gerichts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.113--1}

1. Das Gericht gliedert sich in eine Abteilung Obergericht und eine Abteilung Verwaltungsgericht.

### **Art. 2** Ordentliche Besetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.113--2}

1. Das Gericht tagt in der Regel in Dreierbesetzung.

## 2. Ausserordentliche Besetzung

### **Art. 3** Im Allgemeinen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.113--3}

1. Das Gericht tagt in Fünferbesetzung für die Zuteilung der Richterinnen und Richter zu den Abteilungen und für den Erlass, die Änderung, die Aufhebung oder die Genehmigung von Reglementen.
2. In besonderen Fällen, insbesondere wenn eine wichtige Praxisänderung oder sonst eine Frage von grosser Tragweite zu beurteilen ist, ist das Gerichtspräsidium nach seinem Ermessen berechtigt, die Sache dem Gericht in Fünferbesetzung zur Beurteilung vorzulegen. Die Parteien können ein solches Vorgehen nicht verlangen.

### **Art. 4** Abteilung Obergericht, a. in Zivilverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.113--4}

1. In Zivilverfahren tagt das Gericht als einzige kantonale Instanz oder auf Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide hin in Fünferbesetzung:
   a. wenn der Streitwert über Fr. 1 000 000.– beträgt;
   b. in familienrechtlichen Streitigkeiten, wenn güterrechtliche Ansprüche von mehr als Fr. 1 000 000.– umstritten sind.
2. Hat das Gericht einen Anspruch in Fünferbesetzung beurteilt, so tagt es auf Revisionsgesuch hin in gleicher Besetzung.

### **Art. 5** b. in Strafverfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.113--5}

1. In Strafverfahren tagt das Gericht auf Berufung hin in Fünferbesetzung:
   a. für die Beurteilung von Verbrechen und Vergehen, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt hat;
   b. wenn zivilrechtliche Ansprüche von mehr als Fr. 1 000 000.– zu beurteilen sind.
2. Fällt das Gericht auf Revisionsgesuch hin, nachdem es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise aufgehoben hat, selber einen neuen Entscheid, so tagt es in Fünferbesetzung, wenn es die Sache schon früher in dieser Besetzung beurteilt hat.

### **Art. 6** Abteilung Verwaltungsgericht, a. in Klageverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.113--6}

1. In Klageverfahren gemäss Art. 62 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation tagt das Gericht in Fünferbesetzung, wenn der Streitwert über Fr. 1 000 000.– beträgt.

### **Art. 7** b. in Beschwerdeverfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.113--7}

1. In Beschwerdeverfahren tagt das Gericht in Fünferbesetzung:
   a. im Abgaberecht, wenn Abgaben oder Steuerbussen von über Fr. 1 000 000.– umstritten sind;
   b. im Bau- und Planungsrecht, wenn Planungen mit einer Fläche von mehr als 10 000 m² oder Bauvorhaben mit einer Bausumme von über Fr. 10 000 000.– umstritten sind;
   c. im Enteignungsrecht, wenn eine Entschädigung von über Fr. 1 000 000.– umstritten ist;
   d. im Submissionsrecht, wenn die Vergabesumme über Fr. 10 000 000.– beträgt.